Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Einstellung, Aufhebung der Gesamtstrafe und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 581/69
Datum
10.07.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat die Revision des wegen Verstößen gegen das Weingesetz Verurteilten teilweise stattgegeben: Das Verfahren in einem Tatfall (II 12) wurde nach § 154 StPO eingestellt, in anderen Teilen blieb der Schuldspruch bestehen. Wegen Änderungen durch das 1. Strafrechtsreformgesetz wurden der Ausspruch über weitere Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Über Berufsverbot und Einziehung ist neu zu entscheiden; die Veröffentlichung entfällt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann ein Verfahren gemäß § 154 StPO einstellen, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen und dadurch die Fortsetzung des Verfahrens entbehrlich wird.

2

Änderungen des materiellen Strafrechts durch nachträgliche Gesetzesbestimmungen (vgl. § 14 StGB n.F.) können die Aufrechterhaltung früherer Einzelstrafenaussprüche und hierauf beruhender Gesamtstrafen entfallen lassen.

3

§ 74 StGB n.F. ermöglicht die Bildung von Gesamtgeldstrafen; treffen Freiheits- und Geldstrafen zusammen, sind gesondert aus Freiheitsstrafen und Geldstrafen jeweilige Gesamtstrafen zu bilden.

4

Die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe hat zur Folge, dass hiervon abhängige Nebenentscheidungen (z. B. Berufsverbot, Einziehung) neu zu prüfen sind, während eine einmal angeordnete Veröffentlichung unter den geänderten Voraussetzungen entfallen kann.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal/Pfalz, 6. März 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 581/69 in der Strafsache gegen den Weinhändler Reinhold ████████ aus ███, dort geboren am ██████ ███ 1933, wegen Vergehens gegen das Weingesetz u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankenthal/Pfalz vom 6. März 1969 wird

1. das Verfahren im Fall II 12 der Urteilsgründe gemäß § 154 StPO eingestellt, 2. das Urteil mit Ausnahme der Einzelstrafausprüche in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Bei den aufrechterhaltenen Einzelstrafaussprüchen tritt an die Stelle von Gefängnis Freiheitsstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

I. Der Senat hat das Verfahren gemäß § 154 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte für schuldig befunden wurde, einem Weinkontrollbeamten vorsätzlich eine unrichtige Auskunft erteilt zu haben (Fall II 12 der Urteilsgründe). Insoweit entfällt daher die Prüfung des Schuldspruchs.

II. Im Übrigen lässt die auf Grund der Revisionsrechtfertigung vorgenommene Prüfung des Urteils zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe (vorsätzliches Inverkehrbringen verfälschter Lebensmittel in Tateinheit mit vorsätzlichem Inverkehrbringen von Lebensmitteln unter irreführender Bezeichnung; fortgesetztes vorsätzliches Inverkehrbringen verfälschter Lebensmittel) keinen Rechtsfehler erkennen. Jedoch kann mit Rücksicht auf die durch das 1. Strafrechtsreformgesetz geschaffene Rechtslage der Ausspruch über die anderen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.

1. Hinsichtlich der nicht aufrechterhaltenen Einzelstrafausprüche kommt die Anwendung des § 14 StGB n. F. in Betracht. Die deshalb gebotene Aufhebung führt zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.

2. Eine Gesamtstrafe hat die Strafkammer nach der zur Zeit ihrer Entscheidung geltenden Fassung des Strafgesetzbuchs mit Recht nur aus den gegen den Angeklagten verhängten Einzelgefängnisstrafen, nicht aber auch aus den zusätzlich verhängten Geldstrafen gebildet. § 74 StGB n. F. sieht nunmehr die Bildung auch von Gesamtgeldstrafen vor. Für die Entscheidung hierüber wird auf den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluss des Senats vom 5. Mai 1970 (2 StR 163/70) hingewiesen. Dort ist entschieden, dass dann, wenn mehrere Straftaten zusammentreffen, deretwegen jeweils auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe erkannt werden muss, aus den Freiheitsstrafen und den Geldstrafen gesonderte Gesamtstrafen zu bilden sind. Das gleiche gilt beim Zusammentreffen mehrerer Straftaten, bei denen – wie im Fall des § 11 Abs. 1 LebensmittelG – die Verhängung von Geldstrafe neben Freiheitsstrafe zulässig ist, sofern das Gericht von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat.

3. Die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe hat den Wegfall der in Nr. I d) bis g) des Urteilsspruchs getroffenen Entscheidungen über Berufsverbot, Einziehung und Veröffentlichung zur Folge. Über das Berufsverbot und die Einziehung ist neu zu entscheiden. Eine Veröffentlichung des Urteils kommt dagegen nicht mehr in Betracht (Art. 30 Nr. 2, 31 Nr. 2 des 1. StrRG).

BaldusMillerMeyer
WillmsBaumgarten
Revision teilweise stattgegeben: Einstellung, Aufhebung der Gesamtstrafe und Rückverweisung — Themis