Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Verführung nach §175a Nr.3 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 584/62
Datum
09.01.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Verführung eines Minderjährigen nach §175a Nr.3 StGB verurteilt worden. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, weil die Feststellungen nicht belegen, dass der Angeklagte den Willen des Jungen beeinflusste oder ihn zur Unzucht geneigt machte. Bloße Angriffe auf die Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zum Tatbestand des §175a Nr.3 StGB gehört, dass der Täter den Minderjährigen so verführt, dass dieser den Tatbestand des §175 StGB nach äußerer und innerer Tatseite erfüllt.

2

Verführung setzt voraus, dass der Täter den Willen des Minderjährigen beeinflusst oder ihn geneigt macht, sich an Unzucht zu beteiligen; fehlen hinreichende Feststellungen hierzu, trägt die Verurteilung nicht.

3

Angriffe der Revision, die lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung in Frage stellen, sind unzulässig; eine Neubewertung erfolgt nur bei erkennbaren Rechtsfehlern in der Würdigung.

4

Ein Zeugenaussage bleibt trotz Irrtümern in nebensächlichen Punkten glaubhaft; die Tatrichterentscheidung über Glaubwürdigkeit ist vorrangig, solange sie nicht rechtsfehlerhaft ist.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 10. September 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rentner Walter ███ aus ██, geboren am ██████ in ██, wegen erschwerter gleichgeschlechtlicher Unzucht hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Januar 1963, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ bei der Verhandlung, ███ der Verkündung, Bundesanwalt ████ als █████████ der ███ Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 10. September 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens nach § 175a Nr. 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit Erfolg.

Allerdings richten sich die Rügen der Revision, welche die Glaubwürdigkeit des Zeugen ██ betreffen, unzulässigerweise gegen die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung. Dass diesem dabei ein Rechtsfehler unterlaufen sei, ist nicht ersichtlich. Insbesondere setzt die Strafkammer sich mit den Denkgesetzen nicht in Widerspruch, indem sie dem Zeugen im Wesentlichen glaubt, obwohl dieser sich in Nebenpunkten geirrt hatte. Ein Zeuge, der sich in Einzelpunkten irrt, kann im Übrigen doch die Wahrheit sagen. Auf seine Aussage kann die Verurteilung gestützt werden, dies insbesondere dann, wenn, wie hier, seine Glaubwürdigkeit durch andere Umstände bekräftigt wird.

Die Sachrüge greift jedoch durch.

Zum Tatbestand des § 175a Nr. 3 StGB gehört, dass der Täter den Minderjährigen verführt, der bis dahin die Unzucht nicht wollte, geneigt macht, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen. Der Verführte muss sodann den Tatbestand des § 175 StGB nach der äußeren und inneren Tatseite erfüllen (BGHSt 2, 40).

Die Strafkammer nimmt an, dass der Angeklagte den Jürgen ███████ zur Unzucht geneigt gemacht habe. Diese Annahme wird indessen von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Danach hat der Angeklagte sich neben den urinierenden Jungen gestellt, dessen Glied ergriffen und daran gerieben, obwohl der Junge seine Handlungen nicht wollte. Ob der Angeklagte überhaupt den Willen des Jungen beeinflusst hat, ergibt sich nicht aus dem Urteil. Wollte dieser weder bei sich noch bei dem Angeklagten bewusst geschlechtliche Empfindungen hervorrufen, so lag keine Verführung vor.

Zum inneren Tatbestand sind die Feststellungen unzureichend (vgl. RGSt 70, 199).

JustizangestellterDotterweichMeyerAPRS
KirchhofScharpenseelHenning
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