Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilungen wegen Diebstahls, Betrugs und versuchter Nötigung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 583/58
Datum
04.02.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen u. a. wegen Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs und versuchter Nötigung ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er hält Aufklärungsrügen für unzulässig, bestätigt die tatrichterliche Beweiswürdigung und bejaht Vorsatz sowie die Strafzumessung unter Berücksichtigung der Zurechnungsfähigkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn nicht angegeben wird, welche weiteren Beweismittel das Tatgericht hätte heranziehen müssen.

2

Das Revisionsgericht ist an die tatrichterliche Beweiswürdigung gebunden, soweit diese keinen Widerspruch gegen Denkgesetze oder die allgemeine Lebenserfahrung erkennen lässt (§ 337 StPO).

3

Die Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben; das bloße Fehlen detaillierter Beweiserwägungen nach § 267 StPO begründet für sich allein keinen Revisionsgrund.

4

Rechtskräftig festgestellte Schuldsprüche in einzelnen Fällen schließen erneute Angriffe auf diese Einzelfälle aus (Res judicata).

5

Wer gegenüber einem Vertragspartner Eigentum vortäuscht, um Kredit zu erlangen, handelt mit Betrugsvorsatz; ein diesbezüglicher Versuch ist strafbar, auch wenn der Vollendungserfolg ausbleibt.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 24. September 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen ███, Revierförster, geboren am ███████ 1905 in ████, Kreis ████, wegen Diebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Februar 1959, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalsecha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 24. September 1958 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das frühere Urteil in der Sache gegen den Angeklagten war auf seine Revision hin mit den Feststellungen aufgehoben worden mit Ausnahme der Fälle Nr. 11 (Forstamtskasse) und 7 (Deputatholz), bei denen der Schuldspruch bestehen blieb.

Nunmehr ist der Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen Diebstahls in Tateinheit mit Untreue in drei Fällen, wegen Unterschlagung in einem Falle (Deputatholz), wegen Betrugs in einem Falle (Forstamtskasse), wegen versuchten Betrugs in einem weiteren Falle sowie wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis und drei Geldstrafen verurteilt worden.

Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

Sie hat keinen Erfolg.

I.

Verfahrensrechtlich werden Aufklärungsrügen erhoben, die jedoch nicht ordnungsgemäß vorgebracht sind. Denn entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist bei ihnen nicht angegeben, welche anderen Beweismittel die Strafkammer noch hätte benutzen müssen (vgl. BGHSt 2, 168). Die Begründung der Revision läuft insoweit auf unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung hinaus. Die Feststellungen der Strafkammer, die einen Widerspruch oder Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen die allgemeine Lebenserfahrung nicht erkennen lassen, binden auch das Revisionsgericht (§ 337 StPO).

Gegenüber den weitergehenden Forderungen der Revision ist darauf hinzuweisen, dass nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO in den Urteilsgründen nur die für erwiesen erachteten Tatsachen angegeben werden müssen, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Beweiserwägungen soll das Urteil zwar enthalten (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO); auf eine Verletzung dieser Ordnungsvorschrift kann die Revision jedoch nicht gestützt werden (BGH NJW 1951, 325; RGSt 47, 109).

II.

Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts:

1.) Nach dem ersten Revisionsurteil war der Schuldspruch in den Fällen der Unterschlagung von Deputatholz und des Betrugs bei der Lohnzahlung für 625 Arbeitsstunden rechtskräftig. Daher sind die nunmehrigen Angriffe der Revision gegen die Verurteilung insoweit unzulässig.

Die Verurteilung wegen Diebstahls in Tateinheit mit Untreue in den Fällen der Buchenstämme sowie der 21 rm Brennholz begegnet keinem rechtlichen Bedenken. Die Urteilsgründe lassen insoweit entgegen der Meinung der Revision auch keinen Widerspruch erkennen. Aus verschiedenen Beweisanzeichen ergibt sich, dass die 21 rm Brennholz auf Geheiß des Angeklagten veräußert worden sind.

Die Feststellungen der Strafkammer zum Diebstahl der 5 (oder 6) Buchenstämme, nach denen sich jetzt hinsichtlich des Verwendungszwecks des eingetauschten Fichtenholzes ein anderer Sachverhalt ergibt, als er früher vom Landgericht angenommen worden war, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die früheren Feststellungen sind mit dem Revisionsurteil vom 13. November 1957 in Wegfall gekommen, so dass die Strafkammer in keiner neuen Ermittlung des Sachverhalts beschränkt war.

Es gibt für die Diebstähle auch eindeutig, dass der Angeklagte jedenfalls nicht alleinigen Gewahrsam an dem Holz im Walde hatte und dass er deshalb durch die Abfuhr des Brennholzes und der Buchenstämme fremden Gewahrsam, nämlich den für die Forstverwaltung durch den Forstmeister ausgeübten, gebrochen hat.

Die Verurteilung wegen Diebstahls in Tateinheit mit Untreue im Falle der Hühnerfarm zeigt ebenfalls keinen Rechtsfehler. Zu Unrecht sucht hier die Revision einen Angriff gegen das Urteil damit zu begründen, dass in der Genehmigung der Forstverwaltung eine Entnahme des Holzes für die Hühnerfarm aus dem Walde nicht verboten worden sei. Denn ein derartiges Verbot brauchte nicht ausdrücklich wiederholt zu werden. Vielmehr hätte umgekehrt die Erlaubnis für eine solche Entnahme von Holz aus den Forstbeständen ausdrücklich erteilt werden müssen; das ist nicht geschehen.

2.) Auch die Verurteilung wegen versuchten Betrugs zum Nachteil der Sparkasse █████ ist auf die Revision des Angeklagten hin rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Sparkasse sah sich im Hinblick auf eine etwaige Revision ihrer Kasse nicht mehr in der Lage, dem Angeklagten ohne Sicherheit den Kredit in der von ihm in Anspruch genommenen Höhe zu belassen oder gar noch auszuweiten. Der Leiter der Sparkasse teilte dem Angeklagten deshalb mit Schreiben vom 11. November 1955 mit, dass er sich außer Stande sehe, zu Lasten des Kontos des Angeklagten weitere Schecks einzulösen, worauf der Angeklagte Sicherheiten anbot.

Wenn die Revision jetzt vorträgt, das angefochtene Urteil enthalte keinerlei Anhaltspunkte dafür, ob die Spar- und Darlehnskasse die Belassung des Kredites überhaupt von der Bestellung von Sicherheiten abhängig gemacht habe, so setzt sie sich in offenen Widerspruch zu diesen tatrichterlichen Feststellungen und ferner zu den Ausführungen des Urteils, dass die Sparkasse ihm gerade mit Rücksicht auf den nunmehr abgeschlossenen Sicherungsübereignungsvertrag, was sie sonst nicht getan hätte, weiterhin Kredit bis zum Herbst 1956 gewährt habe.

In diesem Sicherungsübereignungsvertrag versicherte der Angeklagte, dass sich die Gegenstände, die er dieser zur Sicherheit übereignet, in seinem ausschließlichen Eigentum befanden. Dabei verschwieg er bewusst, dass unter den übereigneten 4 Stück Vieh sich drei Kühe befanden, die er 1951 seiner Frau und sicherungshalber 1954 dem Holzhändler ████████ übereignet hatte.

Es kann auf sich beruhen, ob die Auffassung der Strafkammer zutrifft, dass █████, dem der Angeklagte früher „als Stellvertreter seiner Frau“ die Kühe übereignet hatte, wirklich nicht Eigentümer der Kühe geworden ist. Der Angeklagte ging jedenfalls bei dem Vertrag mit der Sparkasse davon aus, dass diese frühere Übereignung an █████ gültig sei. Nach seiner Vorstellung täuschte er demnach der Sparkasse vor, Eigentümer der drei Milchkühe zu sein und ihr durch den Vertrag Eigentum daran zu verschaffen. Er wollte sie dadurch veranlassen, ihm den eingeräumten Kredit zu belassen und weiteren Kredit zu gewähren. Er handelte also mit dem Vorsatz des Betrugs. Da ihm darauf der Kredit der Sparkasse noch bis zum Herbst 1956 belassen worden ist, zeigt die Verurteilung wegen versuchten Betrugs auf die Revision des Angeklagten hin keinen durchgreifenden Rechtsfehler. Ob bei dieser Sachlage nicht vollendeter Betrug anzunehmen gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben; dadurch ist der Angeklagte nicht beschwert.

3.) Die versuchte Nötigung ist den äußeren Umständen nach rechtlich einwandfrei dargetan. Die Revision wendet ein, dem Angeklagten habe bei seinem Handeln das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gefehlt. Diese Beanstandung der Revision wirft zugleich die Frage auf, ob der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer bei seiner Tat zurechnungsfähig gewesen ist. Nach dem Urteil hat er sich in der Hauptverhandlung darauf berufen, er habe sich zur Zeit der Tat in einem Zustand befunden, der seine volle Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen, mindestens aber erheblich beeinträchtigt habe. Auf Grund der Vernehmung des Arztes Dr. ██████, der den Angeklagten damals behandelt hatte, als sachverständigen Zeugen hat das Gericht für erwiesen angesehen, dass sich der Angeklagte zur Tatzeit tatsächlich in einem Zustand erheblicher Nervenzerüttung befunden hat. Im Hinblick auf diese Nervenzerüttung hat die Strafkammer nach den Ausführungen des Urteils „zu Gunsten des Angeklagten unterstellt, dass dessen Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB in der Tat zur Zeit, als er die beiden Briefe schrieb, erheblich beeinträchtigt war.“ Das Gericht hat demnach Zweifel gehabt, ob der Angeklagte noch zurechnungsfähig oder aber erheblich vermindert zurechnungsfähig gewesen ist, dagegen die Möglichkeit der Zurechnungsunfähigkeit verneint. Bei gegebener Sachlage bedurfte dies keiner weiteren Erörterung.

Da er nach dem Urteil auch zugegeben hat, dass es in seiner Absicht lag, durch Drohung seine frühere Verlobte zur Rückkehr zu ihm zu bewegen, konnte bei ihm das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit, das die Strafkammer mit der vorsätzlichen Tat bejaht hat, nicht zweifelhaft sein, so dass seine Revision insoweit fehlgeht.

4.) Die Strafzumessung der Strafkammer zeigt keinen Rechtsfehler. Wenn auch im Urteil die Möglichkeit der Strafmilderung nach § 44 StGB in den Fällen der versuchten Straftaten nicht ausdrücklich erörtert ist, so besteht doch kein Anlass zu Zweifeln, dass sich die Strafkammer der Rechtslage bei der Strafzumessung durchaus bewusst gewesen ist, wie sie in dem Falle der Strafbemessung für die versuchte Nötigung auch die Zurechnungsfähigkeit des § 51 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt hat.

Soweit bei Freiheitsstrafen von weniger als drei Monaten die Strafkammer davon abgesehen hat, statt der Freiheitsstrafe auf Geldstrafe zu erkennen (§ 27b StGB), ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe, dass das Gericht davon ausging, durch eine Geldstrafe werde der Strafzweck nicht erreicht werden können.

Von Strafaussetzung zur Bewährung hat die Strafkammer abgesehen, weil nach den gesamten Umständen des gegebenen Falles das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert. Dabei ist sich das Gericht bewusst gewesen, dass es keinen Grundsatz gibt, nach dem ein Beamter, der mit der Straftat zugleich seine Dienstpflicht verletzt hat, regelmäßig von Strafaussetzung ausgeschlossen ist. Die umfassende Abwägung der Straftaten des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des Sühnebedürfnisses, das bei Berücksichtigung der vielfach geschädigten öffentlichen Interessen und des verletzten Rechtsgefühls der Allgemeinheit nach Ansicht der Strafkammer hier besonders stark hervortritt, lässt in der Entscheidung, mit der dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt wird, keinen Rechtsfehler erkennen, so dass auch insoweit seine Revision unbegründet ist.

Da auch im Übrigen das angefochtene Urteil bei seiner Überprüfung auf Grund der allgemeinen Sachrüge rechtlich nicht zu beanstanden ist, muss die Revision des Angeklagten verworfen werden.

BuschDr. ArndtMenges
Dr. DotterweichDr. Schalsecha
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