Aufhebung der Gesamtstrafen wegen fehlerhafter Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 584/96
- Datum
- 14.02.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung von Gesamtfreiheitsstrafen ist das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts maßgeblich; die bloße Summe der Einzelstrafen darf nicht ohne Prüfung zu einem unverhältnismäßigen Gesamtstrafmaß führen.
Der Tatrichter hat die Schuldangemessenheit der Gesamtstrafe zu prüfen und erforderlichenfalls die Gesamtstrafen so herabzusetzen, dass eine gerechte Bestrafung erreicht wird.
Zeitlich auseinanderfallende Taten oder die Zäsurwirkung früherer Urteile dürfen nicht dazu führen, dass das ‚Gesamtstrafübel‘ dem Unrechts- und Schuldgehalt der Taten nicht mehr gerecht wird.
Bei der Strafzumessung und Bildung von Gesamtstrafen sind prägende Umstände des Täters, insbesondere eine erhebliche Suchtbelastung, zu berücksichtigen und bei der Gesamtwürdigung zu gewichten.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 2. Juli 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 584/96 vom 14. Februar 1997 in der Strafsache gegen ███, geboren am ██ Nesimi ███████ 1970 in İzmir (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Februar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 2. Juli 1996 im Ausspruch über die Gesamtstrafen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handels treibens mit Betäubungsmitteln in 474 Fällen, wegen Betrugs in 34 Fällen und wegen versuchter räuberischer Erpressung unter Einbeziehung mehrerer Strafen aus anderen Urteilen zu drei Gesamtfreiheitsstrafen (zweimal ein Jahr und neun Monate und vier Jahre) verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Schuldspruch, die Einzelstrafaussprache und auch die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB weisen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Gesamtstrafenaussprache können aber nicht bestehen bleiben.
Bei Straftaten, die sich über längere Zeiträume erstrecken, hängt es oft von Zufälligkeiten ab, ob sie gleichzeitig abgeurteilt werden können und dann insgesamt zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe führen. Die Zäsurwirkung früherer Urteile kann bewirken, dass die Einbeziehung rechtskräftig verhängter Strafen ausgeschlossen ist oder dass mehrere Gesamtfreiheitsstrafen zu bilden sind. Das darf aber nicht dazu führen, dass das „Gesamtstrafübel“ dem Unrechts- und Schuldgehalt der Taten nicht mehr gerecht wird. Maßgebend ist das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts, nicht so sehr die Summe der Einzelstrafen. Der Tatrichter hat die Schuldangemessenheit des Gesamtstrafmaßes zu prüfen und erforderlichenfalls die Gesamtstrafen in einem solchen Maße herabzusetzen, dass insgesamt eine gerechte Bestrafung des Angeklagten erreicht wird (BGHSt 41, 310, 313; BGH Beschlüsse vom 6. März 1996 – 2 StR 36/96, vom 2. Oktober 1996 – 2 StR 466/96 und vom 7. Januar 1997 – 1 StR 727/96).
Diesen Erwägungen wird das Urteil nicht gerecht. Den Verurteilungen liegen Straftaten zugrunde, die alle mit dem Hang des Angeklagten, Drogen im Übermaß zu sich zu nehmen, in Zusammenhang stehen (UA S. 35 ff.). Diesem Umstand hätte bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafen von insgesamt sieben Jahren und sechs Monaten Rechnung getragen werden müssen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Jugendkammer bei der gebotenen Berücksichtigung des Gesamtgewichts des strafbaren Handelns auf niedrigere Gesamtfreiheitsstrafen erkannt hätte.
Das Landgericht hätte im Übrigen auch darlegen müssen, warum es bei einer Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie Einzelfreiheitsstrafen, die in drei Fällen sieben und acht Monate, ansonsten aber in der weit überwiegenden Zahl der Fälle zwei bis vier Monate betragen, letztlich einen Freiheitsentzug von insgesamt sieben Jahren und sechs Monaten als schuldangemessene Reaktion auf die Taten des Angeklagten ansieht (vgl. Beschluss des Senats vom 2. Oktober 1996 – 2 StR 466/96).
Die tatsächlichen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.
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