Treffer
BGH Beschluss

Teilweise vorläufige Einstellung wegen Nötigung; Zurückverweisung zur Neubesinnung der Gesamtstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 580/97
Datum
23.01.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt ein Urteil des LG Köln, das ihn wegen sexuellen Missbrauchs (52 Fälle) und Nötigung (8 Fälle) verurteilte. Der BGH stellte auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren hinsichtlich der acht Nötigungsstrafen nach §154 Abs. 2 StPO vorläufig ein und änderte den Schuldspruch dahingehend. Die Verurteilungen wegen sexuellem Missbrauch bleiben bestehen; die Gesamtfreiheitsstrafe wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Strafzumessung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 154 Abs. 2 StPO kann das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft vorläufig eingestellt werden; insoweit entfallen entsprechende Verurteilungen.

2

Fallen einzelne Einzelstrafen infolge vorläufiger Einstellung weg, ist die zuvor gebildete Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben und vom Tatrichter neu zu bemessen; die sachlichen Feststellungen können jedoch bestehen bleiben.

3

Ergibt die Nachprüfung im Umfang der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, ist die weitergehende Revision in diesem Umfang zu verwerfen (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).

4

Bei vorläufiger Einstellung auf Antrag der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25. Juli 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 580/97 vom 23. Januar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 1998 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Nötigung in acht Fällen (II 2 der Urteilsgründe) verurteilt wurde. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. Juli 1997 im Schuldspruch dahin geändert, a) dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 52 Fällen verurteilt ist, und b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 52 Fällen und wegen Nötigung in acht Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte auch wegen Nötigung in acht Fällen verurteilt wurde. Der Schuldspruch war daher entsprechend zu ändern. Damit entfallen auch die zugehörigen Einzelstrafen. Die Gesamtfreiheitsstrafe kann deshalb nicht bestehen bleiben. Sie muss vom Tatrichter neu bemessen werden. Die zugehörigen Feststellungen können jedoch bestehen bleiben.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

JahnkeBodeOtten
TheuneRothfuß
Teilweise vorläufige Einstellung wegen Nötigung; Zurückverweisung zur Neubesinnung der Gesamtstrafe — Themis