Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen fehlerhafter Prüfung von § 21 StGB bei Alkoholisierung - Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 581/95
Datum
28.02.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts wegen schwerer räuberischer Erpressung ein. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht ausreichend geprüft hatte. Insbesondere fehlte eine rechtsfehlerfreie Ermittlung der Blutalkoholkonzentration und eine umfassende Gesamtwürdigung von Erscheinungsbild, Verhalten und Alkoholgebrauch. Der neue Tatrichter soll auch die Frage einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) ist eine umfassende Abwägung aller Umstände vorzunehmen, die Erscheinungsbild und Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat betreffen.

2

Eine äußerlich geordnete Erscheinung eines alkoholabhängigen Täters schließt eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht aus und darf nicht allein entscheidend bleiben.

3

Bei einer Blutalkoholkonzentration von etwa 2 ‰ oder mehr besteht nach gesicherter wissenschaftlicher Erfahrung die Vermutung einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit, soweit nicht konkrete Umstände entgegenstehen.

4

Fehlen für die Feststellung der Blutalkoholkonzentration erforderliche Anknüpfungstatsachen (z. B. Angaben zu Nachtrunk), ist die Bewertung der Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit rechtsfehlerhaft.

5

Rechtsfehler bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit können die Wahl des Strafrahmens und die Strafzumessung beeinflussen und rechtfertigen gegebenenfalls die Aufhebung des Strafausspruchs und Rückverweisung an das Tatgericht.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 26. Juli 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 581/95 vom 28. Februar 1996 in der Strafsache gegen ████, geboren am ███ 1969 in ███████, Michael, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Februar 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 26. Juli 1995 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht ist für beide Taten von uneingeschränkter Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen. Die Voraussetzungen des § 21 StGB hat die Strafkammer mit dem Hinweis auf das zielstrebige Vorgehen des Angeklagten verneint. Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie schließen die Möglichkeit nicht aus, dass die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert war.

Für die am 30. April 1995 begangene Tat lassen die Feststellungen nicht erkennen, ob die Tatzeit-Blutalkoholkonzentration, die die Strafkammer unter Berücksichtigung von Nachtrunk mit nicht wesentlich über 2 ‰ annimmt, rechtsfehlerfrei errechnet worden ist. Der nach der Tat genossene Alkohol wird im Urteil nicht mitgeteilt. Abgesehen davon liegt nach gesicherter wissenschaftlicher Erfahrung bei einer Blutalkoholkonzentration ab 2 ‰ eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nahe (BGHSt 37, 231 ff.). Allgemein anerkannte Erkenntnisse in Bezug auf psychopathologische Beurteilungskriterien wie z. B. das Leistungsverhalten haben sich dagegen bisher nicht herausgebildet. Die von der Strafkammer aus dem Vorgehen des Angeklagten gezogenen Schlüsse auf das Leistungsvermögen des Angeklagten sind danach nicht geeignet, als Argument gegen einen auf die verminderte Steuerungsfähigkeit hinweisenden Erfahrungssatz herangezogen zu werden (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 31).

Für die am 18. April 1995 begangene Tat hat das Landgericht zwar die vor der Tat genossene Alkoholmenge nicht ermitteln können. Die Urteilsfeststellungen legen aber auch in diesem Falle eine erhebliche Alkoholisierung des Angeklagten nahe. Er konsumierte regelmäßig täglich 10 bis 15 Dosen Bier zu 0,5 Liter, in geringerem Umfang auch Schnaps. Am Tattag hatte er zunächst nachmittags Bier und danach ab 18.30 Uhr bis zur Begehung der Tat – die Tatzeit lässt sich dem Urteil nicht entnehmen – weitere Dosen Bier getrunken. Die Übernachtungsmöglichkeit bei dem Tatopfer hatte er gesucht, weil seine Mutter, bei der er lebte, seinen übermäßigen Alkoholgenuss missbilligte.

Zur Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 21 StGB vorlagen, war danach eine Abwägung aller Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild und das Verhalten des Angeklagten vor, während und nach der Tat beziehen, erforderlich. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil, das allein auf das Leistungsverhalten des Angeklagten abstellt, nicht gerecht, zumal ein alkoholgewöhnteter Täter wie der Angeklagte sich im Rausch meist noch äußerlich geordnet zeigen kann (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 11, 15, 30).

Der aufgezeigte Rechtsfehler kann die Wahl des Strafrahmens und die Bemessung der Strafe beeinflusst haben. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zu prüfen. Der Angeklagte ist alkoholabhängig. Nach den bisherigen Feststellungen ist auch nicht ersichtlich, dass bei dem therapiewilligen Angeklagten, der sich bereits einmal einer Entziehungskur unterzogen und danach ein Jahr keinen Alkohol mehr konsumiert hatte, keine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht.

JahnkeGollwitzerOtten
NiemöllerAthing
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