Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen – Anforderungen bei fehlendem Dolmetscher und teilweiser Deutschkenntnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 583/90
Datum
26.06.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen ein Urteil wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln wurden vom BGH verworfen. Beanstandet wurden die Ablehnung eines Aussetzungsantrags und das angebliche Fehlen eines türkischen Dolmetschers. Der Senat stellt klar, dass § 338 Nr. 5 StPO nur bei völliger Deutschunkenntnis greift und dass Rügen wegen fehlendem Dolmetscher nach § 337 i.V.m. § 185 GVG substantiiert zu begründen sind (§ 344 Abs. 2 StPO). Zudem zeigte der Verhandlungsverlauf, dass die Angeklagten die veränderte Tatsachengrundlage erkannten und verteidigten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO liegt nur vor, wenn der Angeklagte der deutschen Sprache völlig unkundig ist; bloße ungenügende Deutschkenntnisse genügen nicht.

2

Wenn zeitweilig ohne Dolmetscher verhandelt wird und der Angeklagte Deutsch nur teilweise beherrscht, kann ein relativer Revisionsgrund nach § 337 StPO i.V.m. § 185 GVG bestehen, soweit die sprachlichen Beschränkungen die Mitwirkung des Angeklagten beeinträchtigen.

3

Zur ordnungsgemäßen Erhebung einer Verfahrensrüge wegen fehlenden Dolmetschers müssen die Revisionsbegründungen darlegen, wie weit die Sprachkenntnisse des Angeklagten reichten und welcher Verhandlungsbestandteil betroffen war; ohne diese Darlegungen ist eine Überprüfung nicht möglich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

4

Eine dem Angeklagten nicht ausdrücklich mitgeteile Änderung der tatsächlichen Grundlage des Schuldvorwurfs führt nicht zwangsläufig zu einem Verfahrensfehler, wenn aus dem Verlauf der Hauptverhandlung und dem Prozessverhalten der Verteidigung hervorgeht, dass der Angeklagte sich der veränderten Grundlage bewusst war und hinreichend Gelegenheit zur Verteidigung hatte.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 12. April 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 583/90

in der Strafsache gegen

██ ██ Demirer aus ████, geboren am ████ ███ 1942 in [REDACTED] (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,

███ Mustafa aus ███, geboren am ███ ███ 1958 in ███ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. Juni 1991 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12. April 1990 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revisionen der Angeklagten sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Abweichend von der Stellungnahme des Generalbundesanwalts beurteilt der Senat jedoch die beiden Verfahrensrügen wie folgt:

1. Dahinstehen kann, ob es rechtlich zu beanstanden ist, dass die Strafkammer den Aussetzungsantrag abgelehnt und keinen näher konkretisierten Hinweis auf die Veränderung der tatsächlichen Grundlage des Schuldvorwurfs gegeben hat. Denn jedenfalls beruht das Urteil nicht auf diesen unterstellten Verfahrensverstößen. Aus dem Gang der Hauptverhandlung und dem Prozessverhalten der Verteidiger, namentlich den von ihnen gestellten Beweisanträgen, geht nämlich hervor, dass sich die Angeklagten der veränderten Tatsachengrundlage alsbald bewusst geworden sind, die Möglichkeit einer sich darauf gründenden Verurteilung erkannt und sich demgemäß auch in dieser Richtung verteidigt haben; dazu hatten sie, da die Hauptverhandlung noch lange andauerte, auch hinreichend Gelegenheit.

2. Die Rüge, der Dolmetscher für die türkische Sprache habe an zwei Verhandlungsterminen gefehlt, bleibt gleichfalls ohne Erfolg, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Dolmetscher an den beiden Terminstagen tatsächlich abwesend war. Wird dies unterstellt, so gilt folgendes:

Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO läge nur vor, wenn die Angeklagten der deutschen Sprache gänzlich unkundig gewesen wären (vgl. BGHSt 3, 285 f). Das behaupten sie selbst nicht. Sie tragen vor, des Deutschen „nur ungenügend mächtig“ gewesen zu sein, haben also nach eigenem Vorbringen die deutsche Sprache zumindest teilweise beherrscht, was im Übrigen auf Grund der Urteilsfeststellungen zu ihrem jeweiligen Lebenslauf naheliegt.

Verhandelt das Gericht zeitweilig ohne Dolmetscher mit einem teilweise des Deutschen mächtigen Angeklagten, so kann allerdings ein relativer Revisionsgrund gegeben sein, falls es in Anbetracht der beschränkten Sprachkenntnisse des Angeklagten und der sprachlichen Anforderungen, die der betreffende Verhandlungsteil stellt, der Zuziehung eines Dolmetschers bedurfte (§ 337 StPO i. V. m. § 185 GVG). Ob diese Zuziehung dann in das pflichtgemäße Ermessen des Tatrichters gestellt ist (so BGH a.a.O.), muss nicht entschieden werden. Jedenfalls gehört es, wenn dieser Revisionsgrund geltend gemacht wird, zur ordnungsgemäßen Erhebung der Rüge, dass dargelegt wird, wie weit die sprachlichen Fertigkeiten des Angeklagten reichten und was Gegenstand des in Rede stehenden

Verhandlungsteils war; denn andernfalls kann das Revisionsgericht nicht beurteilen, ob der Angeklagte außerstande gewesen ist, ohne Dolmetscher der Verhandlung zu folgen und sein Mitwirkungsrecht wahrzunehmen. Das hiernach notwendige Vorbringen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) enthalten die Revisionsbegründungen nicht. Sie beschränken sich auf die unsubstantiierte Behauptung, die „durchgehende Anwesenheit des Dolmetschers“ sei gemäß § 185 GVG erforderlich gewesen. Das genügt nicht.

NiemöllerHerdegenGollwitzer
TheuneMaatz
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