Treffer
BGH Urteil

Versuchter Mord bei Ausbruchsversuch: Heimtücke und niedrige Beweggründe; § 122 Abs. 3 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 58/57
Datum
20.03.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte griff beim geplanten Gefängnisausbruch einen Justizoberwachtmeister mit einem Schlagwerkzeug an und rief Mitgefangene zur Unterstützung auf. Mit der Revision wandte er sich gegen die Verurteilung wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit misslungener Anstiftung zur schweren Gefangenenmeuterei. Der BGH verwarf die Revision, weil die Angriffe im Wesentlichen nur die tatrichterliche Beweiswürdigung betrafen. Heimtücke sei durch das Auflauern auf das arglose Opfer erfüllt; zudem könne das Tötungshandeln auch aus niedrigen Beweggründen getragen sein, wenn das Freiheitsstreben in sittlich verwerflicher Weise mit der Tötung verknüpft werde. Die Verurteilung wegen misslungener Anstiftung nach §§ 122 Abs. 3, 49a Abs. 1 StGB sowie die tateinheitliche Annahme von § 113 StGB hielt der BGH für rechtsfehlerfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Heimtückisch tötet, wer die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt; das Auflauern auf ein ahnungsloses Opfer kann das Merkmal erfüllen.

2

Die Beurteilung „niedriger Beweggründe“ richtet sich nicht allein nach dem Motiv als solchem, sondern nach seinem sittlichen Gehalt und insbesondere nach der Art seiner Verknüpfung mit der vorsätzlichen Tötung.

3

Auch ein an sich verständliches Ziel (z.B. Freiheitsstreben oder Kontaktaufnahme zu Angehörigen) kann ein niedriger Beweggrund sein, wenn die beabsichtigte Tötung zur Zielerreichung in einem nach allgemeiner sittlicher Wertung besonders verwerflichen Missverhältnis steht.

4

Bei einem qualifizierten Sondertatbestand ist die Einordnung als Verbrechen oder Vergehen im Sinne des § 1 StGB nach der für den qualifizierten Fall angedrohten Strafe zu bestimmen.

5

Ein Teilnehmer an einer Gefangenenmeuterei, der selbst keine Gewalttätigkeiten gegen Anstaltsbeamte begeht, kann gleichwohl nach § 122 Abs. 3 StGB (i.V.m. § 49a Abs. 1 StGB) verantwortlich sein, wenn er einen anderen zu solchen Gewalttätigkeiten (auch erfolglos) anzustiften versucht und sich selbst als Mittäter an der Zusammenrottung beteiligen will.

Vorinstanzen

Schwurgericht Kleve, 18. Oktober 1956

Rubrum

in der Strafsache gegen den Zimmermann Albert N. aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED],

in anderer Sache, wegen versuchten Mordes u. a.,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Prof. Dr. Busch Bundesrichter,

Dr. Detterweich Bundesrichter,

Scharpenseel Bundesrichter,

Dr. Menges Bundesrichter,

als beisitzende Richter,

ein Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

ein Justizangestellter

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Kleve vom 18. Oktober 1956 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, a) wegen versuchten Mordes (§§ 211, 43 StGB) in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) und mit mißlungener Anstiftung zur Gefangenenmeuterei mit Gewalttätigkeiten gegen Anstaltsbeamte (§§ 122 Abs. 3, 49a Abs. 1 StGB), b) wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in einem weiteren Falle (§ 113 StGB), c) wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen (§ 303 StGB).

Ferner hat es die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von drei Jahren ausgesprochen.

Die hiergegen vom Angeklagten eingelegte Revision hat der dazu bevollmächtigte Verteidiger auf die Verurteilung wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit mißlungener Anstiftung zur Gefangenenmeuterei beschränkt und insoweit die Verletzung sachlichen Rechts gerügt.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

I. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes ist nicht zu beanstanden.

Nach den getroffenen Feststellungen hat der zum Ausbruch entschlossene und zur Erreichung dieses Zieles zu allem bereite Angeklagte am Morgen des 1. November 1955 dem aufschließenden Justizoberwachtmeister ██ ███ ██████ der Zellentür aufgelauert und mit einem Schemelbein mit großer Wucht auf den Kopf geschlagen, um ihn handlungsunfähig zu machen, wobei er den Tod des Zeugen mindestens billigend in Kauf genommen und gebilligt hat.

Soweit die Revision von einem anderen Sachverhalt ausgeht, insbesondere den bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten leugnet, kann sie nicht gehört werden. Ihre Angriffe richten sich gegen die allein dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung und sind deshalb unzulässig. Der in diesem Zusammenhang behauptete Widerspruch in den Urteilsgründen liegt nicht vor. Diese lassen keinen Zweifel an der vom Schwurgericht gewonnenen Überzeugung aufkommen, daß der Zeuge ██████ sich nach Erhalt des ersten Schlages nach rückwärts abgewendet hat und in Richtung Hauptgang geflüchtet ist. Die Wendung, der in Höhe des Scheitels links treffende Schlag habe den Zeugen zusammenbrechen lassen, ist ersichtlich nicht in dem Sinne zu verstehen, daß der Zeuge nach Auffassung des Schwurgerichts etwa zu Boden gegangen und liegengeblieben sei.

Mit Recht hat das Schwurgericht heimtückische Tötung angenommen. Heimtückisch tötet, wer die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tat bewußt ausnutzt (BGHSt 9, 385; 7, 218/221 mit weiteren Nachweisen). Daß das Merkmal der Heimtücke durch das Vorgehen des Angeklagten erfüllt ist, kommt schon zureichend in der Feststellung zum Ausdruck, daß er dem ahnungslosen Zeugen ██████ hinter der Zellentür mit einem Schlagwerkzeug aufgelauert hat.

Im übrigen würden die Einwendungen der Revision gegen die Annahme einer heimtückischen Tötung im Ergebnis deshalb ohne Erfolg bleiben, weil der Angeklagte entgegen der Auffassung des Schwurgerichts auch aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat. Das Schwurgericht glaubt dies verneinen zu müssen, weil der Freiheitsdrang als solcher eine menschlich natürliche Regung sei, so daß auch bei seiner gewaltsamen Betätigung von einem niedrigen Beweggrund keine Rede sein könne, vor allem dann, wenn er „ausschließlich darauf gerichtet sei, zur Aufrechterhaltung der Ehe Kontakt mit der Ehefrau zu suchen“. Dabei übersieht das Schwurgericht, daß es bei der Wertung eines Beweggrundes auf seinen sittlichen Gehalt, ob er niedrig ist, nicht nur auf das Motiv als solches ankommt. Das Streben des Täters an sich, z. B. nach Gewinn, Belohnung, geschlechtlicher Vereinigung oder Freiheit, braucht durchaus nicht verwerflich zu sein. Entscheidend ist vielmehr, ob die Art und Weise seiner Verknüpfung mit der vorsätzlichen Tötung, durch die der Täter die Verwirklichung seines Sinnens und Trachtens zu erreichen glaubt, nach gesundem Empfinden und allgemeiner sittlicher Wertung verwerflich erscheint (BGHSt 3, 132/133; BGH NJW 1954, 565). Das ist aber hier der Fall. Der Angeklagte hatte seine Konfliktslage selbst verschuldet. Die Aufrechterhaltung des Haftbefehls und die Post- und Besuchssperren waren trotz seines Geständnisses angesichts der noch nicht aufgeklärten ähnlichen Freiheitsberaubungsdiebstähle berechtigt. Er hatte es sich auch selbst zuzuschreiben, wenn sich seine Ehefrau, die ihm eindringlich von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abgeraten hatte, nunmehr endgültig von ihm abwandte. Mag auch sein Streben nach Freiheit und Aufrechterhaltung seiner Ehe durchaus verständlich sein, so steht es doch zu der gewollten Tötung eines Beamten, der, wie er wußte, schuldlos an seiner Lage war, sich bisher stets korrekt verhalten hatte und in rechtmäßiger Ausübung seines Amtes lediglich seine Pflicht tat, in einem so auffallenden Mißverhältnis, daß jeder gesund denkende Mensch für ein solchermaßen verknüpftes abartiges Streben keinerlei Verständnis aufzubringen vermag, es vielmehr als sittlich auf tiefster Stufe stehend und verwerflich ansieht. Der Angeklagte hat sich seinen Wünschen derart untergeordnet, daß er für ihrwillen alle sittlichen, menschlichen Hemmungen von sich geworfen hat und nicht einmal vor der vorsätzlichen Vernichtung eines Menschenlebens zurückgeschreckt ist. Er ist damit unter das Mindestmaß der von der Gemeinschaft gestellten Anforderungen herabgesunken und hat bewußt die sittliche Verantwortung geleugnet, vor die jedermann gestellt ist (BGHSt 3, 132/133).

II. Keine rechtlichen Bedenken bestehen ferner gegen die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen mißlungener Anstiftung zur Gefangenenmeuterei mit Gewalttätigkeiten nach §§ 122 Abs. 3, 49a Abs. 1 StGB. Was die Revision im einzelnen hierzu vorträgt, richtet sich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung und ist daher unbeachtlich.

Das Schwurgericht hat festgestellt, daß der zum Ausbruch entschlossene Angeklagte, der dem Justizoberwachtmeister ██████ zunächst im Eingang zu seiner Zelle mehrere Schläge auf den Kopf versetzt hatte und ihm dann, als dieser sich zur Flucht gewandt hatte, in Richtung Hauptgang weiter auf ihn einschlagend gefolgt war, den aus der Spülzelle herbeieilenden Mitgefangenen K[REDACTED] und B[REDACTED] „macht mit, macht mit“ oder „helft mit, helft mit“ zurief, daß diese jedoch seiner Aufforderung nicht nachkamen, sondern ihn von dem Zeugen █████ trennten. Das Schwurgericht ist der Überzeugung, daß der Angeklagte die beiden Mitgefangenen mit seinem Zuruf ernstlich bestimmen wollte, sich ihm anzuschließen und mit vereinten Kräften den Ausbruch durchzuführen, wobei auch sie notfalls gegen die Anstaltsbeamten tätlich werden sollten.

Damit hat der Angeklagte seine Mitgefangenen zu bestimmen versucht, eine als Verbrechen mit Strafe bedrohte Handlung zu begehen (§ 49a Abs. 1 StGB). Diese sollten sich an der vorgesehenen Gefangenenmeuterei beteiligen und, falls dies zur Durchführung des Ausbruchs erforderlich sein sollte, Gewalttätigkeiten gegen Anstaltsbeamte verüben, mithin schwere Meuterei nach § 122 Abs. 3 StGB begehen. Eine solche Tat ist ein Verbrechen im Sinne des § 1 StGB. Denn § 122 Abs. 3 StGB droht demjenigen als Strafe Zuchthaus an, der selbst Gewalttätigkeiten gegen Anstaltsbeamte begeht. Somit ist hier ein von dem gewöhnlichen abweichender Strafrahmen für den Fall vorgesehen, daß der Täter über den Tatbestand des § 122 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB hinaus ein weiteres besonderes Tatbestandsmerkmal erfüllt. Bei einem solchen aus dem allgemeinen Tatbestand herausgehobenen Sondertatbestand ist die Frage, ob die Straftat als Verbrechen oder als Vergehen gemäß § 1 StGB zu behandeln ist, auf Grund der für den besonderen Fall gegebenen Strafdrohung zu beantworten (BGHSt 8, 167 mit weiteren Nachweisen).

Die Verurteilung des Angeklagten aus § 122 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 49a Abs. 1 StGB widerspricht auch weder dem Wortlaut noch dem Sinn des § 122 StGB. Nach einhelliger Rechtsprechung trifft zwar die erhöhte Strafe des § 122 Abs. 3 StGB nicht jeden an der Meuterei (§ 122 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB) teilnehmenden Mittäter, sondern den Meuterer, der eigenhändig Gewalttaten gegen Anstaltsbeamte verübt hat (BGHSt 8, 294/297; 9, 119/120 und die dort angeführten Rechtsprechungsnachweise). Denn zum Tatbestand der Meuterei gehört in der Regel bereits, daß Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften Anstaltsbeamte angreifen, als Mittäter der hierbei verübten Gewalttätigkeiten handeln; § 122 StGB wäre deshalb in sich widerspruchsvoll, wenn jeder Mittäter nach § 122 Abs. 3 StGB strafbar wäre, auch ohne daß er selbst Gewalttätigkeiten verübt hätte.

Dieser für den (bloßen) Mittäter allgemeingültige Grundsatz findet aber für die übrigen Teilnehmer keine weitere Anwendung. Er gilt insbesondere nicht für den Mittäter einer Gefangenenmeuterei, der zwar selbst keine Gewalttätigkeiten gegenüber Anstaltsbeamten verübt, aber einen anderen Mittäter zur Begehung solcher Gewalttätigkeiten anstiftet. Denn seine Tätigkeit beschränkt sich nicht auf das Angreifen oder Widerstandleisten, das in aller Regel die Tätigkeit des Mittäters der Meuterei nach § 122 Abs. 1 StGB ausmacht, sondern geht darüber hinaus und stellt ein selbständiges, anders geartetes Tun dar. Diese Tätigkeit wird deshalb auch nicht durch die Bestrafung als Mittäter der Meuterei nach § 122 Abs. 1 StGB abgegolten, sondern verlangt eine Bestrafung aus § 122 Abs. 3 StGB (BGHSt 6, 294/298). Wie schon im Leitsatz dieser Entscheidung zum Ausdruck gebracht worden ist, gilt dies auch für die erfolglose Anstiftung zu Gewalttätigkeiten gegen Anstaltsbeamte, wenn sich der Anstiftende, wie es hier der Fall ist, als Mittäter an der vorgesehenen Zusammenrottung beteiligen will.

III. Auch im übrigen bestehen gegen das Urteil, soweit es von dem Angeklagten angefochten ist, keine Bedenken.

1.) Mit Recht hat das Schwurgericht die Voraussetzungen des § 113 StGB durch das Vorgehen des Angeklagten gegenüber dem Zeugen ██████ sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite als gegeben angesehen. Der Anwendung dieser Vorschrift steht auch nicht entgegen, daß im Verhältnis zu ihr § 122 StGB an sich das besondere Gesetz ist und sein Vorliegen die Annahme eines tateinheitlichen Vorgehens gegen § 113 StGB grundsätzlich ausschließt. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat allein der Angeklagte dem Zeugen ██████ mit Gewalt Widerstand geleistet. Sein Vorgehen hat, da kein Mitgefangener sich daran beteiligt hat, zu keiner den Tatbestand des § 122 StGB erfüllenden Meuterei geführt. Seine Aufforderung an die beiden Mitgefangenen, sich ihm anzuschließen und notfalls selbst gegen die Anstaltsbeamten tätlich zu werden, ist erfolglos geblieben. Wenn der Angeklagte deshalb auch über § 49a Abs. 1 StGB aus § 122 Abs. 3 StGB verurteilt worden ist, so bildet nicht der von ihm geleistete Widerstand, sondern seine erfolglose Aufforderung an die Mitgefangenen den dieser Verurteilung zugrundeliegenden Vorgang. Von ihr wird die Widerstandsleistung nicht mitumfaßt. Unter diesen Umständen enthält die tateinheitliche Verurteilung auch aus § 113 StGB keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.

2.) Die Strafzumessung läßt gleichfalls keinen Rechtsverstoß zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Von einer rechtsirrtümlichen Versagung mildernder Umstände, wie die Revision sie behauptet, kann keine Rede sein. Die Einzelstrafe für die Tat, die auf Grund der Beschränkung der Revision allein der Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegt, hat das Schwurgericht mit Recht gemäß § 73 StGB der Vorschrift des § 211 StGB entnommen, die keine Zubilligung mildernder Umstände vorsieht. Ebensowenig ist die Gesamtstrafe nach Art oder Höhe aus Rechtsgründen zu beanstanden.

3.) Die Revision ist somit als unbegründet zu verwerfen.

Dr. BaldusDr. DetterweichDr. Menges
BuschScharpenseel
Versuchter Mord bei Ausbruchsversuch: Heimtücke und niedrige Beweggründe; § 122 Abs. 3 StGB — Themis