Treffer
BGH Urteil

Steuerhinterziehung: Aufhebung mangels sicherer Feststellung des Vorsatzes

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 583/82
Datum
01.06.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Steuerhinterziehung verurteilt; die Revision rügte Rechtsfehler. Der BGH hebt die Verurteilung auf, weil der Tatrichter keine sichere Überzeugung über den erforderlichen Vorsatz gewinnen konnte, insbesondere da eine plausible Verlassensannahme auf das Steuerbüro offenblieb. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; der Senat gibt Hinweise zur anzuwendenden Gesetzesfassung und zur Berücksichtigung der außergewöhnlichen Verfahrensdauer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Steuerhinterziehung ist erforderlich, dass der Tatrichter eine sichere Überzeugung von der vorsätzlichen Kenntnis bzw. vom Vorsatz des Täters gewinnt; bei Zweifeln gilt der Grundsatz "in dubio pro reo".

2

Die glaubhafte und nachprüfbare Berufung auf die ordnungsgemäße Erledigung steuerlicher Pflichten durch ein steuerberatendes Büro kann den Vorsatz entfallen lassen und ist vom Tatrichter substantiiert zu würdigen.

3

Bei Taten, die in Zeiten unterschiedlicher Gesetzesfassungen fortdauern, ist die anwendbare materielle Rechtslage nach den einschlägigen Übergangs- und Günstigkeitsgrundsätzen (§ 2 StGB) zu bestimmen.

4

Bei der Strafzumessung sind außergewöhnliche Verfahrensdauern als strafmildernder Umstand zu prüfen; die für Art. 6 EMRK maßgebliche Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Schuldvorwurfs.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 3. Mai 1982

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

in der Strafsache gegen ███ aus ████, dort geboren am ██ 1930, wegen Steuerhinterziehung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juni 1983, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Mater Theune Niemöller als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ███████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Josef █████ wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 3. Mai 1982, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Die Verfahrensrüge bedarf daher keiner Erörterung.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte und sein mitangeklagter Bruder Heinz ██████ als faktische Geschäftsführer der Firma █████ KG auf Grund eines gemeinsam gefassten Entschlusses die Umsatzsteuer um über 740.000 DM verkürzten, indem sie von Januar 1973 bis Dezember 1975 weder monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen noch Umsatzsteuerjahreserklärungen abgaben. Dies führte dazu, dass die jeweiligen Monatsumsätze vom Finanzamt zu niedrig geschätzt und dementsprechend zu geringe Umsatzsteuern festgesetzt wurden.

Der Angeklagte, der nach der internen Aufgabenverteilung „weitgehend für den technischen Bereich“ zuständig war, während seinem Bruder die Wahrnehmung der kaufmännischen Belange oblag, hatte sich dahin eingelassen, er habe nicht gewusst, dass im fraglichen Zeitraum keinerlei Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht worden seien; mehr habe er angenommen, dass die steuerlichen Angelegenheiten durch das Steuerbüro ███████ ordnungsgemäß abgewickelt wurden. Erst aus Anlass der Steuerprüfung im Jahre 1976 seien ihm die erheblichen Umsatzsteuerrückstände zur Kenntnis gelangt.

Das Landgericht hat diese Einlassung für widerlegt erachtet. Der Angeklagte sei – wie sein Bruder – von Kindheit an mit dem als reinem Familienbetrieb geführten Unternehmen verwachsen und jederzeit über dessen wirtschaftliche Gesamtsituation unterrichtet gewesen. Spätestens im Dezember 1972 müsse ihm klar geworden sein, dass die steuerlichen Angelegenheiten durch das Steuerbüro ███████ nicht ordnungsgemäß erledigt worden waren. Die Strafkammer führt aus, sie sei überzeugt, dass er „schon zu diesem Zeitpunkt Zweifel an der Fähigkeit und Sorgfalt des seit Jahren für die KG arbeitenden Schwagers ███████ hatte“. Anschließend heißt es (UA S. 19):

„Sollte er – wie er sich einlässt – gleichwohl auch für die Zeit ab ██████ ████ auf eine ordnungsgemäße Tätigkeit des Büros ohne sorgfältige Überwachung vertraut haben, ██████ ██ ██████, so entlastet ihn das hinsichtlich seiner eigenen steuerlichen Verantwortlichkeit nicht.“

Diese Erwägung entzieht der Verurteilung des Angeklagten die dafür notwendige Grundlage. Bleibt offen, ob der Angeklagte auf eine ordnungsgemäße Tätigkeit der Steuerbüros ██████ vertraut hat, so gilt das auch für die Möglichkeit, dass er sich darauf verlassen hat, das Steuerbüro ███████ werde entsprechend den wirklichen Umsätzen – monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen und die Umsatzsteuerjahreserklärungen bei dem Finanzamt einreichen. Davon wäre dann nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ auszugehen gewesen. In diesem Fall aber hätte der Angeklagte mangels Kenntnis der die Steuerhinterziehung begründenden Unterlassung nicht vorsätzlich gehandelt und sich mithin keiner Steuerhinterziehung schuldig gemacht. Die in Rede

stehende Wendung offenbart somit, dass der Tatrichter keine sichere Überzeugung von einem Umstand gewonnen hat, der für die Bejahung des inneren Tatbestands Voraussetzung ist.

Demzufolge muss die Verurteilung des Angeklagten aufgehoben werden.

Für die neue Entscheidung weist der Senat auf folgendes hin:

Grundlage einer etwaigen Verurteilung ist angesichts des Tatzeitraums (Anfang 1973 bis Ende 1975) nicht der am 4. Januar 1977 in Kraft getretene § 370 AO 1977, sondern § 392 Abs. 1 AbgO in der Fassung des Art. 161 Nr. 2 EGStGB. seit dem 1. Januar 1975 geltenden Vorschrift (vgl. Art. 326 Abs. 1 EGStGB), die auf die bis Ende 1975 währende Fortsetzungstat Anwendung findet (§ 2 Abs. 2 StGB), ist § 370 AO 1977 nicht das mildere und etwa deshalb nach § 2 Abs. 3 StGB maßgebliche Gesetz (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1977 – 5 StR 291/77 –; Beschluss vom 15. Dezember 1982 – 3 StR 421/82 –).

Sollte die neu entscheidende Strafkammer wiederum zu einem Schuldspruch gelangen, so wird sie sich nicht damit begnügen dürfen, dem Angeklagten – wie es schon diesmal geschehen ist (UA S. 25) – strafmildernd zugutezuhalten, dass die Tat schon lange zurückliegt. Berücksichtigung verlangt auch die außergewöhnliche Verfahrensdauer (BGH, Urteil vom 24. Februar 1977 – 1 StR 554/76 –; Beschluss vom 26. Januar 1983 – 3 StR 513/82 –). Der vorliegende Fall drängt zur Prüfung und Erörterung dieses Gesichtspunkts; denn die Bekanntgabe des Schuldvorwurfs, mit der die „angemessene Frist“ zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) beginnt (BGH NStZ 1982, 291 mit weiteren Nachweisen), war hier bereits im September 1976 geschehen (Bd. I Bl. 24 und 25 d.A.).

MeyerMüllerTheune
MaierNiemöller
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