Treffer
BGH Beschluss

Revision: Fehlende Feststellungen zum Reinheitsgehalt verhindern Annahme besonders schwerer Heroinfälle

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 583/81
Datum
14.10.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen dreier Fälle unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln als besonders schwer. Der BGH hebt die betroffenen Einzelstrafen und den Gesamtstrafenausspruch auf, weil das Landgericht keinen Nachweis über Reinheitsgehalt bzw. den Anteil des reinen Wirkstoffs erbracht hat. Ohne Feststellungen zur Menge reinen Heroinwirkstoffs ist § 11 Abs. 4 Nr. 5, 6 a BetmG nicht anwendbar; die Sache wird zurückverwiesen. Soweit sonstige Fehler geprüft wurden, ergaben sich keine belastenden Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme eines besonders schweren Falls nach § 11 Abs. 4 BetmG setzt hinreichende Feststellungen über die nachweislich eingeführte Menge des reinen Wirkstoffs voraus.

2

Die bloße Bezeichnung der sichergestellten Substanz als ‚Heroin‘ ohne konkrete Feststellungen zum Reinheitsgehalt genügt nicht als Grundlage für eine Strafverschärfung nach § 11 Abs. 4 BetmG.

3

Bei Verdacht auf ein Gemisch ist der Gehalt des reinen Wirkstoffs (z. B. Heroin) maßgeblich für die Bemessung der Strafschärfung; ein angenommener Reinheitsgehalt darf nicht unterstellt werden.

4

Führt die fehlerhafte Einstufung mehrerer Einzelstrafen als besonders schwere Fälle zur Aufhebung dieser Einzelstrafen, entfällt die Grundlage für die gebildete Gesamtstrafe; das Tatgericht ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafenbildung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 29. April 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 583/81 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Arbeiter Heinz Jürgen L., geboren █████ 1941 in ███ █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. April 1981 a) im Ausspruch über die wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in drei Fällen (IV 2, V b der Urteilsgründe) verhängten Einzelstrafen, b) im Gesamtstrafenausspruch jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Soweit das Landgericht die drei Fälle der unerlaubten Einfuhr von jeweils „5 bis 8 g Heroin“ als Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz in besonders schweren Fällen bewertet, hält die Entscheidung rechtlicher Überprüfung nicht stand. Auch wenn das Urteil von „Heroin“ und nicht von „Heroingemisch“ spricht, so sind doch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Angeklagte reines Heroin einführte. Geht man davon aus, dass es sich um ein Heroingemisch handelte, dann fehlen Angaben über den Anteil des Heroingehalts. Lag dieser – was nicht ausgeschlossen ist – bei etwa 10 %, dann wurden jeweils nur 0,5 g reines Heroin eingeführt. Dies reicht zur Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne von § 11 Abs. 4 Nr. 5 und 6 a BetMG nicht aus.

Der genannte Fehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs in den davon betroffenen drei Fällen (IV 2, V b der Urteilsgründe).

Damit entfällt auch die Grundlage für die Gesamtstrafenbildung.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.

MaierMüllerTheune
MöslZschockeltSC
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