Treffer
BGH Urteil

Revision und Volljährigkeit: Fortführung von Rechtsmitteln des gesetzlichen Vertreters

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 583/56
Datum
20.03.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Vater des Angeklagten legte durch Verteidiger Revision ein; der Angeklagte wurde vor Entscheidung volljährig und hatte zuvor in der Hauptverhandlung auf eigene Rechtsmittel verzichtet. Der BGH entscheidet, dass der nach Volljährigkeit entstandene Trägerwechsel das weiter betriebene Rechtsmittel nicht unzulässig macht und der Volljährige die Revision fortführen kann. Zudem hebt der Senat den Strafausspruch auf und verweist wegen unklarer Erwägungen zur Anwendung der Jugendvorschriften zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird der Angeklagte vor Entscheidung über ein von seinem gesetzlichen Vertreter eingelegtes Rechtsmittel volljährig, kann er das Rechtsmittel als neuer Träger weiter betreiben.

2

Mit Eintritt der Volljährigkeit erlischt die Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters; die Verfügungsbefugnis über das eingelegte Rechtsmittel geht auf den Angeklagten über.

3

Ein vorheriger Verzicht des Minderjährigen auf eigene Rechtsmittel steht der Weiterführung eines bereits vom gesetzlichen Vertreter eingelegten Rechtsmittels nicht entgegen.

4

Bei der Nichtanwendung der für Jugendliche geltenden Vorschriften (§ 105 JGG) muss das Tatgericht die konkreten Gründe darlegen; bloße Formelworte genügen nicht, und die Entscheidung darf nicht von Erwägungen über die (Un)Erziehbarkeit oder den Erfolg bestimmter Maßnahmen abhängig gemacht werden.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 14. Juni 1956

Rubrum

Für die Amtliche Sammlung! Gesetz: StPO § 298

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Günther ███ in ███, derzeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Leitsatz

Wird der Angeklagte volljährig, ehe über das Rechtsmittel seines gesetzlichen Vertreters entschieden worden ist, so kann er das Rechtsmittel auch dann weiter betreiben, wenn er selbst vorher auf Rechtsmittel verzichtet hat.

Aktenzeichen: 2 StR 583/56 Landgericht: Frankfurt am Main

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. März 1957

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 14. Juni 1956 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen, wegen eines versuchten schweren Diebstahls und wegen einfachen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat der Vater des Angeklagten durch dessen Verteidiger Revision eingelegt. Der Angeklagte hat dagegen noch in der Hauptverhandlung nach Verkündung des Urteils auf Rechtsmittel verzichtet und nach Belehrung gemäß § 35a StPO auf Befragen erklärt, daß er jetzt nach seiner Volljährigkeit das von seinem Vater eingelegte Rechtsmittel weiterverfolgen wolle.

Nach der form- und fristgerechten Begründung der Revision ist der Angeklagte volljährig geworden. Die gesetzliche Vertretungsmacht des Vaters ist mit diesem Tage erloschen (§ 1626 BGB). Das Reichsgericht hat daraus gefolgert, damit sei auch sein Recht, die Revision zugunsten des Angeklagten zu betreiben, weggefallen; unter diesen Umständen habe die Revision ihren Träger und damit ihren rechtlichen Bestand verloren; der weitere Betrieb des Rechtsmittels sei mit dem Wegfall einer dazu notwendigen Voraussetzung unmöglich und das Rechtsmittel deshalb unzulässig geworden (RGSt 42, 342; 47, 159).

Dieser Ansicht vermag der Senat nicht beizupflichten. Die vom Reichsgericht vertretene Auffassung kann zu unbilligen Nachteilen für den Angeklagten führen, die nicht wieder gut zu machen sind und deshalb vom Gesetz nicht gewollt sein können. Es ist möglich, daß der junge Angeklagte seinerseits ein Rechtsmittel nicht einlegt, weil er darauf vertraut, daß sein gesetzlicher Vertreter ein Rechtsmittel einlegen wird, oder weil er es der besseren Einsicht seines gesetzlichen Vertreters überlassen will, ob dies geschehen soll. Unter diesen Umständen besteht für ihn kein Anlaß, selbst ein Rechtsmittel einzulegen. Er vertraut auf die seinem gesetzlichen Vertreter ersichtlich in seinem Interesse verliehene Befugnis, selbständig das zulässige Rechtsmittel gegen das ihn beschwerende Urteil zu ergreifen. Die Dauer des Rechtsmittelverfahrens ist innerhalb der Fristen für Einlegung und Begründung der Revision nicht zu übersehen, am allerwenigsten für den minderjährigen und deshalb in den Augen des Gesetzgebers schutzbedürftigen Angeklagten. So sind im vorliegenden Falle die Akten erst acht Monate nach der Verkündung des angefochtenen Urteils beim Senat eingegangen. Zwischen der Urteilsverkündung und dem Tage der Volljährigkeit lagen immerhin fast fünf Monate. Dem minderjährigen Angeklagten kann nicht zugemutet werden, daß er Berechnungen darüber anstellt, ob über die Revision seines gesetzlichen Vertreters noch entschieden werden wird, ehe er volljährig wird. Es kann ihm ebensowenig zugemutet werden, zusätzlich selbst Revision einzulegen, wenn die Gefahr besteht, das Revisionsgericht werde erst nach dem Eintritt seiner Volljährigkeit entscheiden. Die Ansicht, bei Eintritt der Volljährigkeit des Angeklagten werde die noch nicht erledigte Revision seines gesetzlichen Vertreters unzulässig, würde zur Folge haben, daß der gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen, der im Zeitpunkt des Urteils sich der Volljährigkeit nähert oder bis zu nur wenigen Monaten von deren Eintritt entfernt ist, von der Ergreifung des ihm vom Gesetz verliehenen Rechtsmittels keinen Gebrauch mehr machen, sondern nur noch versuchen könnte, den Angeklagten zur Einlegung eines Rechtsmittels zu veranlassen. Damit wäre der Sinn der Vorschrift des § 298 Abs. 1 StPO in sein Gegenteil verkehrt.

Allerdings ist der gesetzliche Vertreter nicht befugt, über den Zeitpunkt der Volljährigkeit des Angeklagten hinaus das von ihm eingelegte Rechtsmittel weiter zu betreiben. Da seine Vertretungsmacht erloschen ist, bedürfte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift, wenn er dazu noch berechtigt sein sollte. Wer volljährig ist, bestimmt allein in seinen Angelegenheiten, also auch darüber, ob gegen das ihn zu Strafe verurteilende Erkenntnis das zulässige Rechtsmittel verfolgt werden soll. Daraus folgt aber nicht, daß das Rechtsmittel mit dem Eintritt der Volljährigkeit unzulässig würde. Vielmehr wechselt in diesem Zeitpunkt der Träger des Rechtsmittels; die Verfügungsbefugnis geht auf den Angeklagten über. Dieser erlangt damit das Recht, selbst darüber zu entscheiden, ob er die von seinem gesetzlichen Vertreter eingelegte Revision weiter betreiben will oder nicht. Erklärt er, die Revision nicht weiter verfolgen zu wollen, so nimmt er sie damit zurück. Anderenfalls ist über das Rechtsmittel sachlich zu entscheiden. Diese Auffassung wird auch im Schrifttum im wesentlichen einhellig vertreten.

Der Weiterführung des Rechtsmittels steht auch nicht entgegen, daß der Angeklagte alsbald nach Verkündung des Urteils auf Rechtsmittel verzichtet hat. Der Angeklagte hat damit auf Einlegung eines eigenen Rechtsmittels verzichtet. Der Weiterführung des von seinem gesetzlichen Vertreter eingelegten selbständigen Rechtsmittels steht dieser Verzicht nicht entgegen. Ausschlaggebend sind hierfür dieselben Erwägungen sachlicher Natur, die dazu nötigen, die Weiterführung des Rechtsmittels durch den volljährig gewordenen Angeklagten auch in diesem Falle für zulässig zu erachten. Das Gesetz gibt dem gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Angeklagten das Recht, selbständig von den zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch zu machen, weil er auf Grund seiner Reife und Lebenserfahrung besser im Stande ist zu erkennen, was der wahre Vorteil des Minderjährigen erheischt. Es ist möglich, daß der minderjährige Angeklagte voreilig auf Rechtsmittel verzichtet, weil er unter dem Eindruck der eben abgelaufenen Hauptverhandlung steht oder weil er infolge seiner Jugend und Unerfahrenheit die tatsächliche oder die rechtliche Lage falsch einschätzt. Auch diese Fälle, und wohl gerade diese, hat das Gesetz im Blick, indem es dem gesetzlichen Vertreter die Befugnis zur selbständigen Rechtsmitteleinlegung gibt. Es hieße also den Sinn des Gesetzes in sein Gegenteil verkehren, wollte man dem volljährig gewordenen Angeklagten es versagen, das von seinem gesetzlichen Vertreter eingelegte Rechtsmittel weiter zu betreiben, weil er als Minderjähriger auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hat.

2. Die Revision rügt nur, daß die Jugendkammer nicht gemäß § 105 JGG die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften angewendet habe. Die Revision ist demnach auf den Strafausspruch beschränkt (BGHSt 5, 20). Sie hat Erfolg.

Nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 32 JGG an, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Die Jugendkammer verneint dies zwar für den Angeklagten. Indessen läßt sich wegen der hierzu im Urteil gemachten Ausführungen nicht ausschließen, daß sie dabei von irrigen Rechtsauffassungen ausgegangen ist. Es wird ausdrücklich festgestellt, der Angeklagte sei noch nicht ausgereift, ob sittlich oder geistig oder in beiden Bereichen, wird dabei nicht dargetan. Das Urteil fährt dann fort, eine Nachreife sei nicht zu erwarten; seine Handlungsweise habe gezeigt, daß er nicht mehr erziehbar sei. Zum Beweise hierfür wird auf den Umstand hingewiesen, daß er nach Verbüßung von über neunzehn Monaten Jugendgefängnis knapp vierzehn Tage nach seiner Entlassung zur Bewährung erneut straffällig geworden sei und zwar in einem Umfange, der zeige, daß die bisher verbüßte Jugendstrafe auf ihn ohne jeden Eindruck geblieben sei.

Da die Jugendkammer den Angeklagten als noch nicht ausgereift bezeichnet, hätte sie darlegen müssen, aus welchen Gründen er gleichwohl zur Zeit der Taten seiner geistigen und sittlichen Entwicklung nach einem Jugendlichen nicht mehr gleichzustellen war. Die bloße Wiederholung der Worte des Gesetzes genügte hier nicht. Um dem Revisionsgericht die Überprüfung zu ermöglichen, muß der Tatrichter im einzelnen die Umstände angeben, aus denen er den rechtlichen Schluß gezogen hat, und die Erwägungen sichtbar machen, die ihn zu seinen Folgerungen geführt haben (BGH, Urteil vom 29. Juli 1954 – 4 StR 276/54 – NJW 1954, 1617). Die Urteilsausführungen zeigen ferner, daß die Jugendkammer sich bei der Nichtanwendung der Vorschriften der §§ 4 bis 32 JGG ausschlaggebend von der Erwägung hat leiten lassen, der Angeklagte sei nicht mehr erziehbar und deshalb nicht mehr geeignet für den Vollzug der Jugendstrafe. Das ist rechtsfehlerhaft. Das Gesetz eröffnet keine Möglichkeit für die Berücksichtigung derartiger Gesichtspunkte. Es macht die Anwendung der Vorschriften für Jugendliche allein von dem Grade der geistigen und sittlichen Reife abhängig, nicht aber davon, welche Maßnahmen (Zuchtmittel, Jugendstrafe oder Erwachsenenstrafe) nach Ansicht des Richters den besten Erfolg versprechen (Dallinger-Lackner, Erl. 47 zu § 105 JGG).

Der Rechtsfehler nötigt dazu, das Urteil im Strafaussprach mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache an die Jugendkammer zurückzuverweisen. Diese wird gegebenenfalls auch prüfen müssen, ob es sich bei den Taten des Angeklagten um Jugendverfehlungen handelt (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG).

Dr. DotterweichBaldusMenges
BuschScharpenseel
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