Aufhebung des Freispruchs wegen unzureichender Begründung bei Zurückweisung von Beweisanträgen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 581/83
- Datum
- 07.12.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung eines Beweisantrags mit der Begründung der Bedeutungslosigkeit erfordert die Angabe der Erwägungen, aus denen der Tatrichter die Unerheblichkeit der behaupteten Tatsachen ergibt.
Der Beschluss muss klarstellen, ob die Unerheblichkeit auf tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen beruht; werden tatsächliche Umstände zugrunde gelegt, sind diese zu benennen, damit die Überprüfung durch das Revisionsgericht möglich ist.
Von der Darlegungs- und Begründungspflicht kann nur abgesehen werden, wenn die Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsachen offensichtlich ist.
Die Berufung eines Zeugen auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO steht der Verwertung früherer richterlicher oder polizeilicher Vernehmungen nicht zwingend entgegen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 7. April 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 581/83 in der Strafsache gegen Gisela Viktoria ██ Ki aus ███, geboren am ███ ██ 1947 in HOM-EC, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. April 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagte vom Vorwurf der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft führt mit einer Verfahrensrüge zur Aufhebung des Urteils.
I. Die Anklage, die der Angeklagten Erwerb und Einfuhr von Heroin und Haschisch sowie Handeltreiben mit diesen Betäubungsmitteln zur Last gelegt hatte, war mit der Maßgabe zugelassen worden, dass die Angeklagte lediglich fortgesetzt handelnd ihrem geschiedenen Ehemann bei dessen Handel mit Betäubungsmitteln Beihilfe geleistet habe.
Nach dem Ermittlungsergebnis habe die Angeklagte, so führt der Eröffnungsbeschluss aus, an Gesprächen ihres Ehemannes mit den Mittätern Muzaffer ███ (Bruder ihres geschiedenen Ehemannes), Hülyiye ██ (Schwägerin der Angeklagten) und Şerif █████ über die Einfuhr von einem Kilogramm Heroin aus der Türkei teilgenommen und sei jedenfalls bei der Übergabe von 0,5 Kilogramm Heroin sowie von 4.000,- DM „Dealgeld“ zugegen gewesen. Ferner habe sie – erfolglos – versucht, ihren Bruder, den Zeugen BC_- ██, zur Mitwirkung beim Weiterverkauf von einem Kilogramm Heroin zu bestimmen. Schließlich habe sie eigene Tätigkeiten entfaltet bei späteren Verhandlungen über geplante, aber schließlich nicht durchgeführte Rauschgiftgeschäfte, sowie bei dem erfolglosen Versuch, der zuständigen Polizeibehörde gegen überhöhtes Honorar Informationen über Rauschgiftgeschäfte zu liefern.
II. Das Landgericht hat die Angeklagte freigesprochen, weil die in Betracht kommenden Zeugen von ihrem Aussageverweigerungsrecht nach § 52 StPO oder ihrem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht und weitere Beweismittel nicht zur Verfügung gestanden hatten.
1. Die Revision rügt, das Landgericht habe Beweisanträge der Staatsanwaltschaft rechtsfehlerhaft verbeschieden. Bei diesen Anträgen ging es darum, dass a) ein Zeuge Nizamettin ████████ bekunden sollte, die Angeklagte sei zugegen gewesen, als das Heroin nach dem Ausbau aus dem Pkw in ihre und ihres geschiedenen Ehemannes gemeinsame Wohnung gebracht wurde; b) richterliche und polizeiliche Vernehmungen des Şerif ████████ verlesen werden sollten, aus denen sich im Einzelnen bestimmte Mitwirkungshandlungen der Angeklagten ergäben; c) Tonbänder der Telefonüberwachung abgespielt werden sollten, auf denen Gespräche der Angeklagten mit ihrem Bruder Theo ██ über den Erwerb von Heroin in der Türkei aufgezeichnet seien; d) ein bestimmter Polizeibeamter dazu vernommen werden sollte, die Angeklagte habe ihm anlässlich eines Versuchs, Informationen an die Polizei zu verkaufen, Angaben gemacht, die nur einem genau Eingeweihten möglich seien.
Die Strafkammer hat diese Beweisanträge ohne weitere Begründung „als für die Entscheidung ohne Bedeutung zurückgewiesen“ (Prot. S. 10 = Bl. 416 d.A.). Das beanstandet die Revision zu Recht.
2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Beschluss, mit dem ein Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache abgelehnt wird, die Erwägungen anführen, aus denen der Tatrichter ihr keine Bedeutung für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch beimisst. Es muss gesagt werden, ob diese Erwägungen tatsächlicher oder rechtlicher Natur sind; wird die Unerheblichkeit aus tatsächlichen Umständen gefolgert, so müssen diese angegeben werden. Das ist erforderlich, damit sich die Verfahrensbeteiligten sachgemäß auf die dadurch geschaffene Verfahrenslage einrichten können und das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob der Tatrichter bei der Ablehnung des Beweisantrages von richtigen Voraussetzungen ausgegangen ist (BGHSt 2, 284; 4, 286; BGH NStZ 1981, 309; 1982, 213 m.w. Nachw.). Von diesen Erfordernissen kann nur dann abgesehen werden, wenn die Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsachen auf der Hand liegt (BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 1979 – 2 StR 229/79 – und vom 5. Januar 1982 – 5 StR 567/81 –; BGH, Urteil vom 29. Oktober 1980 – 2 StR 283/80 –).
Ein so beschaffener Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Beweisanträge bezogen sich nicht auf die Zeugen, die nach den Darlegungen des Urteils die Aussage gemäß § 52 StPO verweigert hatten; bezüglich Şerif █████ ██ stand dessen Berufung auf § 55 StPO einer Verwertung seiner früheren richterlichen oder polizeilichen Aussagen nicht entgegen.
Weshalb die Auswertung der Telefonüberwachung und die Vernehmung des Polizeibeamten ohne jeden Sinnfluss auf das Beweisergebnis sein sollten, ist nicht ersichtlich und lag keinesfalls auf der Hand.
Insgesamt ist deshalb nicht auszuschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht, so dass schon aus diesem Grunde das freisprechende Urteil aufgehoben werden muss.
Mit der Aufhebung des Urteils entfällt auch der Ausspruch über die Versagung von Haftentschädigung, so dass die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Angeklagten gegenstandslos ist.
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