Revision: Verwertung konsularischer Zeugeneindrücke verletzt § 261 StPO; Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 583/88
- Datum
- 18.01.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Tatgericht darf seine Überzeugungsbildung nur auf Tatsachen und Wahrnehmungen stützen, die Gegenstand der Hauptverhandlung geworden sind (§ 261 StPO).
Persönliche Eindrücke vom Aussageverhalten und Erscheinungsbild eines Zeugen, die bei einer außerhalb der Hauptverhandlung durch einen Dritten geführten Vernehmung gewonnen werden, dürfen nur verwertet werden, soweit sie in einer Niederschrift festgehalten und prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind.
Die Teilnahme sämtlicher Mitglieder des erkennenden Gerichts an einer außerhalb der Hauptverhandlung stattfindenden Vernehmung ersetzt nicht die Einführung der dabei gewonnenen Wahrnehmungen in die Hauptverhandlung.
Beruht die tatrichterliche Beweiswürdigung in wesentlichem Umfang auf unzulässig verwerteten außerhalb der Hauptverhandlung gewonnenen Zeugeneindrücken, ist das Urteil im betroffenen Schuldspruch aufzuheben.
Erfüllt der Täter mehrere Straftatbestände durch eine einheitliche Handlung, liegt Tateinheit (§ 52 StGB) vor, auch wenn die Taten verschiedene Tatopfer betreffen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 5. April 1988
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen ██ aus ████, den Kraftfahrer Bodo Robert Karl, geboren am ██████████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Menschenhandels u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Januar 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Müller, Dr. Maier, B. Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████████ als Verteidiger des Angeklagten,
█████████████████ ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 5. April 1988 aufgehoben,
1. soweit er wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Förderung der Prostitution, Zuhälterei und Menschenhandel verurteilt worden ist,
2. in den zum Fall ████████ getroffenen Feststellungen, im Gesamtstrafenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Der Angeklagte führte in den Jahren 1981 bis 1985 zusammen mit seiner Ehefrau in dem früher als Café und Ausflugslokal genutzten Haus „████████████“ bei ███████ seinen Bordellbetrieb, in dem er – teils gleichzeitig, teils nacheinander – zahlreiche Prostituierte beschäftigte. Zu ihnen gehörte zeitweise auch die aus Paraguay stammende Luz Maria █████████ ██████████. Die damals 23 Jahre alte Frau, die zuvor in ihrem Heimatland als Hausangestellte gearbeitet hatte, war auf Einladung einer paraguayischen Bekannten, die einen Deutschen geheiratet hatte, in die Bundesrepublik Deutschland gekommen, um hier Arbeit zu finden. Nach ihrer Ankunft wohnte sie kurze Zeit bei ihrer Bekannten und deren Ehemann. Diese erklärten ihr, sie könne zunächst in einer Bar als Bedienung arbeiten. Der Ehemann ihrer Bekannten brachte sie daraufhin in den Betrieb des mit ihm befreundeten Angeklagten. Beide Männer täuschten sie über die Art der von ihr erwarteten Tätigkeit.
Als sie daraufhin blieb, gelang es dem Angeklagten unter Mithilfe zweier zum Betrieb gehöriger Prostituierter, die junge Frau, die des Deutschen nicht mächtig war, nur unklare Vorstellungen über die Lage ihres Aufenthaltsortes besaß und hier keine Freunde oder Bekannte hatte, zur Aufnahme der Prostitution zu veranlassen. Diese Tätigkeit hatte sie zuvor noch nicht ausgeübt. Vom 1. bis 31. Oktober 1985 war sie dann im Betrieb des Angeklagten als Prostituierte beschäftigt. Danach kam sie in Auslieferungshaft und wurde Mitte November 1985 in ihr Heimatland abgeschoben.
Das Landgericht hat den Angeklagten – auf Grund eines über diesen Fall hinausreichenden Sachverhalts – wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Förderung der Prostitution, Zuhälterei und Menschenhandel, ferner wegen eines Betäubungsmitteldelikts (Erwerb und Abgabe von Betäubungsmitteln) sowie wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Schuldspruch wegen Menschenhandels (§ 181 Nr. 1 StGB, Tatmittel: List) gründet sich dabei auf die oben verkürzt wiedergegebenen Feststellungen zum Fall ████████.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
II. Das Rechtsmittel hat zum überwiegenden Teil Erfolg.
1. Unbegründet ist es lediglich insoweit, als der Angeklagte wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit deren Abgabe sowie wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten verurteilt worden ist. Verfahrensrügen sind insoweit nicht erhoben. Die auf die Sachrüge hin veranlasste Prüfung deckt weder im einen noch im anderen Fall einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.
2. Dagegen kann die Verurteilung wegen der Sexualstraftaten nicht bestehen bleiben.
a) Das gilt zunächst für den Schuldspruch wegen Menschenhandels im Falle ████████. Die Revision dringt insoweit mit der Rüge einer Verletzung des § 261 StPO durch; der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass die Strafkammer den persönlichen Eindruck von der konsularisch in Paraguay vernommenen Zeugin ████████ verwertet hat, obwohl dieser nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen ist.
aa) Die Zeugin ████████ ist am 25. März 1988 in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland zu █████████████████ von einem dort tätigen Botschaftsrat konsularisch vernommen worden. Anwesend waren dabei sämtliche Mitglieder der Strafkammer einschließlich der Schöffen, darüber hinaus der Vertreter der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger, nicht dagegen der Angeklagte. Die Niederschrift über diese Vernehmung ist sodann im Hauptverhandlungstermin vom 28. März 1988 auf Grund eines entsprechenden Gerichtsbeschlusses gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesen worden.
Den Urteilsgründen zufolge hatte der Angeklagte den Vorwurf des Menschenhandels bestritten. Er sei – so seine Einlassung – nach den Erklärungen seines Freundes, der die Paraguayerin zu ihm brachte, des Glaubens gewesen, sie habe schon früher als Prostituierte gearbeitet und auch gewusst, dass sie im ████████████ die gleiche Tätigkeit ausüben solle.
Das Tatgericht hat diese Einlassung für widerlegt erachtet; es hat die entgegenstehenden Feststellungen entscheidend auf die Aussage der Zeugin ████████ gestützt. In den Urteilsgründen beginnt die Beweiswürdigung mit der einleitenden Wendung, der den Schuldspruch rechtfertigende Sachverhalt stehe „im Wesentlichen bereits fest durch die Bekundungen“ der Zeugin ████████, die „in Anwesenheit des erkennenden Gerichts“ in █████████████████ vernommen worden sei und die Geschehnisse „entsprechend den getroffenen Feststellungen geschildert“ habe; im Anschluss daran heißt es weiter (UA S. 77): „Die Kammer hat weder nach dem äußeren Erscheinungsbild der Zeugin noch nach Art und Inhalt ihrer Angaben Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Paraguayerin ███ ██ ███ und der Richtigkeit ihrer Angaben. Luz Maria ██ machte ihre Aussage sachlich, ohne einen ███████████ Belastungseifer, eher zurückhaltend und mit deutlich erkennbarem Widerstreben gegen das erneute Aufrühren der damaligen Geschehnisse.“
bb) Die zitierten Urteilsausführungen belegen, dass die Strafkammer den persönlichen Eindruck von der Zeugin verwertet hat. Das „Widerstreben“ der Zeugin „gegen das erneute Aufrühren der damaligen Geschehnisse“ ist zwar auch aus der verlesenen Niederschrift erkennbar (S. 8: „Ich kann und möchte mich jetzt nicht mehr an diese Zeit erinnern. Ich versuche, diese ganze Episode zu vergessen“). Doch gilt dies nicht für das „äußere Erscheinungsbild“ der Zeugin, die „Art“ ihrer Angaben sowie sonstige Modalitäten ihres Aussageverhaltens („sachlich“, „ohne einen erkennbaren Belastungseifer“, „eher zurückhaltend“).
cc) Die Verwertung dieser Wahrnehmungen verstieß gegen § 261 StPO, wonach das Tatgericht seine Überzeugung nur auf das stützen darf, was Gegenstand der Verhandlung gewesen ist. Die Strafkammer war augenscheinlich der Ansicht, sie dürfe den persönlichen Eindruck von der Zeugin schon deshalb verwerten, weil sie an deren Vernehmung in voller Besetzung teilgenommen hatte. Diese Ansicht ist jedoch rechtsirrig. Denn die konsularische Vernehmung der Zeugin war nicht Teil der Hauptverhandlung. Das zeigt sich bereits darin, dass die Vernehmung nicht vom Gericht, sondern von einem Konsularbeamten durchgeführt worden ist. Andernfalls wäre auch die – vom Gericht mit Recht für erforderlich gehaltene – Verlesung der Niederschrift in der Hauptverhandlung sinnlos gewesen; einer Einführung der protokollierten Aussage in die Verhandlung – wie sie der Zweck einer solchen Verlesung ist – hätte es nicht bedurft, wenn die Vernehmung der Zeugin schon ihrerseits Teil der Hauptverhandlung gewesen wäre.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass Beobachtungen, die ein beauftragter Richter bei der kommissarischen Vernehmung eines Zeugen gemacht hat, der Verwertung bei der tatrichterlichen Überzeugungsbildung nur insoweit offenstehen, als sie in der Vernehmungsniederschrift festgehalten und durch die Verlesung in die Verhandlung eingeführt worden sind (BGHSt 2, 1, 2; BGH bei Holtz MDR 1977, 108; BGH NStZ 1983, 182 = StV 1983, 92). Die Notwendigkeit der Einführung in der verfahrensrechtlich gebotenen Weise besteht auch für Wahrnehmungen, die von sämtlichen Mitgliedern des erkennenden Gerichts außerhalb der Hauptverhandlung bei der durch einen Dritten durchgeführten Vernehmung gemacht worden sind. Denn der Grund für die in den zitierten Entscheidungen zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung liegt nicht darin, dass nur ein Teil der Mitglieder des erkennenden Gerichts den persönlichen Eindruck von der Beweisperson gehabt hat; entscheidend ist vielmehr, dass dieser Eindruck außerhalb der Hauptverhandlung gewonnen worden ist. So verhält es sich aber auch hier.
Da die bei der Vernehmung der Zeugin ████████ gemachten Wahrnehmungen, um die es hier geht, nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls wie das in verfahrensrechtlich zulässiger Weise hätte geschehen können.
Das Urteil beruht, was den Schuldspruch wegen Menschenhandels betrifft, auf dem dargelegten Verfahrensverstoß. Es ist zwar möglich, vielleicht sogar wahrscheinlich, dass die Strafkammer der Zeugin ████████ selbst dann in allen entscheidenden Punkten geglaubt hätte, wenn ihr der persönliche Eindruck von dieser Zeugin vorenthalten geblieben wäre, zumal sie deren Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben durch weitere Beweismittel unterstützt und bestätigt findet (UA S. 78 ff.). Doch lässt sich andererseits auch nicht mit Sicherheit ausschließen, dass der persönliche Eindruck die Überzeugungsbildung des Tatgerichts beeinflusst hat; denn die zitierten Ausführungen zeigen, dass die Kammer den Wahrnehmungen über das Erscheinungsbild und das Aussageverhalten der Zeugin eine für die Beweiswürdigung wesentliche Bedeutung beigemessen hat.
Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob dem Tatgericht – wie der Beschwerdeführer geltend macht – bei der Verwertung der von der Zeugin Ramona ████████ gemachten Aussage der gleiche Verfahrensfehler unterlaufen ist. Ebensowenig bedarf es eines Eingehens auf die Rüge einer Verletzung des Beweisantragsrechts (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), die ebenfalls nur den Schuldspruch wegen Menschenhandels betrifft.
b) Der festgestellte Verfahrensverstoß führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen der den ersten Fall bildenden Tat insgesamt; es entfällt somit nicht nur der Schuldspruch wegen Menschenhandels, sondern auch die Verurteilung wegen derjenigen Delikte, die der Angeklagte ausweislich des Urteilstenors tateinheitlich mit dem Verbrechen nach § 181 Nr. 1 StGB verübt hat (Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, Förderung der Prostitution und Zuhälterei).
c) Doch hat es damit noch nicht sein Bewenden. Die Auswirkungen des Verfahrensfehlers ergreifen darüber hinaus den zweiten Fall, den die Strafkammer als weitere selbständige Tat der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger abgeurteilt hat (Fall Kai ████████). Auch insoweit muss die Verurteilung aufgehoben werden, weil die beiden Fälle eine im Rechtssinne einheitliche Tat bilden. Die Strafkammer hat sie allerdings als zwei Taten (§ 53 StGB) gewertet. Doch trifft diese Bewertung, was auf die Sachrüge hin zu beachten ist, rechtlich nicht zu. Vielmehr liegt eine tateinheitliche Verknüpfung vor, die sämtliche Sexualstraftaten des Angeklagten zu einer einzigen Tat (§ 52 StGB) verbindet.
Die tateinheitliche Verknüpfung beider Fälle wird durch das mit dem Stichwort „Pornofilm“ zu beschreibende Geschehen vermittelt. Das ergibt sich aus folgendem:
Nach den Feststellungen veranlasste der Angeklagte im Frühjahr 1983 die Herstellung eines pornografischen Films. Dieser Film sollte zu „Lehr- und Anschauungszwecken“ für Sylvia ████████ – die 18-jährige Stieftochter des Angeklagten – gedreht werden, und der „Vervollkommnung ihrer Prostitutionskenntnisse“ dienen. Die Mitangeklagte Gudrun ██████ bediente die Kamera. „Darsteller“ waren die Stieftochter selbst, eine erwachsene Prostituierte und der damals erst 15 Jahre alte Kai ████████, der für seine Mitwirkung vom Angeklagten 100 DM erhielt. Die drei „Akteure“ nahmen miteinander eine Vielzahl verschiedener sexueller Handlungen vor, die von der Mitangeklagten ███████ gefilmt wurden.
Die Strafkammer wertet das Verhalten des Angeklagten gegenüber seiner Stieftochter rechtlich zutreffend als Förderung der Prostitution junger Menschen, da er damit auf eine Person unter 21 Jahren eingewirkt hat, um sie zur Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen (§ 180a Abs. 4 StGB, UA S. 106); sie nimmt – auch insoweit rechtsfehlerfrei – Tateinheit mit den übrigen Delikten an, die insgesamt den ersten Fall bilden (Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, Zuhälterei und Menschenhandel).
Doch sieht sie im zweiten Fall eine rechtlich selbständige Tat darin, dass der Angeklagte den Jugendlichen Kai ████████ zur Mitwirkung an dem pornografischen Film bewogen hat; insoweit bejaht sie rechtsfehlerfrei den Straftatbestand der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, begangen durch Gewähren und Verschaffen von Gelegenheit zu sexueller Betätigung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 StGB, UA S. 115) sowie durch Bestimmung zur Vornahme sexueller Handlungen gegen Entgelt (§ 180 Abs. 2 StGB, UA S. 116).
Die Annahme von Tatmehrheit ist unzutreffend. Die Delikte, die der Angeklagte im Sachkomplex „Pornofilm“ einerseits gegenüber seiner Stieftochter und andererseits gegenüber dem Jugendlichen Kai ████████ begangen hat, treffen vielmehr tateinheitlich zusammen; denn der Angeklagte hat die in Rede stehenden Straftatbestände durch ein- und dieselbe Handlung erfüllt, indem er zusammen mit der Mitangeklagten ███████ die Initiative zur Herstellung des Films ergriff und dadurch das Vorhaben, das auf sexuelle Betätigung der mitwirkenden „Darsteller“ vor der Kamera abzielte, zur Ausführung brachte.
Im Zusammenwirken mit der Sachrüge, die – wäre nur sie erhoben – lediglich die Zusammenfassung sämtlicher Sexualdelikte zu einer Tat und damit eine entsprechende Schuldspruchänderung gerechtfertigt hätte, führt die begründete Verfahrensrüge demgemäß zur Aufhebung der Verurteilung in beiden Fällen.
d) Die Aufhebung der Feststellungen kann auf den Fall ████████ beschränkt werden (UA S. 35–40). Die übrigen Feststellungen sind von dem Verfahrensfehler nicht betroffen und bleiben daher aufrechterhalten; eine Einschränkung ist nur insoweit zu machen, als sich die Mindestanzahl der vom Angeklagten in seinem Betrieb beschäftigten Prostituierten, die im Urteil mit 103 festgestellt ist (UA S. 20, fünftletzte Zeile), auf 102 vermindert.
e) Des Weiteren entfallen die Einzelstrafen, die in den beiden Fällen der Sexualdelikte verhängt worden sind; dies bedingt zugleich die Aufhebung der Gesamtstrafe.
f) Aufrechterhalten bleiben dagegen die beiden Einzelstrafen, die wegen des Betäubungsmitteldeliktes und wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz verhängt worden sind. Dass die Höhe dieser Strafen durch die Bemessung der Strafen für die Sexualdelikte beeinflusst sein könnte, ist – zumal es sich ihrer Art nach um ganz andere Verfehlungen handelt – mit Sicherheit auszuschließen.
| Herdegen | Maier | Gollwitzer | |||
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