Treffer
BGH Beschluss

Zurückweisung eines Antrags wegen Fristversäumnis (§349 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 579/87
Datum
22.01.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verteidiger stellte am 18. Januar 1988 einen Antrag beim Bundesgerichtshof in einem Verfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz. Zentrales Problem war die Einhaltung der Frist nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO. Die Gegenerklärung vom 19. November 1987 ging jedoch erst am 21. November 1987 beim BGH ein. Der Antrag wurde zurückgewiesen, weil die Frist verstrichen war und die Voraussetzungen des § 33a StPO nicht vorlagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einhaltung der gesetzlichen Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ist für die Zulässigkeit des entsprechenden Antrags verbindlich; nach ihrem Ablauf ist der Antrag nicht mehr rechtzeitig.

2

Für die Wirksamkeit einer Gegenerklärung ist der tatsächliche Eingang beim Gericht maßgeblich; ein Datum auf dem Schriftstück begründet keinen früheren Zugang.

3

Die Heilung einer Fristversäumung durch § 33a StPO setzt das Vorliegen der dort genannten gesetzlichen Voraussetzungen voraus; fehlen diese, bleibt die Versäumung unbeheblich.

4

Ist eine Fristversäumung nicht nach § 33a StPO geheilt, hat das Gericht den auf Fristwahrung gestützten Antrag zurückzuweisen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 579/87 in der Strafsache gegen █ aus ██, geboren am ██████ 1946 in Benigno S███ (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 1988

Tenor

Der Antrag des Verteidigers vom 18. Januar 1988 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ist mit dem 19. November 1987 abgelaufen, die Gegenerklärung von diesem Tage ging erst am 21. November 1987 beim Bundesgerichtshof ein. Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen nicht vor.

HerdegenMaierGollwitzer
MeyerTheune