Revision verworfen: Keine Verwirkung des Verfahrens durch ausländische Vollstreckung (ne bis in idem)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 581/53
- Datum
- 19.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils und die Überführung des Verurteilten ins Inland begründen nicht von selbst einen Verzicht der inländischen Strafverfolgungsbehörde auf eine nochmalige Strafverfolgung; ein solcher Verzicht muss zur Überzeugung des Gerichts feststehen.
Eine Entlassung aus Strafhaft, insbesondere infolge kriegsbedingter Räumungen oder organisatorischer Maßnahmen, ist nicht gleichbedeutend mit einer Begnadigung oder einem Verzicht auf weitere Strafverfolgung, sofern dies nicht nachgewiesen wird.
Nach § 260 Abs. 4 StPO sind im Urteilsausspruch Strafen, die neben anderen verwirkten Strafen nicht vollstreckt werden können, nicht aufzunehmen; daraus folgt, dass die Anrechnung von Untersuchungshaft im Urteil entsprechend den Vollstreckbarkeitsregeln zu gestalten ist.
Zur Verhinderung weiterer Strafverfolgung durch einen vermeintlichen amtlichen Verzicht bedarf es hinreichend eindeutigen Verhaltens der zuständigen Strafverfolgungsbehörde; lediglich verwaltungspraktische Maßnahmen zur Vollstreckung eines fremden Urteils genügen nicht.
Vorinstanzen
Schwurgericht Koblenz, 22. Mai 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen den Landwirt Adam ██ aus ████, geboren am ██ 1899 in ████, jetzt in Untersuchungshaft, wegen Mordes, Mordversuchs und Brandstiftung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ ██ ███ bei der Verhandlung, ████████████████ ███ ███ bei der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter ████████ als ██████████████ ███ ████████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Koblenz vom 22. Mai 1953 wird verworfen.
Jedoch wird der Urteilsausspruch berichtigt:
„Der Angeklagte wird unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchten Mordes in zwei Fällen und wegen Mordes, wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug zu lebenslanglichem Zuchthaus und zu einer Geldstrafe von 1000 DM, ersatzweise für je 50 DM ein Tag Zuchthaus, verurteilt. Die bürgerlichen Ehrenrechte werden dem Angeklagten auf Lebenszeit aberkannt.
Die erkannte Geldstrafe ist durch die erlittene Untersuchungshaft verbüßt.
Die Kosten des Verfahrens trägt, soweit Freisprechung erfolgt ist, die Staatskasse, im Übrigen der Angeklagte.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.“
Gründe
Der Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger. Er wanderte 1921 nach Luxemburg aus und nahm Wohnsitz in ██ █████. Im Jahre 1936 vergiftete er gemeinsam mit seiner Geliebten, Frau ████, seine Ehefrau mit Strychnin und versuchte, im November 1936 und Februar 1937, den Ehemann ███ zu töten. Im April 1937 setzte er mit einer Kerze Heu und Stroh in seiner Scheune in Brand. Die Scheune und das Wohnhaus sowie ein Teil des benachbarten Anwesens seines Bruders wurden vernichtet. Durch die Brandstiftung wollte er sich die Versicherungssumme verschaffen, erhielt sie aber nicht.
Durch Urteil des Assisenhofs in Luxemburg vom 27. Juni 1938 wurde er wegen Giftmordes, Mordversuchs und Brandstiftung zum Tode verurteilt, jedoch später zu lebenslanger Zwangsarbeit begnadigt und zur Verbüßung der Strafe in das Gefängnis in Luxemburg eingeliefert.
Nach der Besetzung Luxemburgs durch deutsche Truppen wurde er im Oktober 1940 zur weiteren Verbüßung seiner Strafe nach Deutschland verbracht; er befand sich bis Kriegsende in verschiedenen Strafanstalten. Ab Oktober 1944 war er im Zuchthaus ██ und einige Zeit bei einer Abteilung zur Entschärfung von Blindgängern in der Außenstelle ███ ██ eingesetzt. Am 28. April 1945 wurde er entlassen.
Er arbeitete in der Folgezeit auf einem Bauernhof in der Bundesrepublik.
Im Jahre 1947 wurde er von der französischen Militärregierung verhaftet und 1949 der deutschen Gerichtsbarkeit übergeben. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen eines Verbrechens des Mordes, drei Verbrechen des Mordversuchs und eines Verbrechens der Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug. Das Schwurgericht stellte das Verfahren mit Urteil vom 14. November 1950 ein, da die Staatsanwaltschaft weder im Anschluss an die Überführung des Angeklagten nach Deutschland noch in der Folgezeit die Strafverfolgung aufgenommen, vielmehr die Vollstreckung des ausländischen Urteils weiter betrieben und dadurch eindeutig zu erkennen gegeben habe, dass sie auf eine nochmalige Strafverfolgung in Deutschland verzichte.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Schwurgerichts auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück, da die Annahme eines Verzichts auf eine nochmalige Strafverfolgung nicht begründet sei.
Das Schwurgericht hat nun den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Mordes zu lebenslanglichem Zuchthaus, wegen versuchten Mordes in zwei Fällen und wegen Brandstiftung, begangen in Tateinheit mit Versicherungsbetrug, zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren und einer zusätzlichen Geldstrafe von 1000 DM, ersatzweise für je 50 DM ein Tag Zuchthaus, verurteilt. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden dem Angeklagten auf Lebenszeit aberkannt.
Die erkannte Geldstrafe wurde durch die Untersuchungshaft für verbüßt erklärt und die vom Angeklagten erlittene Untersuchungs- und Strafhaft durch luxemburgische, französische und deutsche Behörden im Übrigen in vollem Umfang auf die erkannte Strafe angerechnet.
Die hiergegen vom Angeklagten eingelegte Revision konnte keinen Erfolg haben.
Die Revision trägt vor, der Chef der Zivilverwaltung im besetzten Gebiet von Luxemburg habe als Kommissar der Staatsanwaltschaft dadurch, dass er den Angeklagten nach Deutschland zur weiteren Strafverbüßung verbringen ließ, erkennbar gemacht, dass er das Urteil des Assisenhofs anerkenne und durch seine Vollstreckung auf eine nochmalige Strafverfolgung durch deutsche Strafverfolgungsbehörden verzichte. Zu Unrecht habe das Schwurgericht auch in der Entlassung aus der Strafanstalt keine Begnadigung und keinen Verzicht gesehen. Die nochmalige Verurteilung verstoße daher gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ und gegen Art. 103 Abs. 3 GrundG.
Diese Rüge ist unbegründet.
Das angefochtene Urteil hat die Vorgänge von der Verurteilung des Angeklagten durch den Assisenhof bis zu der Zeit seiner Entlassung in gleicher Weise dargestellt wie das Urteil des Schwurgerichts vom 14. November 1950. Diesen Sachverhalt hatte der Bundesgerichtshof bereits bei seiner Entscheidung in vollem Umfang geprüft und einen Verzicht verneint. Der Entlassungsschein der Strafanstalt lautet:
„███████████████ ist am heutigen Tage aus der teilweise verbüßten Strafhaft (Zuchthausstrafe) entlassen worden.“
Die ███████████████ Personalakten enthalten aus seiner Strafzeit in ████ und ███ außer der Aufnahmeverhandlung keine ██████████████. Zu Kriegsende wurden, wie auch das Schwurgericht als gerichtsbekannt feststellt, bei Annäherung der Alliierten Truppen auf Grund einer der letzten Anordnungen der damaligen Reichsregierung die Strafanstalten geräumt und die Gefangenen fortgeschickt, da der Staat zur weiteren Vollstreckung von Strafen nicht mehr im Stande war und die damaligen Machthaber ihren Nachfolgern ein möglichst großes Chaos hinterlassen wollten. Ohne Rechtsfehler hat das Schwurgericht hieraus gefolgert, dass der Angeklagte im Zuge der damaligen Maßnahmen entlassen und nicht begnadigt worden ist. Eine Begnadigung und ein Verzicht ist somit nicht nachgewiesen.
Die Rüge, das Gericht habe unter Verletzung des § 250 StPO eine schriftliche Auskunft des Leiters der Strafanstalt ███ vom 1. Mai 1950 verlesen, wonach die Angaben des Angeklagten erlogen sein müssten, da in der damaligen Zeit täglich Hunderte von Gefangenen entlassen wurden und insgesamt 11.000 Gefangene zur Entlassung gekommen seien, geht schon deshalb fehl, weil das Gericht diese Auskunft nicht verwertet hat. Weitere Feststellungen sind nicht möglich.
Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist nicht verkannt. Ein Verzicht der Staatsanwaltschaft, falls man einen solchen innerhalb des nach § 153b StPO ihr zustehenden Ermessens als möglich erachtet, müsste zur Überzeugung des Gerichts feststehen, um die Fortführung des Verfahrens zu hindern. Dies ist nicht der Fall.
Die auf Grund der allgemeinen Sachrüge gebotene Nachprüfung lässt im Übrigen keinen Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten erkennen.
Nach § 260 Abs. 4 StPO sind im Urteilsausspruch Strafen, die neben anderen verwirkten Strafen nicht vollstreckt werden können, nicht aufzunehmen. Es kann daher auch die Anrechnung der Untersuchungs- und Strafhaft, soweit sie im Urteilsausspruch nicht die Geldstrafe betrifft, nicht in Erscheinung treten, da sie sich nur auf die neben der lebenslangen Zuchthausstrafe ausgesprochene Gesamtstrafe beziehen kann (RGSt 1, 279; 285). Insoweit konnte das Revisionsgericht den Urteilsausspruch berichtigen.
Moericke Dotterweich (zugleich für den an seinen Dienstsitz zurückgekehrten und daher an der Unterschrift verhinderten BR Sarstedt)
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