Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzulässiger Verdachtsverwertung; Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 585/52
Datum
23.09.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Landfriedensbruchs ein. Streitig war, ob bloße Verdachtsmomente in die Strafzumessung einfließen dürfen. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil die Strafkammer einen ungeklärten Verdacht zuungunsten des Angeklagten als erschwerend gewertet hatte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafzumessung darf nicht auf bloßen Verdacht gestützt werden; ungeklärte Verdachtsmomente dürfen dem Angeklagten im Strafmaß nicht zur Last gelegt werden.

2

Wenn die Strafkammer bei der Strafzumessung eine ungeklärte oder nur verdächtige Rolle des Angeklagten als erschwerend anführt, liegt ein den Strafausspruch gefährdender Mangel vor.

3

Erweist sich, dass Strafzumessungsgründe auf nicht bewiesenen Annahmen beruhen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Bei der Beweiswürdigung sind Feststellungen zur Schuldfrage strikt von rechtfertigenden oder strafschärfenden Erwägungen zu trennen; unaufgeklärte Sachverhalte dürfen nicht in Strafzumessungsgründe umgedeutet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 23. Februar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

in der Strafsache gegen den selbständigen Journalisten Fred ███, geboren am █████ 1905 in ███, wegen Landfriedensbruchs.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. September 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende ████████,

██ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung, Erster Staatsanwalt ████ als Vertreter der ███████████, Justizangestellter ████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 23. Februar 1952, soweit es gegen ihn ergangen ist, im Strafausspruch aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Zum Schuldspuch ist die Revision offensichtlich unbegründet. Dagegen leiden die Strafzumessungserwägungen an einem den Strafausspruch gefährdenden Mangel.

Bei der Beweiswürdigung zur Schuldfrage gibt die Strafkammer klarer Überzeugung Ausdruck, trotz Verdachts gegen den Angeklagten sei der Nachweis nicht erbracht, „dass er eine führende Rolle innerhalb der Menschenmenge gespielt und sich als Rädelsführer betätigt hat; ebensowenig konnte festgestellt werden, dass sich der Angeklagte des Widerstands gemäß § 113 StGB schuldig gemacht hat“. Deshalb hat die Strafkammer ihn nur wegen einfachen Landfriedensbruchs nach § 125 Abs. 1 verurteilt.

Bei den Strafzumessungserwägungen legt die Strafkammer dem Angeklagten erschwerend zur Last, dass er sich in vorderster Reihe, unzweifelhaft vor der Polizeikette, aufgehalten habe: „Die Rolle, die dieser Angeklagte gespielt hat, ist außerordentlich zweideutig und nicht völlig aufgeklärt. Als Sühne für seine Tat erschien eine Gefängnisstrafe von fünf Monaten ausreichend.“ Mit der „außerordentlich zweideutigen und nicht völlig aufgeklärten Rolle“, die der Angeklagte gespielt habe, meint die Strafkammer offenbar den Verdacht, er habe sich als Rädelsführer betätigt. Den Verdacht hielt sie aufrecht. Die Strafzumessungsgründe legen nicht fern, dass der Verdacht trotzdem zuungunsten des Angeklagten das Strafmaß beeinflusst hat. Ein bloßer Verdacht darf einem Angeklagten auch im Strafmaß nicht zur Last gelegt werden.

Dr. MoerickeDr. WernerDr. Ludwig
DotterweichDr. Sauer
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