Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fehlender Urteilsgründe — Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 58/53
Datum
26.03.1954
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil ein und rügte das Fehlen von Entscheidungsgründen. Der BGH stellte fest, dass wegen zweier unterschiedlicher Urteilsentwürfe und der Weigerung eines Richters, den begründeten Entwurf zu unterzeichnen, keine einheitliche, mit Gründen versehene Urteilsniederschrift vorliegt. Dies stellt einen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 7 StPO dar; das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Urteilsniederschrift muss eine einheitlich begründete Fassung aufweisen; das Fehlen einer mit Gründen versehenen Niederschrift begründet einen Revisionsgrund nach § 338 Nr. 7 StPO.

2

Die Weigerung eines beteiligten Richters, einen von anderen Richtern unterzeichneten Entwurf der Urteilsgründe zu unterzeichnen, führt zum Fehlen einer wirksamen, mit Gründen versehenen Urteilsniederschrift, sofern keine einvernehmliche Fassung zustande kommt.

3

Ist der Mangel der fehlenden Urteilsgründe nicht mehr behebbar (z.B. wegen Ablehnung einer erneuten Beratung), begründet dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

4

Ein Verfahrensmangel, der einem Berufungsverfahren nicht notwendigerweise entgegensteht, kann dennoch einen unbedingten Revisionsgrund darstellen, wenn die gesetzlich geforderte Form der Urteilsniederschrift fehlt.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 15. November 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Frauenarzt ████████ ███████ █████ G aus ████, geboren am 1883 in ███, wegen Abtreibung und Sittlichkeitsverbrechens,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident pr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Werner, Bundesrichter Menges als ███████████ Richter, Oberstaatsanwalt ██, ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizoberinspektor [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 15. November 1952 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Rüge der Staatsanwaltschaft, das Urteil enthalte keine Entscheidungsgründe, greift durch. Bei den Akten sind zwei Urteilsentwürfe. Den einen hat der Vorsitzende für sich und den Beisitzer Assessor Dr. ████ unterzeichnet. Unter dem anderen befindet sich nur die Unterschrift des Berichterstatters, des Amtsgerichtsrats █████. Es fehlt daher an einer mit Gründen versehenen Urteilsniederschrift, nachdem Dr. ███ sich weigert, den Entwurf des Vorsitzenden zu unterzeichnen (RGSt 61, 399). Eine neue Beratung über die Urteilsgründe lehnt pr. ██ ab. Der Mangel ist deshalb nicht zu beheben. Er mag zwar, wie das Reichsgericht entschieden hat, einem Berufungsverfahren nicht entgegenstehen. Er bildet jedoch einen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 7 StPO.

Die übrigen Rügen bedürfen danach keiner Erörterung.

Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

MoerickeDr. DotterweichMenges
BuschWerner
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