Verwerfung des Antrags auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 579/89
- Datum
- 10.01.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwerfung der Revision nach § 346 Abs. 1 StPO ist gerechtfertigt, wenn die Revision gemäß § 345 Abs. 2 StPO nicht fristgerecht durch den Verteidiger oder den Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet worden ist.
Ein nach § 346 Abs. 2 StPO gestellter Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zwar zulässig, rechtfertigt aber nur dann die Aufhebung der Verwerfungsentscheidung, wenn aus dem Vorbringen ersichtlich wird, dass die Versäumung der Begründungsfrist nicht vorliegt oder die Verwerfung sonst rechtsfehlerhaft war.
Ein bloßes, nachträgliches Schreiben ohne substantiiertes Vorbringen ersetzt keine ordnungsgemäße Revisionsbegründung und begründet daher keinen Anspruch auf Entscheidung durch das Revisionsgericht.
Die Revisionsbegründung muss die prozessualen Formerfordernisse erfüllen; weder formlose Anträge noch bloße Fristbehauptungen genügen, um eine Verwerfung der Revision zu verhindern oder rückgängig zu machen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 12. Oktober 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 579/89
in der Strafsache gegen Franz Christian ██ aus ████, dort geboren am ████ ██ 1961, zur Zeit in Strafhaft in dieser Sache,
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **10. Januar 1999
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 12. Oktober 1989 wird verworfen.
Gründe
1. Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 25. Juli 1989 wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte rechtzeitig durch seinen Verteidiger Revision eingelegt. Darauf wurde dem Verteidiger das Urteil am 11. September 1989 zugestellt. Mit Beschluss vom 12. Oktober 1989 hat das Landgericht die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision verworfen. Dieser Beschluss wurde dem Angeklagten und seinem Verteidiger am 18. Oktober 1989 zugestellt. Mit am 23. Oktober 1989 beim Landgericht eingegangenem Schreiben beantragt der Angeklagte nun ohne weitere Begründung „form- und fristgerecht die Entscheidung des Revisionsgerichts“. Eine Revisionsbegründung ist bis zum heutigen Tag nicht zu den Akten gelangt.
2. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist zulässig, aber nicht begründet.
Da die Revision entgegen § 345 Abs. 2 StPO weder durch einen Verteidiger noch durch den Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet wurde, hat das Landgericht sie zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
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