Revision: Aufhebung des Strafausspruchs bei fehlerhafter Mengenbestimmung von Betäubungsmitteln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 579/84
- Datum
- 11.10.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Fehleinschätzungen des dem Angeklagten zurechenbaren Schuldumfangs ist der Strafausspruch aufzuheben und gegebenenfalls zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Der Senat kann aus den Urteilfeststellungen den Mindestschuldumfang bestimmen, soweit diese Feststellungen eine bestimmte Mindestmenge eindeutig belegen.
Eine objektive Beteiligung an der Beförderung einer Substanz führt nur dann zur Zurechnung der betreffenden Betäubungsmittelmenge, wenn der Täter Kenntnis von der Art der beförderten Substanz hatte.
Die teilweise erfolgreiche Revision ist zulässig, wenn einzelne Feststellungen oder der Strafausspruch fehlerhaft sind, das Urteil im Übrigen aber tragfähig bleibt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 21. Mai 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 579/84 in der Strafsache gegen ██ Andreas Johann aus Köln, dort geboren am 1931, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen verbotener Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. Mai 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Strafkammer hält den Angeklagten für überführt, mindestens 90 g Heroin mittlerer Qualität in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt und damit Handel getrieben zu haben. Nach den Feststellungen sind ihm aber lediglich 77 g Heroin anzulasten, da er an der Einfuhr von weiteren 14 g zwar objektiv beteiligt war, dabei aber nicht wusste, dass Heroin transportiert wurde. Der dem Landgericht bei der Bestimmung des Schuldumfangs unterlaufene Fehler führt hier lediglich zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen den Mindestschuldumfang dahin bestimmen, dass der Angeklagte 77 g Heroin mittlerer Qualität eingeführt und damit Handel getrieben hat.
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