Revision teilweise erfolgreich: Einstellung wegen Verjährung und Aufhebung der Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 582/78
- Datum
- 06.12.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verjährungsfrist der Strafverfolgung beginnt mit der Beendigung der Tat; eine Unterbrechung wirkt nur, wenn die unterbrechende Handlung sich auf dasselbe historische Ereignis bzw. auf die verfolgte Tat bezieht.
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse unterbrechen die Verjährung nur dann, wenn sie sich rechtlich und tatsächlich auf den Vorwurf der betreffenden Tat erstrecken.
Bei einer Verurteilung wegen Betrugs in Tateinheit mit Untreue ist Tateinheit anzunehmen, wenn die Täuschung im Zeitpunkt ihres Vornemens in einem bestehenden Treueverhältnis zu den Geschädigten und Begünstigten erfolgt.
Eine Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie keine bestimmte Beweisbehauptung enthält und nicht darlegt, zu welchem Ergebnis vermisste weitere Ermittlungen geführt hätten.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 31. Mai 1978
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Architekten Peter Georg genannt Pedro E. aus █, geboren am ██ in ███, wegen Betrugs u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Dezember 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Müller Dr. Meyer Dr. Räfle
als beisitzende Richter, Richter am Landgericht █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██ bei der Verhandlung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird
1. das Verfahren eingestellt, soweit die Anklage dem Beschwerdeführer Erpressung zum Nachteil der Eheleute Prof. Dr. ████████ und der Eheleute Dr. ██████ zur Last legt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die ausschiedbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
2. das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 31. Mai 1978 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit hierüber nicht bereits unter Nr. 1 entschieden worden ist, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Untreue, und wegen Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.
I. Das Verfahrenshindernis der Verjährung
1. Die BC GmbH (BFI) in ████, deren Geschäftsführer der Angeklagte damals war, hatte mit den Eheleuten Prof. Dr. █████████ und den Eheleuten Dr. ███████ je einen Vertrag über den Bau eines ██████████ zu Festpreisen geschlossen. Nach der Baubeschreibung sollten die Fundamente „in Beton nach statischer Berechnung“ errichtet werden.
Im September 1971 leisteten die Käufer die ersten vereinbarten Raten. Im Januar 1972 eröffnete der Angeklagte beiden Ehepaaren, die Fundamente seien nur auf Grund eines Versehens in der Baubeschreibung erwähnt; tatsächlich seien die Kosten von den Käufern zu übernehmen. Als sich die Käufer dagegen verwahrten, äußerte der Angeklagte zu den Eheleuten ███, eine weitere Zusammenarbeit sei dann nicht mehr möglich und es werde wohl zu einem Prozess kommen. Den Eheleuten ███████████ erklärte er, ohne Zahlung der Fundamentkosten werde der Bau nicht weitergeführt; die BFI werde außerdem den vertraglich vorgesehenen Schadensersatz in Höhe von 20 % der Vertragssumme geltend machen; sie habe „gute Rechtsanwälte“. Beide Ehepaare erörterten daraufhin die Risiken; sie fürchteten den Verlust ihrer Anzahlung, außerdem Auslegungs- und Beweisschwierigkeiten in einem Schadensersatzprozess und schließlich die Verzögerung des Einzugs in das eigene Haus. Um all dies zu vermeiden, sahen sie sich gezwungen, über den Festpreis hinaus 8.000 DM bzw. 6.500 DM an die BFI zu zahlen. Prof. Dr. ██ schrieb in diesem Zusammenhang am 28. Februar 1972 unter anderem an die BFI:
> „Nach ausführlicher Diskussion erklären wir uns bereit, die immerhin erheblichen Kosten der Fundamente zu tragen“.
2. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Erpressung verurteilt. Insoweit muss indessen das Verfahren wegen Verjährung der Strafverfolgung eingestellt werden (§ 260 Abs. 3 StPO):
Die Tat war im März 1972 beendet; damit begann die Verjährungsfrist (§ 78a StGB 1975; § 67 Abs. 4 StGB 1969). Zwar ist der Zeitpunkt der Zahlung durch die Käufer im Urteil nicht festgestellt; die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt indessen, dass sie im März 1972 bewirkt worden ist (Akten Bd. I S. 59).
Die erste Unterbrechungshandlung lag dann in der Anklageerhebung am 18. Juli 1977 – also erst nach Ablauf der Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 253 Abs. 1 StGB; §§ 78 Abs. 3 Nr. 4, 78 Abs. 1 Nr. 6 StGB 1975; § 67 Abs. 2 StGB 1969).
Der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts vom 12. März 1975 (Akten Bd. I S. 277) unterbrach die Verjährung ebensowenig wie der Beschlagnahmebeschluss vom 26. Mai 1975 (Akten Bd. I S. 289), da sich beide Beschlüsse nicht auf den Vorwurf der Erpressung erstreckten.
Wohl kommt es für die Verjährungsunterbrechung nicht auf die genaue rechtliche Bezeichnung der Tat, sondern darauf an, welches historische Ereignis den Ermittlungen zugrunde liegt (BGHSt 22, 105, 106). Auch hatten die Eheleute ██ und ██ im Februar 1973 die dem Angeklagten jetzt zur Last liegende Handlung geschildert (Akten Bd. I S. 48, 59). Die Staatsanwaltschaft hatte jedoch in einem Vermerk vom 10. August 1973 (Akten Bd. I S. 237) klargestellt, wegen welcher mit Strafe bedrohten Handlungen allein die Ermittlungen geführt wurden; danach war eine Erpressung zum Nachteil der Eheleute ████████████ und ███████ nicht Gegenstand des Verfahrens.
Dann aber erstreckten sich auch die Gerichtsbeschlüsse nicht auf die Verfolgung einer solchen Tat (BGH, Urt. vom 24. April 1955 – 5 StR 619/55 – bei Dallinger MDR 1956, 394, 396; auch BGH bei Dallinger MDR 1970, 897).
II. Die Verfahrensrügen
1. Soweit sich die Revision unter Hinweis auf § 261 StPO dagegen wendet, dass der Vorsitzende auf eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts schon vor Beginn der Beweisaufnahme hingewiesen hat, können ihre Bedenken unerörtert bleiben, da sich die Rüge nur auf die Verurteilung wegen Erpressung bezieht, insoweit aber das Verfahren eingestellt worden ist.
2. Die Aufklärungsrüge ist nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben und deshalb unzulässig. Das Revisionsvorbringen enthält weder eine bestimmte Beweisbehauptung noch die Mitteilung, zu welchem Ergebnis die vermissten weiteren Ermittlungen geführt hätten.
III. Die Sachbeschwerde
1. Während der Erstellung von Häusern für die BFI-Kunden █████████████ und ███████ machte die Firma ██████████████ die Errichtung des Holzfachwerks von einer Abschlagszahlung von je 9.500 DM abhängig. Die BFI verlangte stattdessen unter Verschweigen der wirklichen Forderung der Firma ██████████████ von beiden Kunden Zahlungen in Höhe von je 14.500 DM. Der Angeklagte erhielt entsprechende Schecks, leitete aber nur jeweils 9.500 DM an die Firma ██████████████ weiter.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Untreue begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist hier mit Recht Tateinheit angenommen, da der Angeklagte schon bei Vornahme der Täuschung in einem Treueverhältnis zu den Getäuschten und Geschädigten stand (vgl. BGHSt 8, 254, 260; BGH, Urt. vom 22. Juli 1970 – 3 StR 237/69 – GA 1971, 83, 84; BGH, Urt. vom 18. Juni 1969 – 2 StR 96/69 –, insoweit in BGHSt 23, 23 nicht abgedruckt).
2. Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs zum Nachteil des Dachdeckermeisters ████ ist frei von Rechtsfehlern. Nach den Feststellungen war die Täuschung des Kolonnenführers ████ ursächlich auch für die Arbeiten am Haus des Kunden ███.
3. Mit Rücksicht auf die Einstellung des Verfahrens wegen Erpressung (oben zu I.) kann die Gesamtfreiheitsstrafe nicht bestehen bleiben. Auf die Einzelstrafen in den beiden Betrugsfällen ist dies ohne Einfluss. Die Prüfung der dortigen Strafzumessungserwägungen ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
| Schumacher | Müller | Räfle | |||
| Willms | Meyer |