Tateinheit beim Dreh pornografischen Films: Schuldspruch geändert, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 583/88
- Datum
- 18.01.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Tateinheit liegt vor, wenn mehrere Straftatbestände durch ein und dieselbe Handlung verwirklicht werden; in diesem Falle sind die Normverletzungen nicht als mehrere selbständige Taten zu werten.
Die Annahme mehrerer Fälle der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger bedarf tragender Feststellungen; wenn die tatsächlichen Feststellungen nur einen Fall belegen, darf nur ein entsprechender Schuldspruch ergehen.
Eine Änderung des rechtlichen Schuldvorwurfs in der Revisionsinstanz ist zulässig, wenn die Angeklagte sich gegen die geänderte Qualifikation nicht anders verteidigen konnte (§ 265 StPO steht dem nicht entgegen).
Wird der Schuldspruch aufgrund rechtlicher Mängel geändert und der Strafausspruch aufgehoben, sind neue Feststellungen zu treffen und der Strafausspruch durch die Vorinstanz neu zu entscheiden; die Sache ist gegebenenfalls zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 5. April 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen s ch ███████, geschiedene █████████████████, Gudrun Edeltraud, geborene ████████, aus ███████████████████, geboren am ████████ 1958 in ████, wegen Zuhälterei u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 18. Januar 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 5. April 1988, soweit es sie betrifft,
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in Tateinheit mit Förderung der Prostitution und mit Zuhälterei schuldig ist,
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In der Liste der angewandten Vorschriften wird § 53 StGB gestrichen.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Förderung der Prostitution und mit Zuhälterei, schuldig gesprochen; es hat auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren erkannt.
Die Revision der Angeklagten ist zum Teil begründet.
Die allein erhobene Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs. Dieser hält der rechtlichen Prüfung in zweierlei Hinsicht nicht stand.
1. Zum einen findet die Verurteilung der Angeklagten wegen zweier Fälle der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB) in den Urteilsgründen keine Stütze. Die Feststellungen ergeben nur einen Fall dieser Art (zum Nachteil Kai ██████████). Dem entspricht auch die von der Strafkammer selbst vorgenommene rechtliche Wertung, wie sie in den Gründen des Urteils zum Ausdruck gekommen ist (UA S. 108 f., 123).
2. Zum anderen hat die Strafkammer zu Unrecht zwei Taten angenommen. Sämtliche Delikte stehen im Verhältnis der Tateinheit. Diese wird für alle abgeurteilten Gesetzesverstöße durch das mit dem Stichwort „Pornofilm“ zu beschreibende Geschehen vermittelt. Dies ergibt sich aus folgendem:
Nach den Feststellungen wirkte die Angeklagte auf Veranlassung des Mitangeklagten W. im Frühjahr 1983 an der Herstellung eines pornografischen Filmes mit. Dieser Film sollte zu „Lehr- und Anschauungszwecken“ für Sylvia ███████, die 18-jährige Stieftochter ████████, gedreht werden und der „Vervollkommnung ihrer Prostitutionskenntnisse“ dienen. Die Angeklagte bediente die Kamera und erteilte „Regieanweisungen“. „Darsteller“ waren die Stieftochter ████, eine erwachsene Prostituierte und der damals erst 15 Jahre alte Kai ████. Die drei „Akteure“ nahmen miteinander eine Vielzahl verschiedener sexueller Handlungen vor, bei denen die Angeklagte sie filmte.
Die Strafkammer wertet das Verhalten der Angeklagten gegenüber Sylvia ███████████████ zutreffend als Förderung der Prostitution junger Menschen, da sie damit auf eine Person unter 21 Jahren eingewirkt hat, um sie zur Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen (§ 180a Abs. 4 StGB, UA S. 108). Dieses Delikt steht – wie die Kammer zu Recht angenommen hat – in Tateinheit mit den Vergehen gegen § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB (Förderung der Prostitution) und gegen § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB (Zuhälterei); es bildet zusammen mit diesen Gesetzesverstößen den ersten, von der Kammer als selbständige Tat gewerteten Fall.
Das Gericht sieht eine weitere selbständige Tat darin, dass die Angeklagte den Jugendlichen Kai G. als „Darsteller“ des Filmes heranzog und vor der Kamera sexuell agieren ließ; dieses Verhalten beurteilt die Kammer rechtsfehlerfrei als Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger durch Gewähren und Verschaffen von Gelegenheit zu sexueller Betätigung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 StGB, UA S. 115).
Die Annahme von Tatmehrheit im Verhältnis der gegenüber Sylvia K. einerseits und Kai G. andererseits begangenen Delikte ist jedoch fehlerhaft. Diese Gesetzesverstöße treffen vielmehr tateinheitlich zusammen und verbinden damit auch insgesamt beide Fälle zu einer Tat; denn die Angeklagte hat, indem sie Sylvia ██████ und Kai ███████ zur Mitwirkung an dem pornografischen Film heranzog und beide nach Maßgabe ihrer „Regieanweisungen“ sexuelle Praktiken vor der laufenden Kamera vorführen ließ, die damit erfüllten Straftatbestände durch ein- und dieselbe Handlung verwirklicht.
3. Der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die beiden Einzelstrafen sind ebenso aufzuheben wie die aus ihnen gebildete Gesamtstrafe. Das nunmehr mit der Sache befasste Gericht muss, was den Strafausspruch anbelangt, neue Feststellungen treffen und nach Maßgabe des geänderten Schuldspruchs auf eine einzige Strafe erkennen.
| Müller | Herdegen | Niemöller | |||
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