Revision: Schwere Brandstiftung nur als Versuch festgestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 583/75
- Datum
- 12.11.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der vollendeten schweren Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB) setzt voraus, dass das in Brand geratene Material so erfasst ist, dass es ohne Fortwirken des Zündstoffs selbständig weiterbrennen kann.
Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, liegt insoweit nur ein Versuch der schweren Brandstiftung vor.
Die Revision ist zur Änderung des Schuldspruchs geeignet, wenn die richterlichen Feststellungen den gesetzlichen Tatbestand der Vollendung nicht tragen.
Ein geänderter Schuldspruch beeinflusst den Strafausspruch nicht, wenn das Tatgericht bereits den nach Versuchsgrundsätzen gemilderten Strafrahmen angewandt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 28. Mai 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 583/75 in der Strafsache gegen den Seemann Manuel Novoa F., ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ in ██████████████, zur Zeit in ██████████████████, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 28. Mai 1975 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Seine Revision, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, führt zur Änderung des Schuldspruchs.
Die Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen vollendeter schwerer Brandstiftung. Ihnen ist zu entnehmen, dass das Material, aus welchem der Niedergang oder ein sonstiger nicht unbedeutender Teil des Schiffes bestand, noch nicht in solcher Weise vom Feuer ergriffen war, dass es ohne Fortwirken des Zündstoffes selbständig weiterbrennen konnte. Nur dann aber wäre der Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB voll erfüllt worden (BGHSt 7, 37 f.; 16, 109 f.). Somit liegt lediglich ein Versuch vor. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.
Hierdurch wird der Strafausspruch nicht beeinflusst. Die Strafe ist vom Landgericht dem nach Versuchsgrundsätzen gemilderten Strafrahmen des § 211 StGB entnommen worden. Zwar hat es strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte „ein Schiff seines Arbeitgebers in Brand setzte“. Wie die weitere Begründung ersehen lässt, ist der erschwerende Umstand hier aber lediglich darin gesehen worden, dass der Angeklagte die Tat zum Nachteil seines Arbeitgebers begangen hat.
Auch sonst hat die Überprüfung des Urteils keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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