Revision: Fehlende Feststellungen zum Reinheitsgehalt verhindern Annahme besonders schwerer Heroinfälle
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 583/81
- Datum
- 14.10.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme eines besonders schweren Falls nach § 11 Abs. 4 BetmG setzt hinreichende Feststellungen über die nachweislich eingeführte Menge des reinen Wirkstoffs voraus.
Die bloße Bezeichnung der sichergestellten Substanz als ‚Heroin‘ ohne konkrete Feststellungen zum Reinheitsgehalt genügt nicht als Grundlage für eine Strafverschärfung nach § 11 Abs. 4 BetmG.
Bei Verdacht auf ein Gemisch ist der Gehalt des reinen Wirkstoffs (z. B. Heroin) maßgeblich für die Bemessung der Strafschärfung; ein angenommener Reinheitsgehalt darf nicht unterstellt werden.
Führt die fehlerhafte Einstufung mehrerer Einzelstrafen als besonders schwere Fälle zur Aufhebung dieser Einzelstrafen, entfällt die Grundlage für die gebildete Gesamtstrafe; das Tatgericht ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafenbildung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 29. April 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 583/81 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Arbeiter Heinz Jürgen L., geboren █████ 1941 in ███ █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. April 1981 a) im Ausspruch über die wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in drei Fällen (IV 2, V b der Urteilsgründe) verhängten Einzelstrafen, b) im Gesamtstrafenausspruch jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Soweit das Landgericht die drei Fälle der unerlaubten Einfuhr von jeweils „5 bis 8 g Heroin“ als Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz in besonders schweren Fällen bewertet, hält die Entscheidung rechtlicher Überprüfung nicht stand. Auch wenn das Urteil von „Heroin“ und nicht von „Heroingemisch“ spricht, so sind doch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Angeklagte reines Heroin einführte. Geht man davon aus, dass es sich um ein Heroingemisch handelte, dann fehlen Angaben über den Anteil des Heroingehalts. Lag dieser – was nicht ausgeschlossen ist – bei etwa 10 %, dann wurden jeweils nur 0,5 g reines Heroin eingeführt. Dies reicht zur Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne von § 11 Abs. 4 Nr. 5 und 6 a BetMG nicht aus.
Der genannte Fehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs in den davon betroffenen drei Fällen (IV 2, V b der Urteilsgründe).
Damit entfällt auch die Grundlage für die Gesamtstrafenbildung.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.
| Maier | Müller | Theune | |||
| Mösl | Zschockelt | SC |