Revision verworfen: Verurteilung wegen Betruges und Beihilfe bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 584/60
- Datum
- 01.02.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrensrügen, die erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vorgebracht werden, sind unzulässig.
Eine Verfahrensrüge muss substantiiert darlegen, welche entscheidungserheblichen Beweismittel übergangen worden sein sollen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Ein Geständnis bleibt verwertbar, wenn es durch Urkunden und ein Sachverständigengutachten bestätigt wird; das Gericht ist nicht verpflichtet, allein wegen bestrittenen Motiven des Geständigen weitere Zeugen zu laden, wenn die übrigen Beweismittel die Feststellungen tragen.
Zur Feststellung der Schadenshöhe genügt eine überschlägige Berechnung, wenn sie mit hinreichender Sicherheit die Mindesthöhe des durch Betrug und Untreue verursachten Schadens ergibt; eine genaue Auflistung kleiner Einzelbeträge ist nicht stets erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 7. November 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den in ██████████ geborenen Hotelier Wilhelm S. ██ aus ██ ██ ███ in ███ wegen Betruges u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 1. Februar 1961 in der Sitzung vom 3. Februar 1961, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ ██ ███ bei der Verhandlung, ██████████████████ bei der Verkündung als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 7. November 1959 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten – unter Freisprechung instellung wegen Verjährung im Übrigen wegen Betruges und in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue, wegen Beihilfe zur Untreue und wegen aktiver Bestechung zu einer Gesamtstrafe von elf Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von 5.000,— DM und 1.000,— DM verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1.) Die im Schriftsatz vom 1. Juli 1960 erhobenen Verfahrensrügen sind erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erhoben und daher unzulässig.
2.) Die Strafkammer hat den Sachverhalt auf Grund des Geständnisses des Angeklagten, der verlesenen Urkunden und eines Sachverständigengutachtens festgestellt. Die Revision trägt vor, das Geständnis sei unter Voraussetzungen zustandegekommen, die ihm den Wert eines einwandfreien Beweismittels nähmen; der Angeklagte habe es, wie dem Vorsitzenden und dem Staatsanwalt bekannt gewesen sei, nur abgegeben, um wegen seines schlechten Gesundheitszustandes die Hauptverhandlung abzukürzen und eine die Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigende Strafe zu erhalten; deshalb habe das Gericht das Geständnis einer kritischen Beurteilung unterziehen und den Sachverhalt nachher aufklären müssen.
Es bestehen schon Zweifel, ob diese Rüge den Erfordernissen entspricht, die nach § 344 Abs. 2 StPO an eine Verfahrensrüge zu stellen sind, insbesondere ob die einzelnen Beweisthemen und die zur Sache zu vernehmenden Zeugen ausreichend bezeichnet worden sind. Jedenfalls brauchte sich dem Gericht die Vernehmung von Zeugen nicht aufzudrängen; denn das
Geständnis des Angeklagten stand als Beweismittel nicht für sich, sondern wurde wesentlich durch ein Gutachten und durch Urkunden bestätigt. Die Revisionsbehauptungen über das Zustandekommen des Geständnisses sind zudem nach den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden der Strafkammer und des amtierenden Staatsanwalts unwahr.
3.) Die Prüfung auf die Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Feststellungen tragen die Verurteilung. Worauf diese im einzelnen beruhen, braucht im Urteil nicht angegeben zu werden. Die Ausführungen der Revision darüber, dass die Besatzungsmacht bei der Bewilligung von Inventarentschädigungen nicht mitzuwirken hatte, sind für die Entscheidung ohne Bedeutung, da das Verfahren in diesen Fällen wegen Verjährung eingestellt worden ist, wie die Revision sogar selbst darlegt. Bei der Strafzumessung sind diese Fälle nicht strafschärfend gewertet worden; im Übrigen wäre die Verwertung zulässig, sogar dann, wenn das festgestellte Verhalten nicht strafbar, sondern nur unerlaubt gewesen wäre.
Das Vorbringen der Revision über die Kausalität der Tauschung für die Auszahlung der überhöhten Beträge verkennt, dass die Mit- oder Haupttäter beim Besatzungskostenamt zwar zur Täuschung Kürzungen bei der vom Angeklagten beantragten Summe vornahmen, trotzdem jedoch der Besatzungsmacht, deren Zustimmung auch für die Höhe der Auszahlung erforderlich war, noch weit überzogene Beträge als wirklich entstandenen Schaden angaben. Wie das Landgericht ausdrücklich festgestellt hat, verweigerte die britische Behörde als zuständige Stelle die Erteilung der Zustimmung zur Auszahlung, wenn sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von der deutschen Behörde festgesetzten Entschädigung hatte. Entgegen der Behauptung der Revision handelte es sich also nicht nur um eine bloß kassentechnische Überprüfung. Außerdem verfügte auf Grund der Täuschung nicht nur die beteiligte Besatzungsbehörde, sondern auch der auszahlende Kassenbeamte.
Was die Höhe der durch den Betrug und die Untreue angerichteten Schäden betrifft, ist nur die Mindesthöhe festgestellt. Das Landgericht war rechtlich nicht daran gehindert, sich dabei einer überschlägigen Berechnung zu bedienen, wie es im Urteil geschehen ist. Die Strafkammer durfte eine genaue Berechnung mit kleinen Einzelbeträgen unterlassen, wenn nach ihrer Überzeugung schon eine Berechnung nach großen Beträgen jedenfalls die Mindestsumme einwandfrei und sicher ergab. Dabei hat sich das Landgericht auch nicht in Widerspruch zu den sonstigen Feststellungen gesetzt. Die 15.600,— DM im Falle des Gebäudeschadens ███████████ ██ (VI) und die 14.000,— DM für den Verlust von persönlichen Gegenständen und Warenvorräten (VII) passen sich in den Rahmen der sonstigen Feststellungen ein. Das gilt aber auch für die 65.000,— DM, die der Angeklagte zuviel als Entschädigung für bauliche Besatzungsschäden betr. das Grundstück Marktplatz ██ und ███ erhalten hat. Zwar würde der durch den Betrug angerichtete Schaden nicht 65.000,— DM betragen können, wenn das Gutachten ███ den wirklichen Besatzungsschaden richtig mit 109.403,— DM angegeben hätte. Dem Angeklagten sind nämlich als Gebäudeentschädigung in diesem Falle insgesamt 136.794,— DM erstattet worden (ohne dass ein Vorschuss für sogenannte Wiedereinrichtungskosten in Höhe von 26.000,— DM darauf angerechnet worden ist). Nach den Urteilsfeststellungen hatte nun der Architekt ██ in einem Privatgutachten vom 3. Januar 1953 die Gesamtwiederherstellungskosten auf 109.403,— DM berechnet, die der Angeklagte selbst noch genau drei Jahre vorher, nämlich am 3. Januar 1950, mit 51.400,— DM angegeben hatte (UA S. 11). Dazu gehörten aber auch die Kosten für die Beseitigung der Schäden, die durch Kriegseinwirkung oder sonst vor dem maßgeblichen Stichtag des 1. August 1945 entstanden, nicht aber durch die Besatzung verursacht waren und daher auch nicht als Besatzungsschäden berechnet werden durften (Art. 4 Nr. 1 AHKG Nr. 47). Das Haus ████████ ██ war bei einem Luftangriff auf ███ am 18. Oktober 1944 beschädigt worden (UA S. 4). Schon daraus geht hervor, dass der wirklich entstandene Besatzungsschaden geringer war als 109.403,— DM und dass das Gutachten der Berechnung des Schadens auf 65.000,— DM durch das Gericht nicht widerspricht.
Zur inneren Tatseite ergibt das Urteil, dass der Angeklagte darauf ausging, ohne Rücksicht auf den wirklichen Schaden für angebliche Besatzungsschäden soviel wie möglich erstattet zu erhalten. Das zeigt insbesondere die Tatsache, dass er schon am 15. April 1953, obwohl ███ sein Gutachten erst drei Monate zuvor erstattet hatte, die Wiederherstellungskosten mit 180.609,45 DM und im August 1953 in Zusammenarbeit mit dem Sachbearbeiter Br. sogar auf 266.900,— DM bezifferte. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist es auch ausgeschlossen, dass der Angeklagte den im Gutachten ███████ genannten Betrag von 109.403 DM in vollem Umfang als Besatzungsschaden angesehen hat.
Nach allem kann die Revision keinen Erfolg haben.
| Dotterweich | Busch | Scharpenseel | |||
| Baldus | Kirchhof |