Revision: Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs nach Strafrechtsreform
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 584/73
- Datum
- 09.01.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nachträgliche Änderungen des sachlichen Strafrechts sind bei der Revisionsprüfung zu beachten; ist eine Tat nach der neuen Rechtslage nicht mehr strafbar, entfällt die Verurteilung insoweit.
Bei geänderten Strafdrohungen durch Gesetz ist die mildere Vorschrift (lex mitior) anzuwenden, was zu einer Aufhebung oder Änderung des Strafausspruchs führen kann.
Selbst wenn die Revisionsprüfung keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergibt, können gesetzliche Neuregelungen eine Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung des Strafausspruchs erfordern.
Führt die Aufhebung oder Änderung des Schuldspruchs zu offen gebliebenen Ausgestaltungen der Sanktion oder Rechtsfolgen, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, ggf. an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 5. September 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 584/73 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Heinrich Johannes A ██ aus ███, geboren am ███ 195[REDACTED] in [REDACTED], wegen Unzucht mit einem Kinde u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 5. September 1973 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen sowie in einem weiteren Falle des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen Vergehen nach den §§ 174 Abs. 1 Nr. 1, 176 Abs. 1, 73, 74 StGB schuldig ist, im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
b) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch waren die durch das 4. Strafrechtsreformgesetz bewirkten Änderungen des sachlichen Strafrechts zu beachten. Das musste einmal zum vollständigen Wegfall der Verurteilung hinsichtlich der nicht mehr strafbaren Blutschande zwischen Verschwägerten und zum anderen zur Heranziehung der entsprechenden neuen, in der Strafdrohung milderen Strafbestimmungen führen. Danach konnte auch der Strafausspruch im ganzen nicht bestehen bleiben.
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