Revision wegen Verhandlungsunfähigkeit: Urteil aufgehoben, Zurückverweisung wegen Verstoßes gegen §230 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 582/58
- Datum
- 04.02.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Hauptverhandlung findet in Anwesenheit des Angeklagten nur statt, wenn dieser verhandlungsfähig ist; körperliche Anwesenheit allein genügt nicht (§ 230 Abs.1 StPO).
Ist der Angeklagte verhandlungsunfähig, darf das Gericht nicht über wesentliche Teile der Hauptverhandlung (z.B. Vereidigung von Zeugen) entscheiden, es sei denn, der Angeklagte hat seinen Zustand schuldhaft herbeigeführt (§ 231 Abs.2 StPO).
Die Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit obliegt dem Tatrichter; eine Entscheidung bei fehlender Verhandlungsfähigkeit verletzt § 230 Abs.1 StPO und begründet den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr.5 StPO.
Vor der Beschlussfassung über die Vereidigung oder Nichtvereidigung von Zeugen sind die Beteiligten anzuhören; fehlt die wirksame Einbeziehung des Angeklagten, liegt ein verfahrensfehlerhafter Akt der Hauptverhandlung vor.
Vorinstanzen
Landgericht in █████████████, 9. August 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Tabakwarengroßhändler Walter XK █████████ aus █████████████, dort geboren am █████████████ 1889, wegen Meineids hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Februar 1959, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. ████████████████, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in █████████████ vom 9. August 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten, den das Landgericht wegen Meineids verurteilt hat, ist begründet. Die Verfahrensrüge, § 338 Nr. 5 StPO sei verletzt, dringt durch.
Nach der Sitzungsniederschrift erklärte der Angeklagte, als der Zeuge Otto Erich ████ vernommen wurde, „dass er der Verhandlung nicht mehr folgen könne“. Hierauf wurde „nach Anhörung der Beteiligten auch im Übrigen, wobei die Staatsanwaltschaft beantragte, den Zeugen Hermann Josef ████ nach § 61 Ziff. 2 StPO unvereidigt zu lassen, beschlossen und verkündet:
I. Der Zeuge Hermann Josef ██ bleibt gemäß § 61 Ziff. 2 StPO als ███████████ der Verletzten unvereidigt.
II. Die Zeugen ██ und ██ sollen vereidigt werden.
Die Zeugen ██ und ██ leisteten einzeln und nacheinander den Zeugeneid.“
Nach Anhörung der Beteiligten wurde sodann die Verhandlung zur Fortsetzung am 9. August 1958 unterbrochen und dem Angeklagten aufgegeben, sich „noch heute ärztlich untersuchen zu lassen und das Attest einzureichen“.
Zu Recht beanstandet die Revision dieses Verfahren.
Die Erklärung des Angeklagten, er könne der Verhandlung nicht mehr folgen, bedeutete nach der Sachlage, dass er wegen seines gesundheitlichen Zustandes nicht mehr in der Lage war, seine Rechte zu wahren und seine Verteidigung verständig zu führen. Damit machte er geltend, er sei verhandlungsunfähig. Das Landgericht hat ihn auch als verhandlungsunfähig angesehen; denn es hat, ohne die Vernehmung des Zeugen Otto Erich ██████ zu beenden, die Verhandlung unterbrochen und dem Angeklagten aufgegeben, sich sofort ärztlich untersuchen zu lassen und das Zeugnis des Arztes am nächsten Tage vorzulegen.
Die Frage nach der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten hat der Tatrichter zu beurteilen (RGSt 29, 324). Das Revisionsgericht hat daher seiner Entscheidung zugrunde zu legen, dass der Angeklagte im Zeitpunkt seiner Erklärung verhandlungsunfähig gewesen ist. Nach § 230 StPO findet die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten statt. Hierzu genügt aber nicht seine körperliche Anwesenheit; er muss auch verhandlungsfähig sein. Ist letzteres nicht der Fall, so ist eine Verhandlung nicht möglich, es sei denn, dass der Angeklagte schuldhaft seinen Zustand herbeigeführt hat. Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor; die Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO sind somit nicht gegeben. Das Gericht hat trotz der Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten über die Vereidigung und Nichtvereidigung von Zeugen entschieden und die beschlossene Vereidigung durchgeführt. Dieser Vorgang erforderte als ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung die Anwesenheit des Angeklagten; dies ergibt sich schon daraus, dass vor der Beschlussfassung über eine Vereidigung oder Nichtvereidigung nach § 59 StPO die Beteiligten anzuhören sind. Da bei diesem Teil der Hauptverhandlung der Angeklagte im Sinne des Gesetzes nicht anwesend war, ist § 230 Abs. 1 StPO verletzt und liegt der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor. Das Urteil ist daher aufzuheben.
Einer Erörterung der weiteren Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde bedarf es nicht. Bemerkt sei jedoch, dass die Aufklärungsrüge des § 244 Abs. 2 StPO nicht damit begründet werden kann, der Tatrichter hätte an einen Zeugen noch weitere Fragen richten müssen (BGHSt 4, 125, 126). Der Beschwerdeführer hat in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit, etwaige Beweisanträge zu stellen, soweit er eine weitere Aufklärung für notwendig hält.
| Dr. Dotterweich | Busch | Menges | |||
| Dr. Arndt | Schalscha |