Zurückweisung eines Antrags wegen Fristversäumnis (§349 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 579/87
- Datum
- 22.01.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einhaltung der gesetzlichen Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ist für die Zulässigkeit des entsprechenden Antrags verbindlich; nach ihrem Ablauf ist der Antrag nicht mehr rechtzeitig.
Für die Wirksamkeit einer Gegenerklärung ist der tatsächliche Eingang beim Gericht maßgeblich; ein Datum auf dem Schriftstück begründet keinen früheren Zugang.
Die Heilung einer Fristversäumung durch § 33a StPO setzt das Vorliegen der dort genannten gesetzlichen Voraussetzungen voraus; fehlen diese, bleibt die Versäumung unbeheblich.
Ist eine Fristversäumung nicht nach § 33a StPO geheilt, hat das Gericht den auf Fristwahrung gestützten Antrag zurückzuweisen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 579/87 in der Strafsache gegen █ aus ██, geboren am ██████ 1946 in Benigno S███ (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 1988
Tenor
Der Antrag des Verteidigers vom 18. Januar 1988 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ist mit dem 19. November 1987 abgelaufen, die Gegenerklärung von diesem Tage ging erst am 21. November 1987 beim Bundesgerichtshof ein. Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen nicht vor.
| Herdegen | Maier | Gollwitzer | |||
| Meyer | Theune |