Revision: Aufhebung wegen widersprüchlicher Feststellungen zur Todesursache
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 582/99
- Datum
- 16.02.2000
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schuldspruch wegen Tötungsdelikten setzt widerspruchsfreie und tragfähige Feststellungen zur Todesursache und zur Kausalität der einzelnen Verletzungen voraus.
Widersprüchliche Feststellungen über die kausale Bedeutung von Verletzungen machen die rechtliche Würdigung des Tathergangs nicht tragfähig und rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung.
Wenn Teile der Handlung durch rechtfertigende Umstände (z. B. Notwehr) gedeckt sein können, muss das Gericht diese Umstände aufklären; andernfalls kann sich die tatbestandliche Einordnung (z. B. von Totschlag zu gefährlicher Körperverletzung) ändern.
Die Sachrüge des Angeklagten ist begründet, wenn aus den Urteilsfeststellungen deutlich wird, dass entscheidungserhebliche Umstände widersprüchlich geblieben sind und das Gericht deshalb keinen sicheren Schuldspruch tragen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 22. Juni 1999
Rubrum
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 2000 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchten Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
Wegen des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung durch den Senat wird auf das Urteil des Senats vom heutigen Tage, das auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin ergangen ist, Bezug genommen.
II.
Das Urteil war aufzuheben, da die Feststellungen zur Todesursache widersprüchlich sind. Der Schuldspruch beruht auf den widersprüchlichen Feststellungen.
Waren nur die ersten (durch Notwehr gerechtfertigten) Stiche todesursächlich, käme unter Umständen eine Verurteilung „nur“ wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen unterlassener Hilfeleistung in Betracht. Eine Beschwer des Angeklagten ist daher nicht auszuschließen.
| Jahnke | Bode | Rothfuß | |||
| Niemöller | Otten |