Einziehung von 970 g Heroingemisch (§33 BtMG) angeordnet; Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 583/93
- Datum
- 01.12.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung nach § 33 BtMG ist anzuordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; das Strafgericht darf insoweit nicht aus freiem Ermessen darauf verzichten.
Ist die Geheimhaltung der Identität einer Vertrauensperson durch die zuständige Behörde nachvollziehbar begründet, besteht für die Strafkammer keine Verpflichtung, das Strafverfahren auszusetzen oder verwaltungsrechtliche Gegenvorstellungen abzuwarten.
Angaben einer nicht in der Hauptverhandlung vernommenen Vertrauensperson können verwertet werden, sofern die Gesamtwürdigung durch weitere Beweismittel gestützt wird und keine ausdrücklich verwertungsrechtlichen Bedenken entgegenstehen.
Die Verhängung einer hohen Freiheitsstrafe ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn sie das schuldangemessene Maß überschreitet; großmaßstäblicher Handel und eine leitende Stellung können eine langjährige Freiheitsstrafe rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 17. Juni 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 583/93 vom 1. Dezember 1993 in der Strafsache gegen ████, geboren am █████ 1955 ██ Demirhan wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Dezember 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Gollwitzer, Detter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 17. Juni 1993 im Rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt, dass die Einziehung der sichergestellten 970 g Heroingemisch mit einem Heroinhydrochloridgehalt von 19 % angeordnet wird. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten der Rechtsmittel.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (2 kg Heroingemisch) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützten Revision. Die Staatsanwaltschaft greift das Urteil nur insoweit an, als die gemäß § 33 BtMG gebotene Einziehung des sichergestellten Heroingemischs von 970 g (UA S. 16) unterblieben ist.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Das Landgericht durfte hier nicht nach seinem Ermessen von einer Einziehung absehen. Der Senat holt die gebotene Einziehung des Heroingemischs deshalb nach. Die Revision des Angeklagten ist hingegen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Lediglich auf folgendes ist hinzuweisen:
1. Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen hat in einer ausführlich begründeten Entscheidung nachvollziehbar dargelegt, dass eine Geheimhaltung der Identität der Vertrauensperson 1 (V1) zu deren Schutz vor Angriffen auf Leib und Leben geboten ist. Zu Gegenvorstellungen gegen diese Entscheidung und zu einer Aussetzung des Verfahrens auf unbestimmte Zeit zu dem Zweck, eine Anfechtung der genannten Entscheidung beim Oberlandesgericht oder Verwaltungsgericht zu ermöglichen, war die Strafkammer nicht verpflichtet.
2. Die Beweiswürdigung ist ebenfalls rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten nicht allein auf die Angaben der Vertrauenspersonen gestützt, die nicht unmittelbar in der Hauptverhandlung vernommen werden konnten, sondern auch auf andere Beweismittel, nicht zuletzt auf die Angaben des Angeklagten selbst.
3. Die gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von zehn Jahren erscheint zwar hoch, überschreitet das schuldangemessene Maß aber noch nicht in rechtsfehlerhafter
Weise. Der nicht von Betäubungsmitteln abhängige Angeklagte war auf einer höheren Ebene im Rauschgifthandel tätig. Ihm standen große Mengen Heroin zur Verfügung. Den Käufern des Rauschgifts bot er an, in Zukunft regelmäßig 2 bis 3 kg Heroin auch unmittelbar nach Berlin zu transportieren.
| Niemöller | Jahnke | Gollwitzer | |||
| Theune | Detter |