Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch bei passiver Bestechung eines Soldaten aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 581/70
Datum
03.03.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte das Strafmaß im Urteil wegen passiver Bestechung eines Berufssoldaten. Zentrale Frage war, ob anstelle einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden durfte. Der BGH gab der Revision statt, hob den Strafausspruch und die Feststellungen im Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Auch über die Verfallerklärung ist neu zu entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für bestimmte militärische Straftaten von Offizieren und Unteroffizieren schließt § 48 Abs. 3 Nr. 3 WStG die Verhängung einer Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe aus.

2

Die Neufassung des § 14 StGB findet auf militärische Straftaten keine Anwendung, soweit dies durch eine spezielle Vorschrift des Wehrstrafgesetzes (§ 10 Nr. 3 WStG) ausdrücklich ausgeschlossen ist.

3

Erhebliche Fehler in der Rechtsanwendung bei der Strafzumessung (z. B. die unzulässige Verhängung einer Geldstrafe trotz gesetzlichem Ausschluss) rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung über das Strafmaß.

4

Werden der Strafausspruch und die zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, sind auch über Nebenfolgen (insbesondere Verfallsentscheidungen) neue Entscheidungen erforderlich, sofern sie vom aufgehobenen Strafausspruch betroffen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 7. Juli 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 581/70 in der Strafsache gegen ██ aus █████████, den Major Eduard, geboren am ██████ 1919 in ████, wegen passiver Bestechung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. März 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Müller, Bundesrichter Dr. Meyer, Bundesrichter Meise als ███████████ Richter,

██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 7. Juli 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte, der seit dem 6. Februar 1959 der Bundeswehr als Berufssoldat angehörte, wurde am 1. Dezember 1961 in das Bundesverteidigungsministerium übernommen und im Führungsstab der Luftwaffe eingesetzt. Dort war er als Hilfsreferent mit der elektronischen Ausstattung der Flugzeuge befasst und hatte in dieser Eigenschaft auch Einfluss auf die Anschaffung entsprechender Geräte. Eine Firma, die solche Geräte lieferte, ließ ihm mit Rücksicht hierauf ein Geldgeschenk von 5.000,-- DM auf ein eigens zu diesem Zweck in der Schweiz errichtetes Konto überweisen. Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen eines Vergehens nach § 331 StGB zu einer Geldstrafe von 6.000,-- DM verurteilt und einen Betrag von 5.000,-- DM für verfallen erklärt.

Die auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft dringt mit der Sachrüge durch. Sie beanstandet mit Recht, dass gegen den Angeklagten statt einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe ausgesprochen wurde. § 48 Abs. 3 Nr. 3 WStG schließt dies für bestimmte Straftaten, darunter auch Vergehen nach § 331, aus, die von Offizieren und Unteroffizieren in Bezug auf ihren Dienst begangen werden. § 14 StGB n.F. findet nach ausdrücklicher Vorschrift des § 10 Nr. 3 WStG i.d.F. des 1. StrRG Art. 12 Nr. 4 auf militärische Straftaten keine Anwendung. Auch über die Verfallerklärung wird neu zu entscheiden sein.

MüllerWillmsMeyer
BaldusMeise
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