Revision: Strafausspruch bei passiver Bestechung eines Soldaten aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 581/70
- Datum
- 03.03.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für bestimmte militärische Straftaten von Offizieren und Unteroffizieren schließt § 48 Abs. 3 Nr. 3 WStG die Verhängung einer Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe aus.
Die Neufassung des § 14 StGB findet auf militärische Straftaten keine Anwendung, soweit dies durch eine spezielle Vorschrift des Wehrstrafgesetzes (§ 10 Nr. 3 WStG) ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Erhebliche Fehler in der Rechtsanwendung bei der Strafzumessung (z. B. die unzulässige Verhängung einer Geldstrafe trotz gesetzlichem Ausschluss) rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung über das Strafmaß.
Werden der Strafausspruch und die zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, sind auch über Nebenfolgen (insbesondere Verfallsentscheidungen) neue Entscheidungen erforderlich, sofern sie vom aufgehobenen Strafausspruch betroffen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 7. Juli 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 581/70 in der Strafsache gegen ██ aus █████████, den Major Eduard, geboren am ██████ 1919 in ████, wegen passiver Bestechung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. März 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Müller, Bundesrichter Dr. Meyer, Bundesrichter Meise als ███████████ Richter,
██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 7. Juli 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte, der seit dem 6. Februar 1959 der Bundeswehr als Berufssoldat angehörte, wurde am 1. Dezember 1961 in das Bundesverteidigungsministerium übernommen und im Führungsstab der Luftwaffe eingesetzt. Dort war er als Hilfsreferent mit der elektronischen Ausstattung der Flugzeuge befasst und hatte in dieser Eigenschaft auch Einfluss auf die Anschaffung entsprechender Geräte. Eine Firma, die solche Geräte lieferte, ließ ihm mit Rücksicht hierauf ein Geldgeschenk von 5.000,-- DM auf ein eigens zu diesem Zweck in der Schweiz errichtetes Konto überweisen. Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen eines Vergehens nach § 331 StGB zu einer Geldstrafe von 6.000,-- DM verurteilt und einen Betrag von 5.000,-- DM für verfallen erklärt.
Die auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft dringt mit der Sachrüge durch. Sie beanstandet mit Recht, dass gegen den Angeklagten statt einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe ausgesprochen wurde. § 48 Abs. 3 Nr. 3 WStG schließt dies für bestimmte Straftaten, darunter auch Vergehen nach § 331, aus, die von Offizieren und Unteroffizieren in Bezug auf ihren Dienst begangen werden. § 14 StGB n.F. findet nach ausdrücklicher Vorschrift des § 10 Nr. 3 WStG i.d.F. des 1. StrRG Art. 12 Nr. 4 auf militärische Straftaten keine Anwendung. Auch über die Verfallerklärung wird neu zu entscheiden sein.
| Müller | Willms | Meyer | |||
| Baldus | Meise |