Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum räuberischen Angriff auf Kraftfahrer

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 579/85
Datum
18.11.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil ein, das mehrere Nötigungen, Körperverletzungen und einen räuberischen Angriff auf Kraftfahrer verurteilte. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Er hob die Verurteilung im Fall II 2 und bestimmte Strafaussprüche im Fall II 3 sowie die Gesamtstrafen auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Begründet wurde dies mit unzureichenden Feststellungen zur Tatvorsatzlage und zur Zahl der Verletzten; die übrigen Rügen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verurteilungstatbestand des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer setzt feststellbar voraus, dass der Täter sich durch Gewalt gegen die Person oder durch Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben in den Besitz des Fahrzeugs bringen wollte; bloße Angaben über das Entfernen des Fahrzeugschlüssels genügen nicht ohne Feststellungen zum Nötigungsmittel.

2

Offensichtliche Widersprüche in der Feststellungsschilderung (z. B. Namensverwechslungen) gefährden den Bestand des Urteils nicht, wenn die wesentlichen Tatumstände aus den übrigen Feststellungen hinreichend sicher entnommen werden können.

3

Fehlerhafte rechtliche Würdigung hinsichtlich der Anzahl der Verletzten kann die Strafbemessung beeinflussen; sind Auswirkungen auf die Einzelstrafen nicht auszuschließen, sind die betroffenen Straffaussprüche und gegebenenfalls die Gesamtstrafen aufzuheben und neu zu bemessen.

4

Zur Qualifizierung und Anwendung bestimmter Delikte sind konkrete tatrelevante Feststellungen über Gewalttätigkeiten oder Drohungen erforderlich; allgemeine, nicht näher untersetzte Schilderungen, dass ein Beschuldigter zum Aussteigen aufgefordert oder ein Fahrzeug übernommen habe, reichen für die Annahme spezifischer Tatbestände nicht aus.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 1. Juli 1985

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen Alfred Michael K, ohne festen Wohnsitz, geboren am █████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. November 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller, Gollwitzer, als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Staatsanwalt C___, in der Verhandlung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 1. Juli 1985

1. im Fall II 2 der Urteilsgründe und 2. in den Aussprüchen über die gegen den Angeklagten und den Mitangeklagten Thomas █████ verhängten Einzelstrafen im Fall II 3 der Urteilsgründe sowie über die Gesamtstrafen mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, gemeinschaftlicher Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung, gemeinschaftlichen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer und räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist teilweise begründet.

Fall II 1 der Urteilsgründe: Die Strafkammer lastet in diesem Falle dem Angeklagten und dem früheren Mitangeklagten Thomas █████ an, zwei „Anhalter“, Christian M███████ und Markus ████████, durch Schläge und Tritte zum Verlassen ihres Standplatzes genötigt zu haben.

Nach den Feststellungen wurde erst der Zeuge ███ geschlagen, „der gerade am Bauch frisch operiert war und deshalb um Schonung bat. Daraufhin ließen die Angeklagten von dem Zeugen M███████ ab und wandten sich dem Zeugen ████████ zu“ (UA S. 6), den sie schlugen und, nachdem er zu Boden gegangen war, traten.

Obwohl diese Ausführungen des Landgerichts wegen einer offensichtlichen Namensverwechslung widersprüchlich sind, ist der Bestand des Urteils insoweit nicht gefährdet. Denn den Feststellungen ist jedenfalls hinreichend sicher zu entnehmen, dass erst der Zeuge, der kurz zuvor operiert worden war, durch Schläge und sodann der andere Zeuge durch Schläge und Tritte misshandelt wurden.

Fall II 2 der Urteilsgründe: Nach den Feststellungen faßte der Angeklagte, der zusammen mit dem früheren Mitangeklagten Thomas K█████ von dem Zeugen █████████ in dessen Personenkraftwagen als „Anhalter“ mitgenommen wurde, „während der Fahrt den Entschluss, sich in den Besitz des Fahrzeugs zu setzen und dieses zu behalten. An der Kreuzung in Richtung █████████ veranlassten sie den Zeugen █████████ anzuhalten. Nachdem dieser an den rechten Fahrbahnrand gefahren war, zog der Angeklagte Alfred Michael K█████, der auf dem Beifahrersitz saß, blitzschnell den Schlüssel aus dem Schloss, sagte, es wäre jetzt Schluss hier, er werde weiterfahren und der Zeuge solle hinten Platz nehmen, und zwang den Zeugen ███████████ auszusteigen“ (UA S. 7). █████████ rannte sogleich weg, der Angeklagte und Thomas K█████ fuhren mit seinem Auto davon.

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer (§ 316a StGB) nicht. Es ist ihnen nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte sich durch einen Raub oder eine räuberische Erpressung – räuberischer Diebstahl scheidet bei der gegebenen Sachlage aus – in den Besitz des Kraftfahrzeugs setzen wollte, weil nicht mitgeteilt wird, wodurch █████████ nach der Vorstellung des Angeklagten veranlasst werden sollte, sein Fahrzeug herauszugeben oder dessen Wegnahme zu dulden. Entsprechende Feststellungen waren nicht entbehrlich. Denn es ist denkbar, wenn auch nicht sehr wahrscheinlich, dass █████████ anders als durch Gewalt gegen seine Person oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben – etwa durch Drohung mit einem künftig zuzufügenden Übel – zur Preisgabe seines Wagens veranlasst werden sollte.

Auch die Feststellungen über den weiteren Tatablauf sind nicht geeignet, Rückschlüsse auf den Tatplan des Angeklagten zu ziehen. Zwar teilt die Strafkammer mit, der Angeklagte habe ██████████ zum Aussteigen gezwungen, dem Urteil ist aber nicht zu entnehmen, durch welches Verhalten er ihn zum Verlassen des Fahrzeugs nötigte. Feststellungen über eine Gewaltanwendung des Angeklagten gegenüber ██████████ oder über Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für dessen körperliche Unversehrtheit hat das Landgericht jedenfalls nicht getroffen.

Fall II 3 der Urteilsgründe: Wie im Falle II 1 wird hier dem Angeklagten und dem früheren Mitangeklagten Thomas K█████ vorgeworfen, zwei „Anhalter“ misshandelt und dadurch von ihrem Standplatz vertrieben zu haben.

Nach den Feststellungen „standen die Zeugen ██████ und G███████, die gerade Urlaub von der Bundeswehr hatten und nach Hause nach Weinheim trampen wollten, … in ████ ███ der B 38 an der Bushaltestelle. Die Angeklagten zwangen die Zeugen, den Standplatz zu räumen, damit sie – die Angeklagten – von dieser Stelle aus trampen konnten, indem der Angeklagte Alfred K█████ den Zeugen G███████ von hinten um den Hals fasste und niederdrückte und der Angeklagte Thomas K█████ versuchte, den Boden der Bierflasche abzuschlagen, um damit gegen den Zeugen ██████ vorzugehen. Die Angeklagten forderten sodann die Zeugen auf, sofort wegzugehen“ (UA S. 7 unten/8 oben), was diese auch taten.

Diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme der Strafkammer nicht, der Angeklagte und Thomas K█████ hätten „zum Nachteil der Zeugen ██████ und G███████ eine einfache Körperverletzung begangen“ (UA S. 10). Denn misshandelt wurde nur der Zeuge G███████, zu Tätlichkeiten gegen den Zeugen ██████ kam es nicht.

Die aufgezeigte fehlerhafte rechtliche Würdigung nötigt aber nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs für diese Tat – gemeinschaftliche Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung –, da er nicht zum Ausdruck bringt, dass mehrere Personen verletzt wurden. Jedoch können die gegen den Angeklagten und den früheren Mitangeklagten Thomas K█████, der von dem Rechtsfehler ebenso betroffen ist (§ 357 StPO), verhängten Einzelstrafen für diese Tat nicht bestehen bleiben. Denn es ist nicht auszuschließen, dass sich die Annahme eines zu großen Schuldumfangs (Verletzung von zwei Personen) auf die Bemessung der Strafen ausgewirkt hat.

Die sonach gebotenen Aufhebungen der Verurteilung im Falle II 2 und der Einzelstrafaussprüche im Fall II 3 der Urteilsgründe nötigen zur Aufhebung der Aussprüche über die Gesamtstrafen.

Die weitergehende Revision ist zu verwerfen, da die auf die Sachrüge vorgenommene umfassende Prüfung des angefochtenen Urteils weitere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht aufgedeckt hat.

Herdegen Meyer Maier Niemöller Gollwitzer

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