BGH: Wegfall des Verfahrenshindernisses nach § 164 Abs. 6 StGB bei Einstellungsverfügung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 580/60
- Datum
- 25.01.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 164 Abs. 6 StGB bezweckt, im Verfahren wegen falscher Anschuldigung Gewissheit über den Ausgang des durch die Anschuldigung veranlassten Verfahrens zu schaffen und widersprechende Entscheidungen zu vermeiden.
Mit dem Erlass einer Einstellungsverfügung endet die Anhängigkeit des durch die Anschuldigung ausgelösten Verfahrens im Sinne des § 164 Abs. 6 StGB; ein (erneutes) Innehaltensgebot besteht dann grundsätzlich nicht mehr.
Die bloße, zeitlich unbefristete Möglichkeit, gegen eine Einstellungsverfügung Gegenvorstellungen oder Dienstaufsichtsbeschwerden zu erheben, lässt das Verfahren i.S.d. § 164 Abs. 6 StGB nicht fortdauernd als anhängig erscheinen.
Die Zuziehung eines Dolmetschers nach § 185 Abs. 1 GVG ist nur zwingend, wenn der Beteiligte der deutschen Sprache nicht mächtig ist; bei teilweiser Sprachbeherrschung steht sie im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters.
§ 60 Nr. 3 StPO setzt für den Ausschluss der Vereidigung eine vor der Vernehmung bereits begangene Begünstigungshandlung voraus; ein Verdacht, der sich allein aus dem Aussageverhalten in der Hauptverhandlung ergibt, genügt hierfür nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 10. Februar 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen ██ ███ am ██████████, den █████████ █████ in ███ █████, geboren am (richtig: 2. den ████████████████ ██████ in ███████), ███ in ██, █████████████████ ██, wegen falscher Anschuldigung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Januar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ █ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 10. Februar 1960 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten ███ wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung und wegen übler Nachrede zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 10 Monaten, den Angeklagten BC_____ wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung zu 7 Monaten Gefängnis verurteilt. Im Übrigen sind die Angeklagten freigesprochen worden.
Die Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Ihre Revisionen haben keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1.) Beide Beschwerdeführer machen geltend, die Strafkammer habe die Bestimmung des § 164 Abs. 6 StGB nicht beachtet.
Dem Verfahren liegt eine Anzeige zugrunde, die der Angeklagte ████ am 24. Februar 1957 an den Generalstaatsanwalt in Frankfurt am Main richtete und der sich der Angeklagte BC_____ in einer Eingabe vom 13. November 1957 an die Staatsanwaltschaft in Gießen anschloss. In der Anzeige wurde behauptet, der Oberverwalter an der Strafanstalt in ██████, Herbert █████, habe während der Kriegsjahre als leitender Aufsichtsbeamter in einem Gefangenen- und Arbeitslager nach Äußerungen von Zeugen etwa 200 politische Gefangene eigenmächtig erhängt, Angehörige der Ermordeten der Gestapo „zur Liquidierung“ gemeldet und Gefangene bei der Aufnahme in das Lager halb tot geschlagen.
Das dadurch gegen █████ ausgelöste Ermittlungsverfahren ergab nichts, was für die Richtigkeit der von den Angeklagten erhobenen Vorwürfe gesprochen hätte. Ermittelt wurde hingegen, dass ██ im Jahre 1943 einen Strafgefangenen erschossen hatte, der sich versteckt gehalten hatte, weil er fliehen wollte. ███ räumte das ein, berief sich aber darauf, dass er von dem Gefangenen mit Steinen angegriffen worden sei und dass er ihn zweimal vergeblich aufgefordert habe, keinen Widerstand zu leisten.
Mit Verfügung vom 26. März 1958 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen ██████ ein. Nach dem Ergebnis ihrer Ermittlungen sah sie die Behauptungen der Angeklagten als grundlose Verdächtigungen an. Hinsichtlich der Erschießung des Gefangenen hielt die Staatsanwaltschaft die Einlassung von ████████, er habe in Notwehr gehandelt, nicht für widerlegbar. Sie erteilte den Angeklagten einen mit Gründen versehenen Hinstellungsbescheid, in dem sie die Einstellungsverfügung nur insoweit nicht wiedergab, als sie sich auf die Erschießung des Strafgefangenen bezog.
Wegen der von den Angeklagten gegen █████ geäußerten Verdächtigungen und auch aus anderen Gründen war gegen sie das vorliegende Verfahren eingeleitet worden. Mit ihm wurde jedoch zunächst von der Staatsanwaltschaft durch Verfügung vom 25. Juni 1957 im Hinblick auf das Ermittlungsverfahren gegen █████ nach § 164 Abs. 6 StGB vorläufig innegehalten. Erst am 22. Juli 1958 wurden die Ermittlungen wieder aufgenommen. Am 24. Juli 1959 wurde Anklage erhoben, am 4. November 1959 das Hauptverfahren eröffnet.
In der Hauptverhandlung regte der Verteidiger des Angeklagten ███ am ersten Verhandlungstag an, mit dem Verfahren erneut nach § 164 Abs. 6 StGB innezuhalten. Die Strafkammer lehnte ab. In den Gründen ihres Beschlusses führte sie aus:
Ein Prozesshindernis nach § 164 Abs. 6 StGB bestehe nicht; das Ermittlungsverfahren gegen █████ sei eingestellt; der Angeklagte ███ habe, weil er nicht Verletzter sei, kein Recht, das Klageerzwingungsverfahren zu betreiben; die Möglichkeit, eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Einstellungsverfügung zu erheben, stehe der Durchführung der Hauptverhandlung nicht entgegen.
Am selben Tage beantragte der Verteidiger des Angeklagten BC_____ in einer an den Oberstaatsanwalt in Darmstadt gerichteten schriftlichen Eingabe, das Ermittlungsverfahren gegen ███ wieder aufzunehmen. Er gab eine Reihe von ihm als klärungsbedürftig angesehener Punkte an, die sich ausschließlich auf die näheren Umstände der Erschießung des Gefangenen bezogen.
Am vorletzten Tage der Hauptverhandlung gegen die Angeklagten wurde, wie ein Aktenvermerk ausweist, dem Antragsteller von dem Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft mündlich eröffnet, dass seine Eingabe keinen Anlass zur Wiederaufnahme der Ermittlungen gegen █████ gebe. Sie wurden später jedoch fortgesetzt und am 30. September 1960 wegen Vernehmungsunfähigkeit des █████ vorläufig eingestellt. Hiervon wurde der Verteidiger des Angeklagten BC_____ mit dem ausdrücklichen Hinweis unterrichtet, dass Verfahrensgegenstand nur noch die Erschießung des Gefangenen sei.
Die Angeklagten sind der Auffassung, dass das Ermittlungsverfahren gegen ████ im Sinne des § 164 Abs. 6 StGB noch anhängig sei. Ihre auf diese Meinung gestützten Rügen sind unbegründet.
Sinn und Zweck der Vorschrift des § 164 Abs. 6 StGB ist es, für das Verfahren wegen falscher Anschuldigung Gewissheit über das Ergebnis des durch die Anschuldigung ausgelösten Verfahrens und dessen möglichen Einfluss zu schaffen, um widersprechenden Entscheidungen vorzubeugen. Dieser Zweck war mit der Einstellungsverfügung vom 26. März 1958 erreicht. Von diesem Zeitpunkt ab war das Verfahren gegen █████ nicht mehr im Sinne des § 164 Abs. 6 StGB anhängig (vgl. BGHSt 8, 151).
Nur auf die Entscheidung zu den Verdächtigungen der Angeklagten kam es an. Denn das Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf die Erschießung des Gefangenen bezogen, konnte das Strafverfahren gegen die Angeklagten nicht beeinflussen. Der strafwürdige Gehalt ihrer Verdächtigungen stand damit in keinem für die Schuld- oder Straffrage erheblichen Zusammenhang.
In dem Umfang, in dem die Einstellungsverfügung Bedeutung für das Anhängigsein im Sinne des § 164 Abs. 6 StGB und seinen Wegfall hatte, wurde sie den Angeklagten in einem formgerechten, mit Gründen versehenen Bescheid eröffnet. Sie ist insoweit nicht mehr in Frage gestellt worden. Davon konnte und musste die Strafkammer ausgehen.
Es kann dahingestellt bleiben, wie die Rechtslage wäre, wenn die Staatsanwaltschaft einen Einstellungsbescheid überhaupt nicht erteilt hätte. Es braucht auch nicht erörtert zu werden, welchen Einfluss Gegenvorstellungen oder Dienstaufsichtsbeschwerden gehabt hätten, die rechtzeitig – d. h. vor der Entscheidung der Strafkammer (vgl. RGSt 26, 365, 367) – gegen die gesamte Einstellungsverfügung erhoben worden wären. Denn der für den Wegfall des in § 164 Abs. 6 StGB bezeichneten Verfahrenshindernisses maßgebliche Teil der Einstellungsverfügung wurde bekanntgemacht. Soweit es sich um ihn handelte, wurde die Fortsetzung der Ermittlungen weder begehrt noch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet.
Die bloße Möglichkeit, auch gegen diesen Teil der Einstellungsverfügung mit Dienstaufsichtsbeschwerden oder Gegenvorstellungen anzugehen, hat die Strafkammer zutreffend als unbeachtlich angesehen. Würde man allein auf Grund der unbefristeten Möglichkeit dazu das Verfahren gegen ██ noch als anhängig im Sinne des § 164 Abs. 6 StGB ansehen, dann müsste das Verfahren gegen die Angeklagten so lange in der Schwebe bleiben, bis die Strafverfolgung gegen ██████ aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich würde. Eine solche Verzögerung bezweckt die Bestimmung des § 164 Abs. 6 StGB nicht (vgl. BGHSt 10, 88, 90; RG LZ 1916, 1037).
2.) Der Angeklagte BC_____ rügt, die Strafkammer habe in der Hauptverhandlung keinen Dolmetscher zugezogen, obwohl sie im Urteil mehrfach bemerkt, dass der Angeklagte nur „gebrochen deutsch spricht und versteht“. Die Rüge geht fehl.
Nach § 185 Abs. 1 S. 1 GVG ist die Zuziehung eines Dolmetschers nur für den Fall vorgeschrieben, dass an der Verhandlung beteiligte Personen der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Diese Voraussetzung war nicht gegeben. Da der Angeklagte die deutsche Sprache teilweise beherrschte, war die Zuziehung eines Dolmetschers in das pflichtgemäße Ermessen des Tatrichters gestellt (BGHSt 3, 285). Dass er nicht im Rahmen seines Ermessens geblieben sei, weil er keinen Dolmetscher zuzog, ist nicht ersichtlich. Die Revision behauptet zwar, die Begründung des Urteils zeige, dass die Strafkammer den Angeklagten ███ sehr schlecht verstanden habe, sie hat aber für ihre Behauptung keine Tatsachen angeführt. Im Übrigen haben, wie noch bemerkt sei, weder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung irgendwie zum Ausdruck gebracht, dass sie die Zuziehung eines Dolmetschers für erforderlich hielten.
3.) Die Revision des Angeklagten BC_____ beanstandet die Vereidigung des Zeugen ██████. Dieser hat – wie die Revision vorträgt und der Sitzungsniederschrift zu entnehmen ist – zunächst die Aussage verweigert und nach Belehrung über den Inhalt des durch § 55 Abs. 1 StPO gewährten Auskunftsverweigerungsrechts erklärt, dass er den Verteidiger des Angeklagten BC_____ recht gut kenne und ihm mit seiner Aussageverweigerung eine Chance habe geben wollen. Nach nochmaliger Belehrung hat er dann ausgesagt und ist vereidigt worden, obwohl der Verteidiger des Angeklagten █████ der Vereidigung unter Hinweis auf § 60 Nr. 3 StPO widersprochen hatte.
Die Revision meint, die Strafkammer habe gegen diese Bestimmung verstoßen; ██████ habe durch sein Verhalten in der Hauptverhandlung versucht, den Angeklagten ███████ der Bestrafung zu entziehen; er sei der Begünstigung verdächtig.
Die Vereidigung des Zeugen █████ entsprach jedoch dem Gebot des § 59 StPO. Die Revision verkennt, dass die Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPO eine bereits vor der Vernehmung in der Hauptverhandlung begangene Begünstigungshandlung voraussetzt. Die Vereidigung eines Zeugen darf nicht unterbleiben, weil das Gericht den Verdacht hegt, er habe durch seine Aussage oder Aussageverweigerung in der Hauptverhandlung begünstigt (BGHSt 1, 360, 363).
4.) Die Rüge, mit welcher der Angeklagte BC_____ die Nichterreichbarkeit des von ihm benannten Zeugen █████ in Zweifel zieht, genügt nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Die Revision gibt nicht an, weshalb der von ihr in der Revisionsbegründung aufgezeigte Weg zur Ermittlung der ladungsfähigen Anschrift des Zeugen sich der Strafkammer aufdrängen musste.
5.) Welche Erklärungen der Angeklagte BC_____ in der Hauptverhandlung abgegeben hat, ist dem Senat nicht bekannt. Er ist daher außerstande nachzuprüfen, ob sich der Angeklagte auf den Inhalt von Vorstrafakten bezogen und ob sein Vorbringen die Beiziehung dieser Akten nahegelegt hat. Die dahingehende Aufklärungsrüge kann daher keinen Erfolg haben.
6.) Der Verteidiger des Angeklagten ███ stellte in der Hauptverhandlung folgenden Beweisantrag:
„███████████ ███ █████████████ der Angeklagten der Strafanstalt ████████ aus den Jahren 1957 bis 1959. Aus diesen wird sich ████████, dass bei den Angeklagten laufend Zellenrevisionen stattfanden, bei welchen ihnen schriftliche Unterlagen abgenommen und ihre Eingaben an andere Stellen nicht weitergeleitet wurden.“
Die Strafkammer ordnete die Beiziehung der Personalakten und der Beiakten des Angeklagten BC_____ an und traf laut Sitzungsniederschrift – aus den Personalakten Feststellungen. Die Revision sieht eine Verletzung der Bestimmungen des § 244 StPO einmal darin, dass der Antrag auf Beiziehung der Personalakten des Angeklagten BC_____ unbeachtet blieb, zum anderen darin, dass die Beiakten zu den Personalakten des Angeklagten ███ nicht Gegenstand der Verhandlung wurden.
Auf dem von der Revision behaupteten Verfahrensverstoß kann das Urteil der Strafkammer nicht beruhen. Was nach dem Inhalt des Antrags unter Beweis gestellt war, hatte für die Entscheidung keine Bedeutung.
7.) Im Schlussvortrag beantragte der Verteidiger des Angeklagten ███ „vorsorglich“, noch mehrere Zeugen zu vernehmen. Die Revision meint, dass die Strafkammer diese Zeugen hätte hören müssen. Sie legt aber nicht die Tatsachen dar, in denen sie einen Verfahrensverstoß des Gerichts sieht. Der Senat kann der Revisionsbegründung nicht entnehmen, welches Schicksal der Beweisantrag hatte, ob er durch Beschluss oder im Urteil abgelehnt wurde, welche die Gründe seiner Ablehnung waren und was die Revision diesen Gründen entgegensetzt. Deshalb genügt die Rüge der Bestimmung des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO nicht.
8.) Der Schriftsatz des Angeklagten BC_____ vom 23. April 1960 ist verspätet und nicht in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht worden. Die darin enthaltenen Verfahrensbeschwerden dürfen deshalb nicht berücksichtigt werden.
II. Sachrügen
Die Nachprüfung des Urteils hat keine die Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Strafkammer hat insbesondere den Begriff der Leichtfertigkeit im Sinne des § 164 Abs. 5 StGB nicht verkannt. Es deutet nichts darauf hin, dass sie angenommen habe, Fahrlässigkeit jeden Grades genüge. Dass § 165 StGB außer Acht gelassen ist, beschwert die Angeklagten nicht.
| Scharpenseel | Dotterweich | Menges | |||
| Baldus | Dr. Schalscha |