Revision wegen unzureichender Feststellungen beim Fahren ohne Fahrerlaubnis aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 581/84
- Datum
- 05.12.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Trifft der Tatrichter Feststellungen zu wiederholtem Fahren ohne Fahrerlaubnis, sind bei unklarer Aufklärung zumindest Mindestfeststellungen zu Häufigkeit und Umfang der Fahrten zu treffen und diese der Strafzumessung zugrunde zu legen.
Fehlende oder unzureichende Feststellungen verhindern die revisionsgerichtliche Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die Annahme einer fortgesetzten Tat vorliegen.
Die Annahme eines Gesamtvorsatzes bei mehreren Taten erfordert ausdrückliche Ausführungen in den Urteilsgründen; ohne diese ist die Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht ausreichend begründet.
Kann die Rechtsverletzung infolge der aufgeworfenen Fehler sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Beschuldigten wirken, gilt die Aufhebung durch die Revision der Staatsanwaltschaft auch zugunsten des Angeklagten (§301 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 13. März 1984
Rubrum
IM NAMEN DES ██████ URTEIL
2 StR 581/84 in der Strafsache gegen █████████████████, geboren am ██, Willi Friedrich, cc) 11961 in AC, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember 1984, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ der Verhandlung, ██████████████ ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ███ aus ██ Co als Verteidigerin des Angeklagten, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 13. März 1984
a) soweit der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt wurde und b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen, wegen versuchten Diebstahls in vier Fällen und wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung „des Urteils des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 30. 9. 1983 (Ls 110 Js 6297/83), dessen Gesamtstrafe in Wegfall kommt“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten und auf die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und den Gesamtstrafaussprach beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
Zum Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis hat die Strafkammer ausgeführt: „Der Angeklagte, der nach wie vor nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, fuhr von April 1983 bis zu seiner Inhaftierung am 1. Juni 1983 mit einem Pkw wiederholt auf öffentlichen Straßen“ (UA S. 5). Diese Feststellungen lassen nicht erkennen, welchen Schuldumfang das Landgericht angenommen hat. Der Tatrichter hätte, wenn eine nähere Aufklärung hinsichtlich der Häufigkeit der Fahrten und der gefahrenen Strecken unmöglich war, Mindestfeststellungen treffen und sie der Strafzumessung zugrunde legen müssen (BGH GA 1959, 371; 1965, 182; BGH Strafverteidiger 1981, 127; BGH, Beschluss vom 20. September 1983 – 5 StR 607/83; ständige Rechtsprechung). Die unzureichenden Feststellungen machen überdies dem Revisionsgericht auch die Prüfung unmöglich, ob das Landgericht zu Recht eine fortgesetzte Handlung angenommen hat, zumal die Urteilsgründe Ausführungen über einen Gesamtvorsatz vermissen lassen.
Der aufgezeigte Rechtsfehler kann sich zum Vorteil für den Angeklagten ausgewirkt haben, er kann ihn aber auch beschweren. Das Rechtsmittel wirkt daher insoweit auch zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO). Die sonach gebotene Aufhebung der Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nötigt zu der des Ausspruches über die Gesamtstrafe.
| Maier | Müller | Niemöller | |||
| Meyer | Gollwitzer |