Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch wegen Wegfall der Rückfallqualifikation aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 583/70
Datum
11.02.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH prüft auf Antrag des Generalbundesanwalts Revisionen in einem Diebstahlverfahren. Zentrales Problem ist die nachträgliche Gesetzesänderung durch das Erste Strafrechtsreformgesetz und deren Auswirkungen auf die Rückfallsqualifikation. Dem Angeklagten DC wird der Strafausspruch insoweit aufgehoben und die Sache zurückverwiesen; andere Revisionen werden verworfen. Das Urteil weist ansonsten keine weiteren Rechtsfehler auf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nachträgliche Änderung materiellen Strafrechts, die die gesetzliche Grundlage für eine Rückfallsverurteilung beseitigt, macht den Strafausspruch in diesem Umfang aufzuheben und führt gegebenenfalls zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.

2

Die Revision ist nur begründet, soweit sie Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten substantiiert darlegt; ohne solche Nachweise bleibt das Urteil inhaltlich bestehen.

3

Die Aufnahme der Rückfallqualifikation in den Urteilsspruch entfällt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen durch Gesetzesänderung wegfallen; der Strafausspruch und gegebenenfalls das Strafmaß sind entsprechend zu berichtigen.

4

Kosten des Rechtsmittels sind von den Beschwerdeführern zu tragen, soweit ihre Revisionen verworfen werden oder ihnen nicht umfassend stattgegeben ist.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 13. März 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 583/70 in der Strafsache gegen

1. den Hilfsarbeiter Walter █████ aus █████, ████ dort geboren am ███ ███ 1943, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Arbeiter Horst ██████ aus ███, dort geboren am ██████████████ 1929, zur Zeit in Untersuchungshaft,

3. den Arbeiter Bernhard Leo ███ aus ████, dort geboren am █████ 1940,

wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 11. Februar 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten DC wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 13. März 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die Revisionen der Angeklagten █████ und MC werden verworfen. Jedoch sind die Angeklagten ███ und der Mitangeklagte ██ statt zu Gefängnis zu Freiheitsstrafe verurteilt; im Urteilsspruch entfallen jeweils die Worte "im Rückfall".

III. Die Beschwerdeführer DC und ██ haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

Die Angriffe der Beschwerdeführer sind teils unzulässig, teils unbegründet. Das Urteil zeigt im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Lediglich der Strafausspruch gegen den Angeklagten Dester musste wegen der Gesetzesänderung durch das Erste Strafrechtsreformgesetz aufgehoben werden. Die Verurteilung wegen Rückfalls ist nicht mehr in den Urteilsspruch aufzunehmen (BGHSt 23, 237).

BaldusMüllerMeyer
KirchhofBaumgarten
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