Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Tateinheit von schwerer räuberischer Erpressung und erpresserischem Menschenraub bejaht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 579/98
Datum
05.05.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen zwölffacher schwerer räuberischer Erpressung zu insgesamt zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision blieb überwiegend erfolglos; der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass in elf Fällen außerdem erpresserischer Menschenraub tateinheitlich verwirklicht ist. Die Anwendung des milderen Rechts (§2 Abs.3 StGB) auf bestimmte Fälle und die Erwachsenensanktionierung nach §32 JGG wurden bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer im Zuge einer mit Waffen durchgeführten Erpressung Personen gegenüber Bankkunden in eine Zwangslage bringt, kann sich daneben auch tateinheitlich des erpresserischen Menschenraubs (§239a StGB) schuldig machen.

2

Findet auf bestimmte Tathandlungen das nachträglich mildere Gesetz Anwendung, ist die Grundsätze der lex mitior (§2 Abs.3 StGB) zu beachten; dies führt zur Anwendung der günstigeren Strafbezeichnung, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.

3

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die behaupteten Verfahrensfehler nicht substantiiert und ausführlich darlegt.

4

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch ändern bzw. ergänzen, sofern dadurch die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten nicht beeinträchtigt werden und keine Vorschrift (§265 StPO) dem entgegensteht.

5

Die Entscheidung, ob bei in verschiedenen Altersstufen begangenen Taten Erwachsenen- oder Jugendstrafrecht anzuwenden ist, richtet sich nach dem Schwerpunkt der Taten; diese Schwerpunktbestimmung liegt im tatrichterlichen Ermessen und ist der Prüfung durch das Revisionsgericht grundsätzlich entzogen.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 25. Mai 1998

Rubrum

IM NAMEN ███ DES VOLKES URTEIL

2 StR 579/98 vom 5. Mai 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Mai 1999, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Jahnke als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Detter, Dr. Bode, Rothfuß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten P. gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 25. Mai 1998 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Schuldspruch, soweit er ihn betrifft, dahin geändert wird, dass er der schweren räuberischen Erpressung in zwölf Fällen, davon in elf Fällen in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und damit unzulässig. Die Sachrüge ist unbegründet und führt lediglich zu der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. In den Fällen 1–5 und 7–12 ist tateinheitlich zur schweren räuberischen Erpressung auch erpresserischer Menschenraub gegeben. In den Fällen 3, 4, 6–10 sowie 12 liegt schwere räuberische Erpressung gemäß §§ 255, 253, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB n. F. vor, während in den übrigen Fällen §§ 255, 253, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F. verwirklicht ist.

II. Der Angeklagte beging in den Jahren 1992 bis 1997 mit dem Mitangeklagten B. und teilweise anderen Tätern insgesamt zwölf Überfälle auf Bankinstitute. Die Überfälle wurden unter Verwendung von Schusswaffen als Drohmittel durchgeführt. In den Fällen 1, 2, 5 und 11 wurden scharfe Schusswaffen eingesetzt, in den anderen Fällen ging der Tatrichter zu Gunsten der Angeklagten davon aus, dass es sich um objektiv ungefährliche Waffen handelte. In allen Fällen (außer Fall 6) wurden auch Bankkunden mit den Waffen bedroht.

III. Bei dieser Sachlage hat der Angeklagte in allen Fällen (außer Fall 6) nicht nur – wie vom Landgericht angenommen – eine schwere räuberische Erpressung begangen, sondern darüber hinaus tateinheitlich auch den Tatbestand des erpresserischen Menschenraubes gemäß § 239a StGB verwirklicht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 10. März 1999 – 2 StR 614/98 m. w. N.).

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Der Senat schließt aus, dass sich der geständige Angeklagte nach entsprechendem Hinweis anders – insbesondere erfolgreicher – hätte verteidigen können.

In den Fällen 3, 4, 6–10 und 12 der Urteilsgründe hat der Angeklagte nur den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB n. F. erfüllt, da er nach den Feststellungen keine Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n. F. verwendet hat. Da § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB n. F. gegenüber § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a. F. das mildere Recht ist, findet insoweit das neue Recht Anwendung (§ 2 Abs. 3 StGB). Der Senat schließt in allen hier gegebenen Fällen aus, dass der Tatrichter beim erpresserischen Menschenraub einen minder schweren Fall bejaht und deshalb weniger als fünf Jahre Freiheitsstrafe verhängt hätte. Auch im Falle 6, in dem kein erpresserischer Menschenraub vorliegt und die Mindeststrafe drei statt fünf Jahre beträgt, hat die verhängte Einzelstrafe von fünf Jahren rechtlich Bestand. Eine niedrigere Strafe würde sich im Hinblick auf die einschlägige Vorstrafe, den Bewährungsbruch, das Tatbild, die erzielte Beute, die in der Häufung der Straftaten zutage getretene kriminelle Energie des Angeklagten nach unten von ihrer Bestimmung lesen, gerechter Schuldausgleich zu sein.

Da die Einzelstrafen danach Bestand haben und die Gesamtstrafe keinen Rechtsfehler aufweist, hat sie der Senat ebenfalls bestätigt.

IV. Im Hinblick auf das Revisionsvorbringen merkt der Senat an, dass die Entscheidung des Landgerichts, nach § 32 JGG Erwachsenenstrafrecht anzuwenden, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.

Ob mehrere in verschiedenen Altersstufen begangene Taten einheitlich nach Jugendrecht abzuurteilen sind, richtet sich danach, wo deren Schwerpunkt liegt. Dieses zu bestimmen, ist Sache des tatrichterlichen Ermessens (vgl. u. a. BGHR JGG § 32 Schwerpunkt 3; BGH NStZ 1986, 219; BGH GA 1964, 135) und daher der Nachprüfung des Revisionsgerichts grundsätzlich entzogen (vgl. u. a. BGHR JGG § 32 Schwerpunkt 1; BGH NStZ 1986, 447).

Die Jugendkammer hat rechtsfehlerfrei das Schwergewicht bei den im Alter von 23 und 24 Jahren begangenen (acht) Taten gesehen. Bei der nach § 32 Satz 1 JGG vorzunehmenden Abwägung darf nicht allein auf die Zahl der Tathandlungen und auf ihren Unrechtsgehalt abgestellt werden. Es kommt vor allem auf die Ermittlung der Tatwurzeln und die Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten an (vgl. BGH NStZ 1986, 447).

Ist eine nach dem 21. Lebensjahr begangene Straftat nur die Folge und ein Ausfluss der früheren Taten, so kann daraus geschlossen werden, dass das Schwergewicht bei diesen liegt (vgl. BGH NStZ 1986, 219 m. w. N.).

Der Tatrichter hat letzteres deshalb verneint, weil der Angeklagte nach Begehung der ersten vier Taten wegen weiterer drei Taten zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt worden war, einen Teil dieser Strafe verbüßt hatte und zwischen der vierten Tat (Tatzeit 8. April 1993) und der fünften Tat (26. August 1996) mehr als drei Jahre lagen. Nach Auffassung des Tatrichters verbietet die durch die Verurteilung und den Teilvollzug „eingetretene erhebliche zeitliche Zäsur, die weiteren Taten als in den im Heranwachsendenalter begangenen Taten wurzelnd anzusehen“.

Diese von den Feststellungen getragenen Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.

JahnkeDetterRothfuß
TheuneBode
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