Revision: Putativnotwehr und unzureichende Beweiswürdigung im Totschlagsfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 583/83
- Datum
- 07.10.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für das Vorliegen von Putativnotwehr ist erforderlich, dass der Täter im Zeitpunkt der Tat irrig, aber ernsthaft glaubte, einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff ausgesetzt zu sein; diese subjektive Wahrnehmung ist anhand aller Tatumstände zu prüfen.
Verbleibende Zweifel daran, ob eine Bedrohung tatsächlich stattgefunden hat, sind zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.
Das Tatgericht darf die Überzeugungsbildung nicht allein oder überwiegend aus dem Verhalten des Angeklagten nach der Tat (z. B. spontane Äußerungen, Entfernen vom Tatort, Wegwerfen der Tatwaffe) ableiten; solche Verhaltensweisen sind relevant, können aber die behauptete Wahrnehmung einer Gefahr nicht isoliert widerlegen.
Die Urteilsgründe müssen die Beweiswürdigung erschöpfend darlegen; das Gericht hat sich mit allen ernsthaft in Betracht kommenden Fallgestaltungen und naheliegenden Deutungsmöglichkeiten auseinanderzusetzen.
Ist die Beweiswürdigung lückenhaft und können andere Feststellungen zu einem abweichenden Ergebnis führen, hat das Revisionsgericht aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung, notfalls auch mit neuen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 4. März 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 583/83 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ███ Werner aus █, geboren am ███ ██ 1948 in █, wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im Verlauf einer längere Zeit andauernden Auseinandersetzung seinen Schwiegervater ████, der ein Bajonett bei sich trug, durch einen Kopfschuss schwer verletzt. Das Landgericht hat ihn wegen versuchten Totschlags und unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg: die Ausführungen, mit denen die Schwurgerichtskammer Putativnotwehr des Angeklagten verneint, halten der rechtlichen Prüfung nicht stand.
Der Generalbundesanwalt führt hierzu in seiner Antragsschrift vom 12. September 1983 aus:
„In der Beweiswürdigung zur Frage der Putativnotwehr führt das Tatgericht im Wesentlichen aus, der – von seiner Ehefrau von hinten umklammerte und nach unten gezogene (UA S. 10/11, ███ ██████████) habe sich dahin eingelassen, er sei, als ██ gesagt habe „jetzt hab ich dich, jetzt stech ich ████“, ████ in Panik geraten. Er habe geglaubt, jetzt sei alles aus. Aus Angst und Wut habe er dann einfach abgedrückt. Zwar könne er – der Angeklagte – nicht sagen, ob █████ das Bajonett gezogen oder danach gegriffen habe, doch habe er sich von diesem bedroht gefühlt. Er habe zwar gesehen, wie betrunken ███ gewesen sei, doch habe er dessen Äußerung „██████ hab ich dich, jetzt stech ich dich ab“ als ernsthafte Bedrohung aufgefasst (UA S. 17/18, 44, 20).
Seine Überzeugung, dass der Angeklagte (auch) nicht irrig etwa annahm, ██ werde ihn mit dem Bajonett angreifen, ██████████ ███ ██████████ mit folgenden Überlegungen:
Gegen die ██████████ des Angeklagten, er habe befürchtet, ███ werde ihn mit dem Bajonett ██████████, spreche, ████ er ██████ nicht behauptet habe, █ habe Anstalten gemacht, nach dem Bajonett zu ████████. Die Kammer habe auch erhebliche ████████, ob die von dem Angeklagten behauptete Äußerung ███ „jetzt hab ich dich, jetzt stech ich dich ████“ ███████████ gefallen sei; die insoweit verbleibenden Zweifel müssten jedoch █████████ des Angeklagten ausschlagen. Aber auch dann, wenn ████ eine solche Äußerung tatsächlich getan haben ███████, gebe es für die Kammer keinen Zweifel, dass diese Äußerung nur als verbaler Kraftakt, nicht jedoch als ernsthafte ███████ gemeint gewesen sei. Auch die █████████ ███ ███, kurz zuvor das Bajonett der Zeugin █████ an ███ ████ gehalten habe, lasse nicht den ██████ zu, dass er damit den Angeklagten █████████ wollte, zumal er auch gegenüber der Zeugin ███ nicht tätlich ████████ sei. Vielmehr liege die ███████ nahe, dass ████ aufgrund seiner starken Alkoholisierung ██████████ geworden sei (UA S. 21, 22, 23). Weiter führt die Kammer ████ ████ die Überzeugung, dass der Angeklagte die Äußerung █████ – sollte dieser sie tatsächlich getan haben – nicht als ernstgemeinte Drohung aufgefasst habe, beruhe darauf,
*„dass er nach Abgabe des Schusses spontan äußerte, er habe das nicht
gewollt, dass er sich vor Eintreffen von Polizei und Rettung vom Tatort entfernte und dass er die Tatwaffe in die warf. Wenn er bei Abgabe des Schusses tatsächlich geglaubt h ätte, ████ trachte ihm nach dem Leben, so hätte sich das in seinem Verhalten nach Abgabe des Schusses in irgend einer Weise niedergeschlagen. Die spontane Äußerung, er habe das nicht gewollt, das Sichentfernen vom Tatort und das Wegwerfen der Tatwaffe lassen aber gerade erkennen, dass er die Tat nicht als gerechtfertigt ansah.“* (UA S. 23).
Es steht außer Frage – und das verkennt das Schwurgericht ersichtlich auch nicht – dass es für die Entscheidung über die von dem Angeklagten behauptete Putativnotwehr wesentlich darauf ankommt, ob ████ diesen mit Abstechen bedroht und ob der Angeklagte diese Drohung als ernsthaft aufgefasst hat.
Zu Recht geht das Tatgericht davon aus, dass die bezüglich einer tatsächlich erfolgten Bedrohung verbleibenden Zweifel zugunsten des Angeklagten „ausschlagen“ müssen (UA S. 22).
Die mehrfache Wiederholung des Zusatzes „sollte sie tatsächlich gefallen sein/getan haben“ in den Urteilsgründen ( UA S. 11, 22, 23), lässt allerdings besorgen, dass es seine Zweifel doch nicht vollig zugunsten des Angeklagten beiseite gerückt haben könnte,. Das kann letztlich aber dahinstehen.
Fehlerhaft ist jedenfalls, dass das Schwurgericht seine Überzeugung, der Angeklagte habe die Drohung nicht als ernst gemeint aufgefasst, allein mit seinem Verhalten nach der Tat begründet.
Zwar ist es ausschließlich Sache des Tatrichters, das Ergebnis der Beweisaufnahme im Urteil festzustellen und zu würdigen. Dass Einzelheiten auch anders hätten gewertet werden können und dann vielleicht zu anderen Schlussfolgerungen geführt hätten, macht die Erwägungen des Gerichts nicht rechtsfehlerhaft. Es genügt, dass die von ihm gezogenen Schlüsse möglich sind, zwingend brauchen sie nicht zu sein.
Der Tatrichter braucht auch die Umstände der Überzeugungsbildung nicht lückenlos in den Urteilsgründen darzulegen. Er hat aber den festgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten nahelegt, in Verbindung mit den sonst festgestellten Tatsachen erschöpfend zu würdigen; diese erschöpfende Würdigung hat er in den Urteilsgründen darzulegen (BGH NStZ 80, 2423).
Jede ernsthaft in Betracht kommende Fallgestaltung ist abzuhandeln, sich aufdrängende Beweisumstände müssen erörtert werden (vgl. auch Kleinknecht/Meyer, StPO, 36. Aufl., Rn 12 zu § 267).
Eine Beweiswürdigung ist nicht nur dann fehlerhaft, wenn sie in sich widersprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze verstößt oder gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Erfahrungssätze unbeachtet lässt, sondern auch, wenn sie sich nur lückenhaft mit den Feststellungen auseinandersetzt, aus denen Schlüsse zugunsten des Angeklagten gezogen werden können und wenn von mehreren naheliegenden Möglichkeiten die eine oder andere übersehen oder in ihrer Bedeutung verkannt wird.
Die Beweiswürdigung kann beanstandet werden, wenn sich das Gericht für eine Feststellung entschieden hat, ohne sich mit anderen naheliegenden Möglichkeiten des Geschehensablaufs auseinanderzusetzen (BGHSt 25, 365), wenn es bei der Deutung von Verhaltensweisen und Umständen nicht den gesamten Auslegungsstoff und alle Ausdeutungsmöglichkeiten berücksichtigt oder wenn die Urteilsgründe diese Prüfung nicht erkennen lassen.
Das ist hier der Fall.
Bei der Prüfung, ob der Angeklagte die – zu seinen Gunsten als tatsächlich geschehen unterstellte – Drohung als ernstgemeint auffasste, hätte insbesondere in Erwägung gezogen werden müssen, dass ████ – wie der Angeklagte wusste (UA S. ███) – zuvor schon ohne berechtigten Anlass die Zeugin ████ mit dem Bajonett tätlich bedroht hatte (UA S. ██ ██ bis 16) und dass er die Waffe – aus ungeklärtem Motiv – somit möglicherweise auch zum Einsatz gegen den Angeklagten – erst nach Beginn der tätlichen Auseinandersetzung wieder an sich genommen hatte (UA S. 9). Auch wenn ████ nach den hierzu fehlerhaften Ausführungen (UA S. 11, 21, 22) keine frei getroffenen Feststellungen darüber getroffen hat, ob er Anstalten gemacht hatte, nach dem Bajonett zu greifen, wäre in diesem Zusammenhang ferner zu bedenken gewesen, ob und welchen Einfluss die festgestellte hochgradige Erregung und alkoholische Beeinflussung des Angeklagten (UA S. 12) auf dessen richtige Einschätzung der Drohung hatten. Dies lag umso näher, als das Schwurgericht die
Einlassung des Angeklagten, er sei aufgrund der Drohung in Panik geraten und habe geglaubt, jetzt sei alles aus (UA S. 17), an anderer Stelle offenbar für nicht widerlegt hält. So führt es nämlich bei der Begründung des – bedingten – Tötungsvorsatzes aus: „darüberhinaus kann die Einlassung des Angeklagten, er habe geglaubt, jetzt sei alles aus, nur so gedeutet werden …“ (UA S. 20) und: „beides wäre auch unvereinbar mit seiner Einlassung, er habe abgedrückt, weil er geglaubt habe, nun sei alles aus“ ( UA S. 20 sowie (bei der Prüfung einer Notwehrlage): „er wolle vielmehr so jedenfalls seine Einlassung – einem Angriff ████- mit dem Bajonett zuvorkommen“ (UA S. 25) und „denn seine Einlassung habe er geglaubt, nun sei alles aus, bezieht sich (UA [REDACTED]).
Die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil lassen nicht erkennen, ob sich das Tatgericht mit den vorgenannten, sich möglicherweise zugunsten des Angeklagten auswirkenden Umständen überhaupt auseinandergesetzt oder ob es nur die Darlegung seiner hierzu angestellten Erwägungen im Urteil unterlassen hat.“
Der Senat tritt diesen Erwägungen bei. Sie zwingen, ohne dass es noch auf weiteres ankommen könnte, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zwar – insoweit abweichend vom Antrag des Generalbundesanwalts – zur Aufhebung auch der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass in der neuen Hauptverhandlung insbesondere zum Verhalten des Angeklagten und seines Schwiegervaters Feststellungen getroffen werden, die mit den bisherigen nicht vereinbar sind.
Zum Verhältnis zwischen dem dem Angeklagten zur Last liegenden versuchten Totschlag und dem Waffendelikt wird auf BGHSt 41, 29 verwiesen.
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