Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Diebstahl-Urteil: Zurückverweisung wegen Bewährungsprüfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 582/53
Datum
25.06.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu insgesamt acht Monaten Gefängnis verurteilt und revidierte das Urteil unter anderem mit der Rüge unzureichender Strafzumessungsgründe (§ 267 Abs. 3 StPO). Der BGH hält die im Urteil genannten Strafzumessungsgründe (Vorstrafen, Alter, Tatbeitrag, Geständnis) für ausreichend und verwirft die Revision insoweit. Wegen der Prüfung einer möglichen Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 23 ff. StGB) verweist der Senat die Sache an das Landgericht zurück; die Kostenentscheidung wurde ebenfalls zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Urteil sind die für die Zumessung der Strafe bestimmenden Umstände anzugeben; eine erschöpfende Aufzählung aller Umstände ist jedoch nicht erforderlich (§ 267 Abs. 3 StPO).

2

Die Höhe der Strafe bemisst sich nach der Persönlichkeit des Täters, dem Maß seiner Schuld und dem Strafzweck; Vorstrafen, Alter, Art der Tatbegehung und Geständnis dürfen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

3

Bei gemeinsamer Tatbegehung rechtfertigt vermeintlich gleiche Tatbeteiligung nicht automatisch gleiche Strafen; unterschiedliche persönliche Verhältnisse der Beteiligten sind zu berücksichtigen.

4

Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung nach §§ 23 ff. StGB in Betracht kommt, kann das Revisionsgericht die Sache zur Entscheidung hierüber an die Vorinstanz zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 14. April 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Peter S. ██████ aus ███, geboren am █████ in ███, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberregierungsrat Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 14. April 1953 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.

1.) Eine Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO sieht die Revision darin, dass nach ihrer Auffassung in dem angefochtenen Urteil nur lückenhafte Ausführungen zum Strafmaß gemacht worden sind. Der Verpflichtung des Gesetzes, die Umstände anzuführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind, sei deshalb nicht genügt.

Bei dem Angeklagten ist strafschärfend berücksichtigt worden, dass er in den Jahren 1948 bis 1950 wiederholt verurteilt worden ist, wenn auch nur zu kleineren Geldstrafen, und dass er am 4. März 1952, also nach Begehung der zur Aburteilung stehenden Straftat, wegen schweren Diebstahls mit drei Monaten Gefängnis bestraft wurde. Hieraus hat die Strafkammer geschlossen, dass der Angeklagte zu Eigentumsdelikten neigt. Im Übrigen wurde bei der Strafzumessung noch seine besonders verwerfliche Gesinnung zur Geltung gebracht, die sich darin offenbarte, dass er seinen Arbeitgeber bestahl, dass er die Diebstähle der Eisenträger verabredete und die Mittäter dazu warb, wie überhaupt der von ihm jeweils geleistete Tatbeitrag in dem Urteil mit in Rechnung gestellt worden ist. Auch das Alter des Angeklagten hat die Strafkammer in ihrem Urteil berücksichtigt, indem es einleitend heißt, es handele sich bei den Dieben, zu denen auch der Angeklagte gehört, um junge Leute, die – von einer Ausnahme abgesehen – nicht älter als 25 Jahre seien.

Bei der Strafzumessung hat also das Gericht die Höhe der Strafe nach der Persönlichkeit des Täters und seiner Schuld sowie nach dem Strafzweck bestimmt. Die Persönlichkeit des Angeklagten ist durch Berücksichtigung seines jugendlichen Alters und seiner Vorstrafen sowie die Art der Ausführung der zur Aburteilung stehenden Taten selbst deutlich gekennzeichnet. Auch das Maß seiner Schuld ist erkennbar besonders abgewogen. Die verhängte Strafe hatte bei ihm nach der ausgesprochenen Auffassung der Strafkammer insbesondere den Zweck, der bei ihm festgestellten Neigung zu Eigentumsdelikten entgegenzuwirken. Aus dem Urteil ergibt sich nicht, dass die Strafkammer das Geständnis des Angeklagten, das im Urteil erwähnt ist, bei der Strafzumessung unberücksichtigt gelassen hat.

Gegenüber dem Vorbringen der Revision ist noch darauf hinzuweisen, dass verschiedene Beteiligte an einer Straftat bei vermeintlich gleicher Tatbeteiligung nicht gleich hoch bestraft werden müssen. Denn die persönlichen Verhältnisse des Täters sind ebenfalls zu berücksichtigen. Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, bei mehreren Beteiligten die Gesamtstrafe jeweils unter gleichmäßiger Kürzung der Summe der Einzelstrafen zu bilden. Im Übrigen hat das Gericht nach dem Gesetz in seinem Urteil nur die Umstände anzuführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Hiernach müssen die Strafzumessungsgründe nicht erschöpfend im Urteil aufgeführt sein.

Unter diesen Gesichtspunkten ist ein Rechtsfehler der Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils nicht zu erkennen. Das Vorbringen der Revision kann auch sonst keine Rechtsmängel des Urteils aufzeigen. Solche haben sich auch bei der allgemeinen Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge nicht ergeben.

2.) Bei der Höhe der gegen den Angeklagten erkannten Strafe besteht indessen Veranlassung, auf Grund der §§ 23 ff. StGB noch zu prüfen, ob Strafaussetzung zur Bewährung angeordnet werden kann (vgl. Urteil des erkennenden Senats 2 StR 40/53 vom 14. Oktober 1953 in NJW 1954, 39). Derhalb war die Sache unter Verwerfung der Revision im Übrigen an das Landgericht zurückzuverweisen.

Dr. DotterweichDr. MoerickeMenges
WernerDr. Arndt
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