Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Amtsunterschlagung: Zurückverweisung wegen Bewährungsfrage

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 580/53
Datum
28.08.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Amtsunterschlagung, Verwahrungsbruchs und Steuerhinterziehung verurteilt. Der Senat bestätigt die rechtliche Würdigung der Strafkammer bezüglich Tateinheit und verneint Gesetzeskonkurrenz. Die Revision wird im Wesentlichen verworfen; die Sache wird jedoch wegen der nachträglichen Gesetzesänderung zur Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung und die Kosten an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Verwahrungsbruch ist durch das bloße Beiseiteschaffen vollendet; die Unterschlagung setzt darüber hinaus eine Zueignung voraus und betrifft damit ein anderes Rechtsgut, sodass bei Vorliegen einer Zueignung Tateinheit (nicht Gesetzeskonkurrenz) bestehen kann.

2

Die Abgrenzung zwischen Tateinheit und Gesetzeskonkurrenz richtet sich nach dem tatsächlichen Erfolg und den objektiven Tatbestandsmerkmalen; eine bloße kausale Folgehandlung begründet noch keine Gesetzeskonkurrenz.

3

Eine Revision, die ausschließlich die sachliche Rechtswürdigung rügt, ist zu verwerfen, wenn die Rechtswürdigung der Tatbestands- und Rechtsfolgenfeststellung keine Rechtsfehler aufweist.

4

Führt eine nachträgliche Gesetzesänderung zu einer neuen Rechtslage (z. B. Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB), ist die Tatsacheninstanz über die Anwendung dieser Norm zu entscheiden; das Revisionsgericht kann hierfür zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen – Große Strafkammer Bremerhaven, 28. August 1953

Rubrum

In der Strafsache gegen den ehemaligen Zollgrenzassistenten Erich ██ aus BC, geboren am ████ 1924 in ███, wegen Amtsunterschlagung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. März 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Werner, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen – Große Strafkammer Bremerhaven vom 28. August 1953 wird die Sache zur Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Verwahrungsbruch und Steuerhinterziehung zu vier Monaten Gefängnis und Geldstrafe verurteilt. Er hat im Oktober 1951 als Zollbeamter im Freihafen █████ einem Hafenarbeiter bei einem Schmuggelversuch 306 g Röstkaffee und ein Paar Schlüpfer abgenommen, den Kaffee noch in derselben Nacht verbraucht und die Schlüpfer für seine Frau mit nach Hause genommen.

In derselben Sache ergangenes früheres Urteil der Strafkammer wurde durch Urteil des Senats vom 1. Juni 1953 (2 StR 702/52) aufgehoben, weil damals die Zollhinterziehung als selbständige Straftat (§ 74 StGB) gewertet und beim Verwahrungsbruch die strafschärfende gewinnsüchtige Absicht (§ 133 Abs. 2 StGB) angenommen war. Jetzt hat die Strafkammer bezüglich aller Handlungen Tateinheit angenommen und die gewinnsüchtige Absicht verneint, weil der Angeklagte den Kaffee sofort verbraucht, die geringwertigen Schlüpfer seiner kranken Frau überlassen und das alles getan hatte, um zu verheimlichen, dass er den Hafenarbeiter ohne Meldung hatte laufen lassen.

Diese rechtliche Würdigung enthält keine Rechtsfehler. Die nur auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision meint zwar, zwischen dem Verwahrungsbruch und der Amtsunterschlagung bestehe Gesetzeskonkurrenz, weil die Unterschlagung die zwangsläufige Folge des Verwahrungsbruches sei. Das trifft nicht zu; denn der Verwahrungsbruch war mit dem bloßen Beiseiteschaffen vollendet, während die Unterschlagung darüber hinaus eine Zueignung erfordert; durch die Unterschlagung wurde also ein weiterer Erfolg verwirklicht und ein anderes Rechtsgut verletzt.

Die Sache muss aber an die Strafkammer zurückverwiesen werden, weil nach dem am 1. Oktober 1953 in Kraft getretenen Dritten Strafrechtsänderungsgesetz die Möglichkeit für die Strafkammer besteht, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen (§ 23 StGB). Darüber muss das Landgericht noch eine Entscheidung treffen (vgl. die Entscheidung des erkennenden Senats 2 StR 40/53 vom 14. Oktober 1953 in RdLW 54, 39).

DotterweichDr. WernerDr. Menges
Dr. MoerickeBaldus
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