Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Schuldspruchs wegen lückenhafter Schuldfähigkeitsaufklärung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 580/91
Datum
10.01.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kassel (Totschlag, gefährliche Körperverletzung) ein. Der BGH hob den Schuldspruch auf, weil die Urteilsgründe zur vollen Schuldfähigkeit lückenhaft sind, insbesondere in der Abgrenzung zwischen epileptischen Symptomen und Persönlichkeitsmerkmalen. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben erhalten; die Sache wurde zur erneuten Verhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen. Es sollen weitere fachärztliche und ggf. hirnorganische Untersuchungen (vgl. § 81a StPO) eingeholt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht muss bei Anhaltspunkten für ein epileptisches Anfallsleiden darlegen und begründen, ob vorgefundene Verhaltensauffälligkeiten als Symptome der Erkrankung oder als Ausdruck der Primärpersönlichkeit zu werten sind.

2

Unterbleibt die substantielle Auseinandersetzung mit der Möglichkeit, dass frühere Auffälligkeiten bereits Anzeichen eines Anfallsleidens sind, ist die Würdigung der Schuldfähigkeit lückenhaft und der Schuldspruch aufzuheben.

3

Bei Zweifeln an der Bedeutung einer psychischen oder neurologischen Störung für das Tatgeschehen sind weitergehende fachärztliche Untersuchungen heranzuziehen; hierzu können auch hirnorganische Untersuchungen nach § 81a Abs. 1 StPO gehören.

4

Fehler in der Schuldfähigkeitsbewertung berühren nicht notwendigerweise die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen; diese können bestehen bleiben, während die Entscheidung über Schuld neu zu treffen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 23. Juli 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 580/91

vom 10. Januar 1992

in der Strafsache gegen Gerhard Ernst ████ aus ███, dort geboren am ██ ████ 1961, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 23. Juli 1991 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Soweit die Revision des Angeklagten die Verletzung formellen Rechts rügt, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen dringt das Rechtsmittel mit der Sachrüge durch, weil die Darlegungen des Landgerichts zur uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten lückenhaft sind. Dies lässt jedoch die sonst fehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen unberührt.

Der 1961 geborene Angeklagte zeigte bereits im Jahre 1974 Verhaltensauffälligkeiten in der Schule. Ein epileptisches Anfallsleiden mit unklarer Ursache wurde erstmals im Jahre 1976 mit Anfällen des Grand-mal-Typs beobachtet. In der Folgezeit wurde der Angeklagte wiederholt straffällig, wobei die Taten oft von erheblicher Aggressivität gekennzeichnet waren. Nach seiner letzten Haftentlassung lebte er wieder bei seinen Eltern. Häufige Auseinandersetzungen, verbunden mit Tätlichkeiten und Drohungen insbesondere gegen seinen Vater, führten schließlich zu einer vorläufigen Unterbringung nach dem Freiheitsentziehungsgesetz. Nach zwei Selbstmordversuchen kam es zu einer erneuten Unterbringung. Nach der Entlassung aus dem psychiatrischen Krankenhaus musste er in einem abgetrennten Raum des elterlichen Anwesens wohnen. Am Tatabend klagte er über Übelkeit und wurde daraufhin von seiner Mutter, die stets versucht hatte, zwischen Vater und Sohn zu vermitteln und die Position des Sohnes gegenüber dem Vater zu verbessern, in die elterliche Wohnung eingelassen. Dort stach er – ohne ein Wort zu sagen – fünfmal auf sie ein. Als der Vater hinzutrat, ließ er von ihr ab und versetzte diesem zahlreiche Stiche in Bauch, Brust und Rücken. Während die Mutter gerettet werden konnte, verstarb der Vater alsbald an den Folgen.

Die Schwurgerichtskammer hat in Übereinstimmung mit dem hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen die volle Schuldfähigkeit des Angeklagten bejaht. Ohne Rechtsfehler hat sie ausgeführt, dass die Tat weder während eines epileptischen Anfalls noch in einem sich daran anschließenden Dämmerzustand begangen wurde.

Soweit jedoch dargelegt wird, dass die beim Angeklagten vorgefundenen Auffälligkeiten als Charakterzüge seiner Primärpersönlichkeit und nicht als Symptome einer epileptischen Wesensänderung zu werten sind, begegnet dies rechtlichen Bedenken. Zur Begründung beruft sich das Landgericht insbesondere darauf, dass sich erste Auffälligkeiten bereits im Jahre 1974 und damit vor dem ersten Grand-mal-Anfall im Jahr 1976 gezeigt hätten (UA S. 38). Diese Auffälligkeiten können indessen bereits Anzeichen des Anfallsleidens gewesen sein; damit setzt sich die Strafkammer nicht auseinander. Zudem wird nicht mitgeteilt, welcher Art die damaligen Auffälligkeiten waren und ob sie somit die These einer schon vorher bestehenden „dissozialen Entwicklung mit der Bereitschaft, sich rücksichtslos, aggressiv und kriminell zu verhalten“ (UA S. 39) stützen können. Ein konkretes Verhalten dieser Art ist den Urteilsgründen erstmals für einen viel später liegenden Zeitraum mit der Körperverletzungshandlung vom 4. Oktober 1980 (UA S. 4) zu entnehmen.

Die Darlegungen lassen auch die gebotene Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, aus welchem Motiv heraus der Angeklagte auf seine Mutter eingestochen hat. Seine Einlassung, er habe angenommen, dass sie ihn mit einem mit Entkalkungsmittel vermischten Kaffee habe vergiften wollen, hat die Schwurgerichtskammer für widerlegt angesehen (UA S. 24). Dann hätte sie aber die völlige Motivlosigkeit bei der gegen die Mutter gerichteten Tat erörtern müssen, da diese sich am Tatabend wiederum für den Angeklagten eingesetzt hatte und ihm entgegengekommen war.

Die neu erkennende Strafkammer wird Gelegenheit haben, mit Hilfe eines auf dem Gebiet epileptischer Anfallsleiden besonders erfahrenen Sachverständigen die Ursache dieser Erkrankung näher zu ergründen, da dies eine zuverlässigere Bewertung der Persönlichkeitsveränderungen des Angeklagten erleichtern kann. Hierzu kommen insbesondere auch hirnorganische Untersuchungen in Betracht, die gegebenenfalls ohne das Einverständnis des Angeklagten durchgeführt werden können (§ 81a Abs. 1 StPO).

Die Aufhebung des Urteils im Schuldspruch erübrigt ein Eingehen auf den Rechtsfolgenausspruch. Insoweit wird jedoch wegen der Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts verwiesen (vgl. auch BGHSt 26, 152 ff.).

JahnkeNiemöllerWinkler
TheuneGollwitzer
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