Treffer
BGH Urteil

Revisionen wegen Abtreibung: Zurückverweisung zur Entscheidung über Strafaussetzung und Kosten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 585/53
Datum
05.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Zwei Angeklagte waren wegen Selbstabtreibung und Beihilfe zur versuchten Fremdabtreibung verurteilt und legten Revision ein. Der Bundesgerichtshof sah keine Rechtsfehler in der Sachwürdigung, hielt jedoch fest, dass nach § 23 StGB n.F. die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung zu prüfen ist. Deshalb wurde die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen; in allen übrigen Punkten wurden die Revisionen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn bei rechtlicher Nachprüfung keine Rechtsfehler in der Urteilswürdigung erkennbar sind.

2

Bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ist das Revisionsgericht zurückzuverweisen, wenn über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nach den einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften noch zu entscheiden ist.

3

Das Revisionsgericht kann die Sache insoweit an die Vorinstanz zurückverweisen, als über Strafaussetzung zur Bewährung und die Kosten der Rechtsmittel zu befinden ist.

4

Werden in der Sache noch Entscheidungen über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verfahrenskosten benötigt, soll das Revisionsgericht diese Fragen der Tat- und Rechtsbewertung nicht selbständig ersetzen, sondern die Vorinstanz entscheiden lassen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 10. September 1953

Rubrum

In dem Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

█████ Charlotte Maria █████████, 1.) ████, geboren am ███ ████ ███, aus [REDACTED], die Ehefrau Erika ████ ███████, 2.) geboren am ████ ███, aus [REDACTED],

wegen Abtreibung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Januar 1954 an der teilgenommen haben:

Dotterweich, Bundesrichter Dr., als Vorsitzender,

Werner, Bundesrichter,

Dr. Baldus, Bundesrichter,

Dr. Willms, Bundesrichter,

Dr. Menges, Bundesrichter,

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als █████████ ███ ███████████████████,

Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ██ und gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 10. September 1953 wird die Sache, soweit gegen sie auf Gefängnisstrafe erkannt ist, zur Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten der Rechtsmittel an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen werden beide Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Durch das angefochtene Urteil ist die Angeklagte █████ wegen Selbstabtreibung an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zehn Tagen zu 50 DM Geldstrafe und wegen Beihilfe zu versuchter Fremdabtreibung zu einem Monat Gefängnis verurteilt worden. Die Angeklagte ███ erhielt wegen versuchter Fremdabtreibung zwei Wochen Gefängnis.

Die Revisionen der beiden Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat indessen einen Fehler nicht erkennen lassen. Die von der Strafkammer vorgenommene rechtliche Würdigung ist zutreffend. Die Revisionen wären als offensichtlich unbegründet zu verwerfen gewesen, wenn nicht gemäß § 23 StGB n.F. bei den beiden Angeklagten noch die Frage einer etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung geprüft und entschieden werden müsste (§ 354a StPO).

Dies veranlasst dazu, die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. das zum Abdruck bestimmte Urteil des erkennenden Senats 2 StR 40/53 vom 14. Oktober 1953).

BaldusDr. DotterweichWillms
WernerMenges
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