Revision wegen fehlender Urteilsgründe — Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 58/53
- Datum
- 26.03.1954
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Urteilsniederschrift muss eine einheitlich begründete Fassung aufweisen; das Fehlen einer mit Gründen versehenen Niederschrift begründet einen Revisionsgrund nach § 338 Nr. 7 StPO.
Die Weigerung eines beteiligten Richters, einen von anderen Richtern unterzeichneten Entwurf der Urteilsgründe zu unterzeichnen, führt zum Fehlen einer wirksamen, mit Gründen versehenen Urteilsniederschrift, sofern keine einvernehmliche Fassung zustande kommt.
Ist der Mangel der fehlenden Urteilsgründe nicht mehr behebbar (z.B. wegen Ablehnung einer erneuten Beratung), begründet dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Ein Verfahrensmangel, der einem Berufungsverfahren nicht notwendigerweise entgegensteht, kann dennoch einen unbedingten Revisionsgrund darstellen, wenn die gesetzlich geforderte Form der Urteilsniederschrift fehlt.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 15. November 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Frauenarzt ████████ ███████ █████ G aus ████, geboren am 1883 in ███, wegen Abtreibung und Sittlichkeitsverbrechens,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident pr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Werner, Bundesrichter Menges als ███████████ Richter, Oberstaatsanwalt ██, ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizoberinspektor [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 15. November 1952 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Rüge der Staatsanwaltschaft, das Urteil enthalte keine Entscheidungsgründe, greift durch. Bei den Akten sind zwei Urteilsentwürfe. Den einen hat der Vorsitzende für sich und den Beisitzer Assessor Dr. ████ unterzeichnet. Unter dem anderen befindet sich nur die Unterschrift des Berichterstatters, des Amtsgerichtsrats █████. Es fehlt daher an einer mit Gründen versehenen Urteilsniederschrift, nachdem Dr. ███ sich weigert, den Entwurf des Vorsitzenden zu unterzeichnen (RGSt 61, 399). Eine neue Beratung über die Urteilsgründe lehnt pr. ██ ab. Der Mangel ist deshalb nicht zu beheben. Er mag zwar, wie das Reichsgericht entschieden hat, einem Berufungsverfahren nicht entgegenstehen. Er bildet jedoch einen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 7 StPO.
Die übrigen Rügen bedürfen danach keiner Erörterung.
Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Moericke | Dr. Dotterweich | Menges | |||
| Busch | Werner |