Treffer
BGH Urteil

Einstellung wegen unwirksamem Strafantrag bei unehelichem Kind; Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 584/64
Datum
10.02.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht ein LG‑Urteil wegen Unzucht mit einem Kinde und Beleidigungen an; die Revision hatte teilweisen Erfolg. Zentral war, ob der Strafantrag der Mutter eines 15‑jährigen unehelichen Kindes wirksam war. Der BGH entschied, dass das Jugendamt als Amtsvormund antragsberechtigt sei und die Mutter nicht vertreten durfte, deshalb ist das Verfahren in diesem Fall einzustellen. Die übrigen Verurteilungen blieben bestehen; der Gesamtstrafenausspruch wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Straftaten, für die ein Strafantrag erforderlich ist, ist dessen Wirksamkeit an der Zuständigkeit des gesetzlichen Vertreters des Verletzten zu messen; bei minderjährigen unehelichen Kindern kann dies der Amtsvormund (Jugendamt) sein.

2

Fehlt eine für das Verfahren erforderliche Verfahrensvoraussetzung (z. B. wirksamer Strafantrag), ist dies von Amts wegen zu prüfen und führt zur Einstellung des Verfahrens in dem betroffenen Falle.

3

Die Anordnung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigengutachtens setzt konkrete Anhaltspunkte für Mängel des vorhandenen Gutachtens voraus; Zahl und Umfang ärztlicher Untersuchungen liegen im Ermessen des Sachverständigen.

4

Wird ein Teilurteil aufgehoben, ist der Gesamtstrafenausspruch im Umfang der Aufhebung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 15. September 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

in der Strafsache gegen den Rundfunkmechanikermeister Erwin Gustav Otto ██ aus R[REDACTED] (Bremen), geboren am █████ in [REDACTED] (Schlesien), wegen Unzucht mit einem Kinde u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Februar 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 15. September 1964 wird

1.) das Verfahren im Falle 2 (Monika ████) auf Kosten der Staatskasse eingestellt,

2.) das Urteil im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit darüber noch nicht entschieden ist, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen – wegen fortgesetzter unzüchtiger Handlungen mit einem Kinde in einem Fall und wegen fortgesetzter tätlicher Beleidigung in zwei Fällen – zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Seine Revision hat teilweise Erfolg.

1.) Im Falle der Beleidigung der 15-jährigen Monika F[REDACTED] hat zwar die uneheliche Mutter, Frau K[REDACTED], rechtzeitig einen Strafantrag gestellt. Der Antrag ist aber unwirksam:

Antragsberechtigt war gemäß § 65 Abs. 2 StGB der gesetzliche Vertreter der noch nicht 18-jährigen Verletzten. Dies war hier nicht die Mutter, sondern das Jugendamt als Amtsvormund (§ 40 Abs. 1 Jugendwohlfahrtsgesetz). Nach § 1707 Abs. 1 BGB ist die Mutter nicht zur Vertretung ihres unehelichen Kindes berechtigt, auch wenn ihr die Personensorge zusteht. Das Gleichberechtigungsgesetz vom 18. Juni 1957 hat diese Bestimmung unverändert gelassen. Durch das Familienrechtsänderungsgesetz vom 11. August 1961 wurde ihr der Abs. 2 angefügt; danach kann der Mutter unter gewissen Voraussetzungen und möglichen Einschränkungen die elterliche Gewalt übertragen werden. Dies ist hier nicht geschehen, wie sich aus dem Schreiben des Jugendamts Bremen vom 14. Mai 1964 (HA Bl. 51) ergibt. Der Amtsvormund von Monika hat diesem Schreiben zufolge keinen Strafantrag gestellt. Die Antragsfrist ist inzwischen abgelaufen.

Demnach ist das Verfahren in diesem Falle mangels einer Verfahrensvoraussetzung, die von Amts wegen zu prüfen war, einzustellen.

Die Kosten des Verfahrens sind insoweit der Staatskasse aufzuerlegen, § 467 Abs. 1 StPO. Ausscheidbare notwendige Auslagen des Angeklagten sind ersichtlich nicht gegeben.

2.) Die Revision beanstandet zu Unrecht, dass die Jugendkammer keinen weiteren Sachverständigen über den Geisteszustand des Angeklagten vernommen habe.

Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass dem Gutachten des Nervenfacharztes Dr. med. Seefried Mängel anhaften, die es geboten erscheinen ließen, von Amts wegen ein weiteres Gutachten einzuholen. An der Sachkunde von Seefried bestehen keine Zweifel. Zahl und Umfang der Untersuchungen, auf die er sein Gutachten aufbaut, sind dem Sachverständigen zu überlassen (Dr. Seefried hatte den Angeklagten ausweislich des schriftlichen Gutachtens, HA Bl. 70, zweimal untersucht). Die Leiden des Angeklagten und die sonstigen für eine Beurteilung seines Zustandes wichtigen Umstände, auf die die Revision hinweist, sind dem Sachverständigen bei seiner Begutachtung bekannt gewesen und von ihm berücksichtigt worden.

3.) Der Schuldspruch im Falle 1 (Unzucht mit dem Kinde Rita ███) und im Falle 3 (Beleidigung der Gabriela ███████) lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte sei für seine Taten voll verantwortlich, ist bedenkenfrei.

4.) Der Ausspruch über die Gesamtstrafe muss aufgehoben werden. Die Strafzumessung in den Fällen 1 und 3 ist nicht zu beanstanden. Es ist auch auszuschließen, dass sich die Strafe im Falle 2 auf die anderen Einzelstrafen ausgewirkt hat.

Baldus Kirchhof Dotterweich Henning Meyer

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