Treffer
BGH Urteil

Revision: Änderung von Entführungs- zu Gewaltunzucht; Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 580/69
Datum
18.02.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen verschiedener Sexual- und Freiheitsdelikte ein. Der BGH änderte einen Schuldspruch von versuchter Notzucht zu Gewaltunzucht, hob mehrere Verurteilungen wegen (mit)entfalteter Entführungsqualifikationen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Begründet wurde dies mit Anforderungen an den Entführungsbegriff, den Rücktritt vom Versuch und der abzugrenzenden Entziehungstat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Entführung (§ 237 StGB n.F. bzw. § 236 n.F.) setzt voraus, dass das Opfer an einen Ort gebracht wird, an dem es für eine nicht unerhebliche Zeit dem ungehemmten Einfluss des Täters – ‚hilflos‘ – preisgegeben ist.

2

Ein Rücktritt vom Versuch (§ 46 Nr. 1 StGB) liegt nicht vor, wenn der Täter lediglich deshalb von weiteren, nachdrücklicheren Mitteln absieht, weil er überzeugt ist, mit den bisher angewandten Mitteln keinen Erfolg zu erzielen; der Verzicht muss durch äußere Umstände veranlasst sein.

3

Der Tatbestand der Entziehung eines Minderjährigen (§ 235 StGB n.F.) kann auch bei nur kurzer Wegnahme erfüllt sein, wenn dadurch der Minderjährige der Obhut des Sorgeberechtigten entzogen wird; Alter und Umstände des Einzelfalls sind maßgeblich.

4

Werden Feststellungen zu einzelnen Handlungen aufgehoben und betreffen die Aufhebungen Tatgeschehen im Sinne des § 264 StPO, sind auch mitbetroffene Einzeldelikte neu festzustellen, sodass eine neue Hauptverhandlung anzuordnen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 12. März 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Friseur Helmut H. ███ aus W.O., geboren am ███ 1930 in K.C., zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Notzucht u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Februar 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ als Verteidiger, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 12. März 1969

1.) im Fall Stadtkrankenhaus W. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Gewaltunzucht nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig ist,

2.) mit den Feststellungen aufgehoben a) im Fall Silvia ██ ██ soweit der Angeklagte wegen der ████████ in der Nacht vom 18. zum 19. September 1968 verurteilt worden ist (Hausfriedensbruch nach § 123 StGB, Entführung nach § 237 StGB a.F., Unzucht mit einem Kind nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB),

b) im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht in Frankenthal/Pfalz zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen a) Entführung wider Willen in Tateinheit mit versuchter Notzucht, b) Entführung einer minderjährigen Frau mit ihrem Willen, c) Unzucht mit einem Kind in zwei Fällen und d) Hausfriedensbruchs in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt, außerdem einen Sperrhaken eingezogen. Die Revision des Angeklagten, der die allgemeine Sachbeschwerde erhebt, hat teilweise Erfolg.

I. Das Urteil lässt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen, soweit der Angeklagte im Fall Stadtkrankenhaus W. wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 Abs. 1 StGB) und im Fall Silvia ██ █████ am 15. September 1968 begangener Unzucht mit einem Kind (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) verurteilt worden ist.

In den übrigen Fällen kann dagegen der Schuldspruch keinen Bestand haben.

1.) Nach den Feststellungen veranlasste der Angeklagte im Februar oder März 1968 unter einem Vorwand die heutige Zeugin Edith ████, mit ihm ein Gartenhäuschen aufzusuchen. Dort verschloss er die Tür und versuchte ohne Erfolg, die sich zur Wehr setzende Frau zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zu bewegen. Die Strafkammer hat ihn wegen Entführung einer Frau wider ihren Willen in Tateinheit mit versuchter Notzucht verurteilt. Hiergegen bestehen durchgreifende Bedenken.

a) Der durch das 1. Strafrechtsreformgesetz in § 237 StGB neu gefasste Tatbestand der Entführung wider Willen setzt ebenso wie § 236 StGB a.F. voraus, dass der Täter die Frau an einen Ort bringt, wo sie für einen nicht unerheblichen Zeitraum seinem ungehemmten Einfluss – „hilflos“ – preisgegeben ist (BGHSt 22, 178; vgl. Dreher, StGB, 31. Aufl., § 237 Anm. 2); insoweit ist durch die Neufassung des Gesetzes keine Änderung eingetreten. Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil ist diese Voraussetzung nicht erfüllt: Das Gartenhäuschen befand sich in einer bewohnten Gegend und nahe einer geöffneten Tankstelle (UA S. 13, 15); danach ist zumindest nicht auszuschließen und muss deshalb zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, dass Edith ████ die Möglichkeit hatte, durch ständiges Schreien in der Nähe wohnende Personen auf ihre Lage aufmerksam zu machen. Damit scheidet Entführung im Sinne des § 237 StGB n.F. aus.

b) Die Strafkammer erörtert des Weiteren nicht, ob der Angeklagte vom Versuch der Notzucht unter den Voraussetzungen des § 46 Nr. 1 StGB zurückgetreten ist. Nach den Feststellungen war dies der Fall. Zwar ist im Urteil (UA S. 15) ausgeführt, dass der Angeklagte sein Vorhaben, mit der Frau geschlechtlich zu verkehren, aufgab, als er erkannte, „dass er den Widerstand der Zeugin nicht zu brechen vermochte“. Dies besagt jedoch nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nur, dass er von der Frau abließ, weil er die Überzeugung gewonnen hatte, mit den bisher angewandten Mitteln sein Ziel nicht erreichen zu können. Er war indessen unter den im Gartenhäuschen herrschenden Verhältnissen nicht gehindert, gegen die Frau auch noch andere, nachdrücklichere und möglicherweise gefährlichere Mittel anzuwenden. Darauf hat er, ohne durch äußere Umstände gezwungen zu sein, verzichtet. Die auf S. 15 UA mitgeteilte Äußerung der Zeugin ████, sie halte es „für möglich, dass der Angeklagte einmal kurz in ihre Scheide eingedrungen“ sei, macht deutlich, dass es nicht einmal mehr besonders schwerwiegender Einwirkungen auf die Frau bedurft hätte, um sie endgültig zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zu zwingen.

Der Rücktritt hat zur Folge, dass der Versuch der Notzucht straflos bleibt. Der Angeklagte ist jedoch wegen vollendeter Gewaltunzucht nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu verurteilen. Dessen Merkmale sind im Urteil zur äußeren wie zur inneren Tatseite bedenkenfrei festgestellt.

c) Der Senat hat den Schuldspruch gemäß den vorstehenden Ausführungen geändert.

2.) In der Nacht vom 18. zum 19. September 1968 drang der Angeklagte mit Hilfe eines Sperrhakens in die Wohnung der mit ihm bekannten, zu dieser Zeit abwesenden Eheleute ██████ ein, weckte die dort in ihrem Bett schlafende 13-jährige Tochter Silvia ███ und veranlasste sie mit dem Versprechen, sie zu ihren Eltern in eine Bar zu bringen, sich anzukleiden und mit ihm zu gehen. Einem vorgefassten Plan folgend begab er sich dann mit dem Mädchen in einen Neubau und versuchte dort, mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Da dies nicht gelang, legte er sich auf das Kind und befriedigte sich mit der Hand. Dann führte er Silvia in die Nähe ihrer elterlichen Wohnung zurück.

Soweit die Strafkammer in dem Verhalten des Angeklagten Hausfriedensbruch und Unzucht mit einem Kind (nicht, wie im Urteil gesagt wird, einer „Minderjährigen“) nach den §§ 123, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sieht, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Unzutreffend ist jedoch die Auffassung der Kammer, dass sich der Angeklagte auch der Entführung einer Minderjährigen mit deren Willen nach § 237 StGB a.F. (= § 236 StGB n.F.) schuldig gemacht habe. Dabei kann unerörtert bleiben, ob das Mädchen, als es mit dem Angeklagten ging, auch in die von diesem beabsichtigte Unzucht einwilligte (BGHSt 1, 199, 201). Der Tatbestand der Entführung mit Willen ist jedenfalls deshalb nicht erfüllt, weil das Merkmal des „Entführens“ im Sinne des § 236 StGB n.F. (ebenso wie des § 237 StGB a.F.) voraussetzt, dass die Minderjährige der Einflussnahme des Sorgeberechtigten für eine gewisse Dauer entzogen wird (vgl. LK, 8. Aufl., § 237 Anm. II 2), der Angeklagte aber das Mädchen von vornherein nur für kurze Zeit wegführen wollte und weggeführt hat.

Der Schuldspruch wegen Entführung mit Willen der Entführten kann danach nicht bestehen bleiben. Der Angeklagte kann sich jedoch, jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen, der Kindesentführung in einem besonders schweren Fall (§ 235 Abs. 2 StGB n.F.) schuldig gemacht haben, weil er Silvia █████ ███ durch List, nämlich dem Versprechen, sie zu ihren Eltern zu führen, und in der Absicht, sie zur Unzucht zu bringen, aus der elterlichen Wohnung gelockt hat. Das ist im Einzelnen in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen. Hierfür wird darauf hingewiesen, dass das Merkmal der Entziehung im Sinne des § 235 StGB anders als das Merkmal der Entführung im Sinne des § 236 StGB n.F. auch dann verwirklicht sein kann, wenn der Minderjährige der Obhut des Sorgeberechtigten nur für eine geringe Zeitdauer entzogen wird (BGHSt 16, 58, 61). Dabei kommt es regelmäßig auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Alter des Minderjährigen an. Bei einem 13-jährigen Mädchen, das in der Nacht aus seinem Bett und dann aus der elterlichen Wohnung gelockt wird, wird die Entziehung im Sinne des § 235 StGB nur bei Vorliegen besonderer Gründe verneint werden können.

Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Entführung mit Willen der Entführten hat, da es sich bei den gesamten Vorfällen in der Nacht vom 18. zum 19. September 1968 um eine Tat im Sinne des § 264 StPO handelt und deshalb neue Feststellungen für alle Einzelhandlungen Bedeutung haben können, auch die Aufhebung der – an sich nicht zu beanstandenden – Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs und Unzucht mit einem Kind zur Folge. Darüber ist neu zu entscheiden.

II. Der Strafausspruch ist nicht nur hinsichtlich der oben unter I 1.) und 2.) erörterten Handlungen des Angeklagten, sondern im Ganzen aufzuheben, da die Einzelstrafen in den im Schuldspruch nicht aufgehobenen Fällen von den übrigen Einzelstrafen beeinflusst sein können. Damit entfällt auch die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und der Ausspruch über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

Baldus Kirchhof Bundesrichter Henning ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben.

BaldusBaumgarten
Müller
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