Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen unzureichender Prüfung verminderter Schuldfähigkeit (§21 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 579/93
- Datum
- 10.11.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln begründet für sich allein nicht zwingend eine erhebliche Verminderung der Hemmungsfähigkeit im Sinne des §21 StGB; dies kann jedoch bei schwersten Persönlichkeitsveränderungen oder starken Entzugserscheinungen der Fall sein.
Bei Heroinabhängigkeit kann bereits die ausgeprägte Angst vor unmittelbar drohenden Entzugserscheinungen die Hemmungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen; das Gericht hat diese Möglichkeit in seiner Prüfung zu berücksichtigen.
Das konkrete Tatverhalten (gezielte Opferwahl, umsichtiges Fluchtverhalten) ist für sich genommen nicht ausschlaggebend gegen das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung der Hemmungsfähigkeit; eine eingehendere Würdigung des medizinisch-psychologischen Befunds ist erforderlich.
Erhebliche Zweifel an der Rechtsfehlerfreiheit der Strafzumessung führen zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und zur Zurückverweisung, soweit die Feststellungen oder deren Würdigung unzureichend sind.
Ist der Strafausspruch aufgehoben, kann daraus auch die Aufhebung der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB) folgen, wenn eine neue Strafzumessung Auswirkungen auf die Maßregel haben kann.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 29. Juni 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 579/93 vom 10. November 1993 in der Strafsache gegen Heinz Josef C——, geboren am ██ 1960 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. November 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. Juni 1993 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, in drei Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen räuberischer Erpressung, wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter Vorwegvollzug von drei Jahren Freiheitsstrafe vor der Maßregel angeordnet. Die Revision hat nur zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Strafzumessung begegnet jedoch durchgreifenden Bedenken, weil die Ausführungen des Landgerichts für eine rechtsfehlerfreie Ablehnung der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht ausreichen: Das Landgericht nimmt im Anschluss an den Sachverständigen an, zwar liege eine mittelgradige Heroinabhängigkeit vor und diese habe „zu einer gewissen Enthemmung zu den jeweiligen Tatzeitpunkten“ geführt. Gegen die Annahme der Voraussetzungen (des § 20 StGB wie auch) des § 21 StGB spreche jedoch das Tatverhalten des Angeklagten. Dieser habe nicht irgendwelche, sondern genau ausgesuchte Opfer überfallen, nämlich Frauen, bei denen er davon ausgegangen sei, dass sie keine Gegenwehr leisten würden. Dabei habe es sich zumeist auch noch um ältere Frauen gehandelt, von denen der Angeklagte angenommen habe, sie führten größere Geldbeträge in ihren Handtaschen mit sich. Auch nach den Taten sei der Angeklagte jeweils umsichtig vorgegangen; er sei sofort und schnell geflüchtet, um nicht gefasst zu werden (UA S. 16, 17). Das „Leistungsverhalten“ des Angeklagten bei seinen Taten, die sämtlich der Beschaffung von Geldmitteln für den Genuss von Heroin dienten, ist jedoch für die Beurteilung, ob der Angeklagte in seiner Hemmungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB erheblich beeinträchtigt war, nicht allein ausschlaggebend. Vielmehr bestand angesichts der im Zustand hochgradiger Heroinabhängigkeit begangenen Vortat und der Tatsache, dass der Angeklagte nach der letzten Haftentlassung seinen anfänglichen Konsum von 1/4 g Heroin pro Woche in kurzer Zeit auf 1½ bis 2 g täglich gesteigert hatte (UA S. 4), dass er jedenfalls vor der Tat am 27. Februar 1993 „die ersten Anzeichen eines Drogenentzuges verspürte“ (UA S. 10) und nach mehreren Taten das jeweils geraubte Geld unverzüglich in Heroin umsetzte (UA S. 11, 12, 13), dass er nach seiner Festnahme in der Justizvollzugsanstalt vier Tage an Erbrechen, Magenkrämpfen, Gliederschmerzen und Durchfall litt, bis (nach der Einnahme von Aponal während dieser Zeit) der körperliche Entzug vorüber war, für das Landgericht Anlass, die Frage der Hemmungsfähigkeit des Angeklagten eingehender zu prüfen, als die Ausführungen im Urteil geschehen sind. Zwar begründet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein noch nicht eine erhebliche Verminderung der Hemmungsfähigkeit. Diese Folge kann bei einem Rauschgiftsüchtigen jedoch gegeben sein, wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuss zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet. Auch die Anwendung des § 21 StGB bei Beschaffungsdelikten Heroinabhängiger ist nicht in jedem Fall davon abhängig, dass der Täter zur Tatzeit unter akuten körperlichen Entzugserscheinungen gelitten hat; es ist nicht ausgeschlossen, dass schon die Angst des Heroinabhängigen vor Entzugserscheinungen, die er schon erlebt hat und als nahe bevorstehend und als äußerst unangenehm einschätzt, seine Hemmungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt (vgl. BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 7, 11). Damit setzt sich das Landgericht nicht auseinander.
Die Aufhebung des Strafausspruchs zwingt auch zur Aufhebung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB). Insbesondere wegen der weiteren Anordnung, dass vor der Maßregel ein Teil der Freiheitsstrafe zu vollstrecken sei, lässt sich nicht ausschließen, dass die erforderliche neue Strafzumessung Auswirkungen auch auf den Maßregelausspruch haben kann.
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