Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen Vergewaltigung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 581/93
- Datum
- 15.12.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision beschränkt sich auf die Prüfung von Rechtsfehlern in den Urteilsgründen; eine bloße andere Bewertung der Beweise durch das Revisionsgericht ist unzulässig.
Urteilsgründe enthalten Rechtsfehler, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder überzogene Anforderungen an die erforderliche Gewissheit stellt.
Hat das Tatgericht das Verhalten einer Beteiligten im Gesamtzusammenhang gewürdigt, kann das Revisionsgericht diese Gewichtung nicht durch eigene Bewertung ersetzen.
Die Staatsanwaltschaft muss in der Revision konkrete Mängel der Beweiswürdigung darlegen; pauschales Umdeuten oder anderes Wichten der für und gegen die Schuld sprechenden Umstände genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 8. April 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES ██████ URTEIL
2 StR 581/93 vom 15. Dezember 1993 in der Strafsache gegen Flamur J ███ aus ██████████, geboren █████ ███ 1970 in ███ (su), wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Jahnke, Dr. die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Detter, Bode, Dr. Streck als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten, Justizassistentin [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. April 1993 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung freigesprochen und ihm für die erlittene Untersuchungshaft Haftentschädigung gewährt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft.
Die Revision ist unbegründet. Der Senat folgt dem Generalbundesanwalt, der das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft nicht vertritt und schon in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 1993 ausgeführt hat:
*"Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen, kann er sich ist allein Sache des Tatrichters. Wird er sich nicht von der Schuld des Angeklagten überzeugen, ist dies grundsätzlich hinzunehmen. Die Überprüfung im Rahmen der Revision hat sich darauf zu beschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind (vgl. BGHSt 29, 18, 20; BGH NStZ 1984, 180; BGHR StPO § 261 Beweiswurdigung 2; Hurxthal in KK-StPO, 3. Aufl. § 261 Rdn. 51, § 267 Rdn. 41). Solche Rechtsfehler zeigt die Revision der Staatsanwaltschaft nicht auf. Sie versucht vielmehr, die für und gegen die Schuld des Angeklagten sprechenden Umstände anders zu gewichten und dadurch die Wertung des Tatrichters durch eine eigene zu ersetzen. Das ist jedoch im Revisionsverfahren unzulässig. Inbesondere hat die Strafkammer bei der Gesamtwürdigung der Tatsachen, die festgestellt werden konnten, berücksichtigt, dass die Zeugin zunächst um sich getreten hatte und später versuchte, den Angeklagten von sich wegzudrücken. Das Landgericht wertet dies jedoch vor dem Hintergrund des Verhaltens der Geschädigten während des gesamten Abends als keine gröbere Gegenwehr, aus der der Angeklagte hätte erkennen müssen, dass die Geschädigte mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war (UA S. 19, 22/23). Dies ist nicht zu beanstanden."*
| Detter | Jahnke | Bode | |||
| Maier | Streck |