Revision: Einstellung wegen vorläufiger Einstellung; Aufhebung bei Vorenthaltung von Beiträgen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 5/80
- Datum
- 19.03.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine vorläufige Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO, die einzelne Anklagepunkte erfasst, begründet für das nachfolgende Verfahren ein zu beachtendes Verfahrenshindernis; sind die Voraussetzungen des § 154 Abs. 4 und 5 StPO nicht erfüllt, ist das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen.
Der Schuldspruch wegen Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen setzt voraus, dass der Arbeitgeber die Beiträge tatsächlich vom ausgezahlten Lohn einbehalten hat; dies ist Tatbestandsmerkmal der einschlägigen Vorschriften.
Trifft das Urteil keine ausreichenden Feststellungen über die Zahl der Arbeitnehmer und die an sie ausgezahlten Löhne, sind die tatsächlichen Voraussetzungen des Vorenthaltungsdelikts nicht überprüfbar; mangels hinreichender Feststellungen ist der Schuldspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 11. Juni 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 5/80 in der Strafsache gegen aus ██████████████ den Kraftfahrer Werner ██, dort geboren am ███ ███ 1938, wegen Betrugs u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 19. März 1980 in der Sitzung vom 20. März 1980, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Meßl, Dr. Müller, Dr. B. Maier, Theune als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Regierungshauptsekretär █████
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 11. Juni 1979 wird 1. das Urteil aufgehoben und das dem Beschluss des Landgerichts vom 11. Juni 1979 über die vorläufige Einstellung nachfolgende Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Betrugs verurteilt worden ist, das Urteil mit den zugehörigen Fest- 2. stellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Vorenthaltung von Versicherungsbeiträgen verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtgeldstrafe.
II. Soweit die Verurteilung wegen Vorenthaltung von Versicherungsbeiträgen aufgehoben ist (oben I 2 a), wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Soweit das Verfahren nach I 1 eingestellt ist, fallen die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Über die verbleibenden Kosten der Revision hat die Strafkammer zu entscheiden, an die die Sache zurückverwiesen worden ist.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Betrugs und wegen Vorenthaltung von Versicherungsbeiträgen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg. Dabei können die Verfahrensrügen unerörtert bleiben, da das Verfahren, soweit es die Verurteilung wegen Betrugs zum Gegen-
stand hat, wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen ist, und im Übrigen das Urteil in seinem den Angeklagten verurteilenden Teil auf die Sachbeschwerde aufgehoben werden muss.
1. Die zugelassene Anklage vom 30. September 1977 legt dem Angeklagten unter Nr. I 1 Buchst. a bis d vier selbständige Vergehen des Betrugs zur Last. Der Fall 1 d betrifft ein Darlehen in Höhe von 6.000,-- DM, das die später gestorbene Frau ███ dem Angeklagten gewährt haben soll. Dieser Fall ist Gegenstand der Verurteilung wegen Betrugs im angefochtenen Urteil. Die Verurteilung kann nicht bestehen bleiben.
Die Strafkammer hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft vor Verkündung ihres Urteils vom 11. Juni 1979 das Verfahren bezüglich der Punkte I 1 und I 3 der Anklage gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Da die Einstellung hinsichtlich des Punktes I 1 keinen Einzelfall ausnimmt, hat sie alle Einzelfälle, mithin auch den Vorwurf des Betrugs zum Nachteil ██ erfasst (Fall 1 d). Insoweit war das Verfahren vom Erlass des Einstellungsbeschlusses an nicht mehr anhängig (vgl. BGHSt 10, 88, 93 f).
Da die Voraussetzungen des § 154 Abs. 4 und 5 StPO für die Fortsetzung des Verfahrens nicht erfüllt sind, ist der Beschluss des Landgerichts vom 11. Juni 1979 ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis. Es nötigt den Senat zur Einstellung des dem Beschluss nachfolgenden Verfahrens gemäß § 260 Abs. 3 StPO (vgl. BGH Beschl. v. 8. September 1954 – 1 StR 388/54 m. w. Nachw.).
Der Beschluss des Landgerichts vom 11. Juni 1979 über die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Betrugs ist nach wie vor in Kraft.
2. Soweit der Angeklagte wegen Vorenthaltung von Versicherungsbeiträgen verurteilt worden ist, hat seine Revision mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Der Schuldspruch wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen setzt, wie der Wortlaut der §§ 529, 1428 RVO, 225 AFG, 150 AngestVersG zeigt, voraus, dass der Arbeitgeber die Beiträge tatsächlich einbehalten und zwar vom ausgezahlten Lohn einbehalten hat (vgl. BGH Urt. v. 13. April 1976 – 1 StR 65/76; Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, RVO § 529 Anm. 1, 4).
Dass diese Voraussetzung hier hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten Nichtabführung von Beitragsteilen erfüllt ist, kann den Feststellungen nicht entnommen werden. Das Urteil teilt weder mit, wie viele Arbeitnehmer der Angeklagte in dem hier fraglichen Zeitraum beschäftigt, noch welche Löhne er an diese
ausgezahlt hat. Der Senat sieht sich unter diesen Umständen nicht in der Lage zu prüfen, ob der Angeklagte Beitragsteile im Sinne der genannten Vorschriften vorenthalten hat und ob, falls dies der Fall war, die Strafkammer von einem zutreffenden Schuldumfang ausgegangen ist.
| Müller | Schumacher | Maier | |||
| Meßl | Theune |