Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Unterbringungsanordnung bei Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 58/54
Datum
26.03.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit Kindern verurteilt; das Landgericht ordnete zugleich seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt an. Der BGH hebt diese Unterbringungsanordnung auf und verweist die Sache zur Neuverhandlung zurück. Die Unterbringung sei eine besonders schwere Freiheitsbeschränkung und nur bei ernstlicher, anders nicht abwendbarer Gefährdung zulässig. Konkrete Feststellungen zur Prognose und zur Erforderlichkeit der Maßregel fehlen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die zwangsweise Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist eine besonders schwere Freiheitsbeschränkung und nur gerechtfertigt, wenn eine ernstliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit besteht, die allein durch Unterbringung beseitigt werden kann.

2

Vor Anordnung einer Unterbringung ist zu prüfen, ob bereits erfolgte Strafverfahren, Untersuchungshaft oder die zu verbüßende Freiheitsstrafe eine nachhaltige Wirkung entfalten, sodass die Gefahr weiterer Straftaten entfallen kann.

3

Lange Rückfallsfreiheit, bestehende Erwerbstätigkeit oder eine wirksame Beaufsichtigung durch Angehörige sprechen gegen die Annahme einer dauerhaften Gefährlichkeit; bloße Vermutungen genügen nicht.

4

Die Anordnung der Unterbringung bedarf konkreter tatsächlicher Feststellungen zur persönlichen und sozialen Situation des Betroffenen sowie einer inhaltlich tragfähigen Gefährlichkeitsprognose.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 13. November 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Otto aus ████, dort geboren am ██████ 1912, z. Zt. in Strafhaft i. a. S., wegen Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der ██████████████████,

Justizangestellter ██

Leitsatz

(kein Leitsatz im Originaltext enthalten)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 13. November 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren in drei Fällen verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Mit seiner Revision wendet sich der Angeklagte zulässigerweise nur gegen die Anordnung der Unterbringung; das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Strafkammer begründet die Unterbringung damit, dass zwar das jetzige Strafverfahren einen erheblichen Schock auf den Angeklagten ausgeübt habe und ihn für eine gewisse Zeit von Straftaten gleicher Art abhalten werde; die Wirkung sei jedoch nicht von Dauer, und mit größter Wahrscheinlichkeit sei mit erneuten Sittlichkeitsverbrechen des Angeklagten zu rechnen. Die öffentliche Ordnung werde dadurch erheblich gefährdet. Dieser Gefährdung könne nur durch die Unterbringung wirksam begegnet werden, da der Angeklagte arbeitslos, viel sich selbst überlassen sei und seine Frau ihn nicht genügend beaufsichtigen könne.

Diese Erwägungen reichen zur Begründung der Anordnung der Unterbringung nicht aus.

Die zwangsweise Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist eine so schwere Beschränkung der Freiheit, dass sie nur gerechtfertigt ist, wenn eine ernstliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit besteht und dies nur durch die Unterbringung beseitigt werden kann.

Nach den Feststellungen hat aber der Angeklagte sich seit der Verurteilung im Jahr 1940 bis Ende 1952/Anfang 1953 auf sittlichem Gebiet nicht verfehlt; zu seinem Rückfall hat möglicherweise die Gefühlskälte seiner Frau beigetragen. Er vermochte somit über ein Jahrzehnt seinen starken Geschlechtstrieb zu beherrschen; mindestens konnte seine Frau ihn ausreichend beaufsichtigen.

Bereits das Strafverfahren und die Untersuchungshaft haben einen erheblichen Schock auf ihn ausgeübt und werden ihn auf eine gewisse Zeit von Straftaten gleicher Art abhalten. Es hätte daher einer Prüfung bedurft, ob nicht die Verbüßung der nicht unerheblichen Freiheitsstrafe einen über die jetzige Schockwirkung hinausgehenden nachhaltigen Einfluss haben wird, so dass die ernstliche Gefahr weiterer derartiger Straftaten nicht mehr besteht.

Der Angeklagte hat nach dem Kriege bis zu seiner Arbeitslosigkeit, die im Mai 1952 begann, stets gearbeitet. Es ist nicht dargetan, warum die Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass er wieder Arbeit erhält; bereits dadurch würde aber nach Ansicht der Strafkammer die Gefahr einer sittlichen Verfehlung stark verringert, wenn nicht beseitigt werden. Die Strafkammer wird daher den Sachverhalt insoweit aufzuklären haben.

Da bereits die Sachbeschwerde durchdringt, bedarf es keiner Erörterung mehr, ob auf dem von der Revision behaupteten Verstoß gegen § 265 Abs. 2 StPO das Urteil beruht, obwohl der Angeklagte und der Verteidiger zu dem Antrag der Staatsanwaltschaft Stellung genommen haben.

Dr. DotterweichBuschMenges
Dr. MoerickeWerner
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