Revision: Teilaufhebung wegen Beihilfe zur Untreue; Abänderung zu selbständigem Betrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 582/54
- Datum
- 24.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Eröffnungsbeschluss (§ 207 StPO) muss die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat so bezeichnen, dass der Angeklagte den Tatvorwurf erkennen kann; liegen in Anklageschrift oder Eröffnungsbeschluss Formmängel, können detaillierte Schilderungen im Ermittlungsakt dies ausgleichen, wenn der Angeklagte daraus die konkrete Tat entnehmen konnte.
Bei mehreren Beschuldigten, die nur teilweise gemeinschaftlich handeln, hat das Gericht den Schaden und den jeweils einzelnen Tatbeitrag so festzustellen, dass der jedem Angeklagten zurechenbare Nachteil oder Vorteil erkennbar ist; unklare Feststellungen über Schadensumfang oder Vorteilserlangung beeinträchtigen den Strafausspruch.
Wenn die Feststellungen die Tatbestandsmerkmale eines Betrugs erfüllen und keine zurechenbare Untreue Dritter vorliegt, ist der Betrug als selbständige Tat zu behandeln und eine angenommene Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue entfällt.
Mängel in den Feststellungen oder der rechtlichen Würdigung, die den Schuldspruch oder die Strafzumessung beeinflussen, sind revisionsrechtlich zu überprüfen und gegebenenfalls durch Aufhebung und Zurückverweisung zu beseitigen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 27. April 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den technischen ████████ ████ Br., 1. aus ██ ███, geboren am ██████████, den ████████ ████, 2. a) geboren am ██████████ in ██████████████, – Sachbezeichnung ./. Br. u.a. – wegen fortgesetzter, teils gemeinschaftlicher Beihilfe zur Untreue u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. █ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 27. April 1954
1.) dahin abgeändert, dass der Angeklagte Br. im Falle 16 wegen eines selbständigen Betruges verurteilt ist;
2.) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten „wegen fortgesetzter, teils gemeinschaftlicher Beihilfe zur Untreue“ verurteilt worden sind.
Im Umfange der Aufhebung sowie zur ███████████ einer Strafe wegen des Betruges des Angeklagten ██ wird die Sache zur neuen Verhandlung und █████████████ ████ über die Kosten an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten ████████ verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten „wegen fortgesetzter, teils gemeinschaftlicher Beihilfe zur Untreue“, und zwar ███████ in Tateinheit mit Betrug, verurteilt. Ihre Revisionen sind begründet.
Die Revision des Angeklagten Br. erhebt zwei Verfahrensrügen.
I. 1.) Sie behauptet, das Urteil verletze § 358 Abs. 2 StPO. Das trifft nicht zu. Die Strafkammer hat allerdings die Angeklagten zu höheren Strafen als im Urteil vom 7. Mai 1951 verurteilt, das vom Senat aufgehoben worden ist. Dies ist jedoch auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft geschehen, die nicht zugunsten der Angeklagten eingelegt war und auch nicht nur zu ihren Gunsten Erfolg hatte; denn der Senat hat das frühere Urteil aufgehoben, weil das Verhalten der Angeklagten nicht als Betrug, sondern als Beihilfe zur Untreue zu beurteilen sei. Die Ausführungen hierzu stehen allerdings in dem Abschnitt des Urteils, der die Revisionen der Angeklagten behandelt. Dennoch ist dieser Rechtsfehler des Urteils vom 7. Mai 1951 auch ein Grund gewesen, der der Revision der Staatsanwaltschaft zum Erfolge verholfen hat, zumal der Senat auf ihn auch bei den Erörterungen zur Revision der Staatsanwaltschaft hingewiesen hat. Die Bemerkung im Urteil des Senats, die irrige Anwendung des § 263 StGB gegen ███ und ████ nötige dazu, „auf die Revision der Staatsanwaltschaft gemäß § 301 StPO das angefochtene Urteil gegen alle Angeklagten aufzuheben“, bedeutet also nicht, dass die Revision der Staatsanwaltschaft nur zugunsten, nicht aber auch zum Nachteil der Angeklagten Erfolg gehabt hat.
2.) Die Revision behauptet, dass der Fall, in dem der Angeklagte wegen Betruges verurteilt worden ist, nicht Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses sei. Der Eröffnungsbeschluss entspricht überhaupt nicht dem § 207 StPO, weil er nicht „die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat“, sondern nur ihre allgemeinen („abstrakten“) Merkmale bezeichnet, BGHSt 5, 225. Die Anklageschrift enthält denselben Fehler. Im Ermittlungsergebnis ist der Fall 16 jedoch eingehend geschildert (Bd. II, 295). Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss werfen dem Angeklagten auch Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue vor. Der Angeklagte konnte daraus entnehmen, welche Straftat ihm zur Last gelegt wurde.
II. Die Sachbeschwerden sind begründet.
1.) Die Feststellungen zur Höhe des Schadens sind ungenügend. Das Urteil führt zunächst aus, dass ██ als Leiter und ████ als Kassierer der Hauptzweigstelle ███ der Kreissparkasse K. den Angeklagten unbefugt Kredite „bis zu einer Höhe von rund 70.000,– DM“ gewährt und hierdurch der Kreissparkasse einen Nachteil („die Zinsverluste eingerechnet“) um rund 80.000,– DM zugefügt haben. Hiervon haben, wie die Strafkammer annimmt, ██ und ████ nur 350,– DM erhalten. Die Strafkammer kann jedoch nicht feststellen, „welche Beträge im Einzelnen aus den Krediten an die Angeklagten Br. und Sch. geflossen sind, von denen der Angeklagte Br. lediglich 23.000,– DM und der Angeklagte Sch. ██████ 15.000,– DM erhalten haben will.“ Bei der Strafzumessung gegen Sch. zieht die Strafkammer den „Schaden der Kreissparkasse in Betracht“. Hierbei lässt sie unberücksichtigt den Nachteil, den Br. der Kreissparkasse durch Betrug zugefügt hat (22.450,35 DM). Sodann verwertet sie strafschärfend, „dass der Angeklagte in erheblichem Umfange Vorteile aus den Geldern der Kreissparkasse gezogen hat, da ihm nach seinem eigenen Geständnis 15.000,– DM zugute gekommen sind“. Gegen Br. berücksichtigt die Strafkammer „den gesamten Schaden der Kreissparkasse, wobei nach ihrer Annahme insbesondere in die Waagschale fiel, dass der Angeklagte aus der Untreue der Mitangeklagten ████ und ██ ██████████████ Vorteil (nach seinem eigenen Geständnis: 23.000,– DM) gezogen hat“.
Demnach ist sich die Strafkammer über den Umfang des Schadens, für den jeder Angeklagte unter dem Gesichtspunkte der Beihilfe zur Untreue der ████ und ██ verantwortlich ist, nicht klar geworden. Die Angeklagten haben nur zum Teil gemeinschaftlich ██ und ████ Beihilfe geleistet. An einigen Fällen ist nur Br., an anderen nur Sch. beteiligt. Keiner kann deshalb für den gesamten Schaden verantwortlich sein.
Unklar ist auch, warum die Strafkammer einen Unterschied zwischen dem Schaden der Kreissparkasse und dem Vorteil der Angeklagten macht. ██ und ████ haben nach den Feststellungen nur 350,– DM von den veruntreuten Beträgen erhalten. Deshalb müssen die Angeklagten insgesamt 69.650,– DM erhalten haben. Insoweit sind der Schaden der Kreissparkasse und der Vorteil der Angeklagten sachgleich. Wenn die Strafkammer nicht sicher feststellen kann, wie viel jeder Angeklagte erhielt, muss sie sich davon überzeugen, wie viel ihm mindestens zugeflossen ist. Nach den bisherigen Feststellungen lässt sich der Umfang, in dem sich jeder Angeklagte allein oder beide Angeklagten gemeinschaftlich an den Veruntreuungen der ██ und ████ beteiligt haben, ohne Weiteres berechnen. Die unklaren Feststellungen haben den Strafausspruch beeinflusst. Bei dem Angeklagten Sch. berücksichtigt die Strafkammer als Schaden der Kreissparkasse den Gesamtbetrag, von dem sie nur die von dem Angeklagten Br. im Falle 16 betrogenen 22.450,35 DM abzieht. Den gleichen Fehler begeht sie gegenüber ███████, dem sie den gesamten Schaden der Kreissparkasse zur Last legt.
2.) Im Falle 16 hat der Angeklagte Br. ████ durch Täuschung bestimmt, Schecks im Betrage von 22.450,35 DM einzulösen. Hierin findet die Strafkammer mit Recht einen Betrug. Die Ansicht der Revision, die Feststellungen seien unverständlich, trifft nicht zu. Der Angeklagte spiegelte ██ vor, er werde die Valuta aus drei Schecks des Kaufmanns M. über insgesamt 21.300,75 DM der Kreissparkasse zuführen und bestimmte ihn hierdurch dazu, drei eigene ungedeckte Schecks über insgesamt 22.450,35 DM einzulösen. Der Angeklagte deckte, wie von Anfang an beabsichtigt, mit der Valuta aus den Schecks M. einen Kredit bei einer anderen Sparkasse ab. Diese Feststellungen enthalten alle Merkmale des Betruges.
Die Strafkammer nimmt jedoch außerdem im Falle 16 Beihilfe zur Untreue an, obwohl sie eine Untreue des ██ hier mit Recht verneint hat. Der Angeklagte ███████ ist also im Falle 16 nur eines Betruges schuldig. Damit entfällt auch eine Tateinheit zwischen dem Betruge und der fortgesetzten Beihilfe zur Untreue. Der Betrug ist demnach eine selbständige Straftat. Insoweit ist deshalb das Urteil im Schuldspruch abzuändern.
| Dr. Werner | Moericke | Schalscha | |||
| Dotterweich | Dr. Arndt | Dr. |