Schwere Kuppelei durch Unterlassen: Zumutbarkeit des Einschreitens erfordert konkrete Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 584/67
- Datum
- 29.11.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Strafbarkeit wegen schwerer Kuppelei durch Unterlassen setzt voraus, dass dem Täter ein Einschreiten tatsächlich möglich und zumutbar war.
Für die Zumutbarkeit reicht die bloße objektive Möglichkeit von Zwangs- oder Behördenmaßnahmen nicht aus; es ist erforderlich, dass der Täter sich der Möglichkeiten bewusst war und Erfolg erwarten durfte.
Bei der Würdigung der Zumutbarkeit sind persönliche Umstände des Unterlassenden (z. B. Verhältnis zum potentiellen Täter, Alter des Täters, Neigung zu Alkohol oder Gewalt sowie zu erwartende Nachteile für persönliche Beziehungen) zu berücksichtigen.
Fehlen konkrete Feststellungen zur Möglichkeit und Zumutbarkeit des Einschreitens, so sind die Verurteilung und die zugrunde liegenden Entscheidungsgründe aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Sachaufklärung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 26. Juni 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 584/67 URTEIL in der Strafsache gegen die Hausfrau Angela ████ geborene ███, gesch. ████ aus ████, geboren am █████ in ███, wegen schwerer Kuppelei.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Neifer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 26. Juni 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte bewohnt mit ihrem Ehemann und dem █████████ 1948 geborenen Dieter K. (einem ihrer Söhne aus erster Ehe) eine aus zwei Zimmern und Küche bestehende Wohnung. In dem Zimmer Dieter K.s kam es zwischen ihm und der damals 15-jährigen Albertine █████ in der Zeit von Ostern bis Oktober 1966 häufig zum Geschlechtsverkehr. Nachdem das Mädchen im August 1966 schwanger geworden war, verlobten sich beide im September 1966.
Die Strafkammer legt der Angeklagten zur Last, gegen die geschlechtlichen Beziehungen ihres Sohnes zu Albertine ██████ nicht eingeschritten zu sein. Sie hat sie deshalb wegen schwerer Kuppelei zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Nach den Feststellungen hatte die Angeklagte Kenntnis davon, dass ihr Sohn in seinem Zimmer mit Albertine ██████ Unzucht trieb. Sie ist nicht eingeschritten, obwohl sie hierzu Dieter ███ gegenüber als Mutter verpflichtet war. Dennoch kann sie nicht wegen schwerer Kuppelei (durch Unterlassen) bestraft werden, solange nicht bedenkenfrei feststeht, dass ihr ein Einschreiten auch möglich und vor allem zumutbar war. An dieser Voraussetzung fehlt es hier.
Die Strafkammer meint dazu nur allgemein, dass die Angeklagte ihren Sohn hätte strafen und sich ihm gegenüber „erforderlichenfalls durch Zwangsmaßnahmen oder behördliche Hilfe“ hätte durchsetzen müssen. Es genügt aber nicht, dass Zwangsmaßnahmen objektiv möglich waren; vielmehr kommt es entscheidend auch darauf an, ob sich die Angeklagte solcher Möglichkeiten bewusst war und ob sie sich in ihrer besonderen Lage, vor allem angesichts des Alters Dieter K.s und seiner Neigung zu Alkohol und Schlagereien, von Strafen oder behördlichem Eingreifen Erfolg versprechen konnte, ohne zugleich schwerwiegende Nachteile für sich selbst, ihr Verhältnis zu ihrem Sohn und letztlich auch das Verhältnis ihres Ehemannes zu ihrem Sohn befürchten zu müssen (vgl. BGHSt 6, 46, 57, 58). Nur wenn dies der Fall war, war ihr das von der Strafkammer geforderte Vorgehen zumutbar. Hierzu bedarf es eingehender Feststellungen, die das angefochtene Urteil vermissen lässt.
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