Treffer
BGH Urteil

BGH: Diebstahl gegen geschiedenen Ehegatten – keine Antragsprivilegierung nach §247 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 581/54
Datum
20.05.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen die Einstellung eines Verfahrens wegen Diebstahls gegen die geschiedene Ehefrau ein. Das Landgericht hatte §247 StGB analog zugunsten des Angeklagten angewandt und eingestellt. Der BGH hebt auf: Weder §247 Abs. 2 noch eine Analogie des Abs. 1 sind auf geschiedene Ehegatten anwendbar; der Diebstahl ist von Amts wegen zu verfolgen. Die Sache wird zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 247 Abs. 2 StGB findet auf Taten zum Nachteil eines zum Zeitpunkt der Tat rechtskräftig geschiedenen Ehegatten keinen Anwendung; ein besonderer Verzicht des staatlichen Strafanspruchs besteht nicht.

2

Eine analoge Anwendung des § 247 Abs. 1 StGB auf geschiedene Ehegatten ist unzulässig, weil Wortlaut und Systematik der Vorschrift einen solchen Kreis ausschließen.

3

Die Klarstellung des Angehörigenbegriffs durch das 3. Strafrechtsänderungsgesetz (Art. 1 Nr. 13) berührt nicht die Auslegung der den Diebstahl zwischen Ehegatten regelnden Absätze des § 247 StGB.

4

Ist die gesetzliche Regelung eindeutig und steht einer Analogie entgegen, ist der Diebstahl zum Nachteil des geschiedenen Ehegatten von Amts wegen zu verfolgen; eine Einstellung des Verfahrens wegen angeblicher Antragsbedürftigkeit ist rechtsfehlerhaft.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 27. August 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████████ ██ ███ ███████ Arnold, █████ ███ ████, geboren am █, ████ ██, wegen schweren Diebstahls,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Auch nach dem Inkrafttreten des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes ist auf einen Diebstahl unter rechtskräftig geschiedenen Ehegatten weder der zweite noch der erste Absatz des § 247 StGB anwendbar.

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 27. August 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte wird beschuldigt, am 6. Juli 1954 in Aurich als rückfälliger Dieb seiner geschiedenen Ehefrau Christine ██████████ aus deren Kleiderschrank 50 DM und eine vergoldete Damenarmbanduhr entwendet zu haben, nachdem er die Schlafzimmertür mit einem für dieses Schloss nicht bestimmten Schlüssel oder einem sonstigen Werkzeug geöffnet hatte. Frau ████████████ hat ihren Strafantrag zurückgenommen. Das Landgericht hält § 247 Abs. 1 StGB auf einen Diebstahl unter geschiedenen Ehegatten für mindestens analog anwendbar und hat daher das Verfahren eingestellt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie ist begründet.

Das Landgericht weist darauf hin, dass § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO auch dem geschiedenen Ehegatten des Beschuldigten ein Zeugnisverweigerungsrecht gebe und dass nach der Rechtsprechung die für das Angehörigenverhältnis im Sinne des § 52 Abs. 2 StGB strafrechtlich erhebliche Schwägerschaft trotz Auflösung der sie vermittelnden Ehe fortdauere; es würde nach seiner Meinung ein höchst unbefriedigendes und unbilliges Ergebnis sein, dass zwar ein gegen Geschwister des geschiedenen Ehegatten begangener Diebstahl Antragsdelikt, ein gegen den geschiedenen Ehegatten selbst begangener Diebstahl aber nicht sei, obwohl gerade die durch den Ehegatten vermittelte Schwägerschaft der gesetzgeberische Grund jener Privilegierung sei. Ein solcher Unterschied in der strafrechtlichen Behandlung widerspreche dem Sinne des Gesetzes; die Neufassung des § 52 Abs. 2 StGB durch das 3. Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 habe den Kreis der Angehörigen erweitert und dadurch zum Ausdruck gebracht, dass der Begriff des Angehörigen weit zu fassen sei. Daher sei im Wege der Analogie zu Gunsten des Angeklagten § 247 Abs. 1 StGB auf die geschiedenen Ehegatten selbst entsprechend anzuwenden und ein Diebstahl unter ihnen auch nur auf Antrag des Bestohlenen zu verfolgen.

Diese Meinung ist unrichtig.

Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass § 247 Abs. 2 StGB hier nicht anwendbar ist, weil die Ehe des Angeklagten mit Frau ███████ zur Zeit der Tat nicht mehr bestand. Es widerspricht dem Wortlaut und dem Zusammenhang der beiden ersten Absätze dieser Vorschrift, in solchem Falle darauf zurückzugreifen, dass der Bestohlene früher als Ehegatte des Diebes zu den Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 2 StGB gehörte. § 247 Abs. 2 StGB nimmt aus der umfassenderen Bestimmung des ersten Absatzes einen Kreis besonders naher Angehöriger heraus, bei denen schlichtweg auf den staatlichen Strafanspruch verzichtet wird. Damit bringt das Gesetz klar zum Ausdruck, dass für den Diebstahl unter Ehegatten ausschließlich Absatz 2 gelten soll, und dass nach der Scheidung der Ehe Absatz 1 nur dann anwendbar ist, wenn der Täter aus einem anderen Grunde zu den Angehörigen des Bestohlenen im Sinne der §§ 52 Abs. 2, 247 Abs. 1 StGB gehört. Daran hat auch das vom Landgericht angeführte Gesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I, 735) nichts geändert. Sein Art. 1 Nr. 13 stellt nur den nach der Rechtsprechung (RG GoltdArch 51, 47; RGSt 75, 242; BGH LM zu § 52 StGB) bereits bestehenden Rechtszustand klar, dass nicht nur „Geschwister und deren Ehegatten“, sondern auch „Ehegatten und deren Geschwister“ zu den Angehörigen im strafrechtlichen Sinne zählen.

Da somit das Gesetz das Verhältnis der beiden ersten Absätze des § 247 StGB zueinander eindeutig bestimmt, ist für eine analoge Anwendung des ersten Absatzes auf den geschiedenen Ehegatten kein Raum. Im Übrigen ist es auch zweifelhaft, ob im Falle der Zulässigkeit einer derartigen Analogie dafür das vom Landgericht angenommene Bedürfnis bestehen würde. Das käme nur in Frage, wenn das Landgericht mit Recht aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts folgern könnte, dass ein gegen Geschwister des geschiedenen Ehegatten begangener Diebstahl nach § 247 Abs. 1 StGB nur auf Antrag zu verfolgen sei. Das von der Strafkammer angeführte, in RGSt 34, 418 abgedruckte Urteil des IV. Strafsenats bejaht die Strafbarkeit des Geschlechtsverkehrs mit der Stieftochter des Täters aus § 173 Abs. 2 StGB a.F., auch wenn er nach der Scheidung der Ehe mit deren Mutter stattgefunden hat. Dabei tritt das Reichsgericht ausdrücklich früheren Urteilen seines I. und II. Strafsenats darin bei, dass „das Strafgesetz in der hier fraglichen Hinsicht aus sich selbst zu erklären“ ist. Daraus ergibt sich, dass die Fortdauer der Angehörigeneigenschaft im Sinne des § 247 Abs. 1 StGB nicht unter Berufung auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 173 StGB bejaht werden kann; dies umso weniger, als das 3. Strafrechtsänderungsgesetz den § 173 Abs. 2 StGB gerade in diesem Punkte abweichend von der bisherigen Rechtsprechung neu gefasst hat. Auch der Hinweis des Landgerichts auf § 1590 Abs. 2 BGB und § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO geht fehl; gerade RGSt 34, 418 hat bereits auf Art. 33 EGBGB und die Motive zu dieser Vorschrift hingewiesen und daraus hergeleitet, dass das Strafgesetzbuch zu den Gesetzen gehört, die die Begriffe der Verwandtschaft und Schwägerschaft mit selbständigem Inhalt anzuwenden beabsichtigen. Daran hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung festgehalten (RGSt 60, 246; 62, 114).

Zu § 247 Abs. 1 StGB hat das Reichsgericht nur ausgesprochen, dass das Schwägerschaftsverhältnis den Tod des diese Beziehung vermittelnden Ehegatten überdauert (RGSt 5, 200). Auch daraus ist nicht ohne Weiteres zu folgern, dass der Diebstahl gegen einen früheren Schwager nur auf Antrag zu verfolgen ist, wenn die Ehe des Täters, die dieses Schwägerschaftsverhältnis begründete, zur Zeit der Tat rechtskräftig geschieden war. Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es hier nicht, weil jedenfalls der Diebstahl zum Nachteil des geschiedenen Ehegatten des Täters nach dem klaren Sinn des § 247 StGB von Amts wegen zu verfolgen ist.

Die Einstellung des Verfahrens beruht somit auf einer Verletzung sachlichen Rechts; das Urteil muss daher aufgehoben werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. DotterweichWernerMenges
Dr. ArndtHoepner
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