Revision: Aufhebung der Gesamtstrafenbildung wegen falschem Entscheidungszeitpunkt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 579/82
- Datum
- 08.10.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe ist der Entscheidungszeitpunkt jeder Einzelverurteilung maßgeblich; von einem falschen Entscheidungszeitpunkt ausgegangene Festsetzungen sind aufhebungsreif.
Neue Einzelstrafen dürfen nur dann mit solchen aus früheren Urteilen zu einer einheitlichen Gesamtstrafe zusammengefasst werden, wenn die den neuen Strafen zugrunde liegenden Taten vor den früheren Verurteilungen begangen wurden.
Erfordert die Korrektur eine umfassende Neubildung der Gesamtstrafe und besteht Unsicherheit über die Einbeziehung oder das Verbüßtsein früherer Verurteilungen, ist die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen; die Neubestimmung kann nicht ausschließlich im Beschlussverfahren erfolgen.
Eine fehlerhafte Gesamtstrafenbildung kann den Angeklagten in seinen Rechten derart beschweren, dass die Revision insoweit Erfolg hat und der angefochtene Ausspruch aufzuheben ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 9. Juni 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 579/82 BESCHLUSS vom 8. Oktober 1982 in der Strafsache gegen den Gebrauchtwagenhändler Udo-Josef F., geboren am ███ 1945 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 9. Juni 1982 im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision ist im Wesentlichen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, jedoch müssen die Gesamtstrafen aufgehoben werden.
Wie das Landgericht in den Urteilsgründen selbst ausführt, ist die Gesamtstrafenbildung bereits deswegen fehlerhaft, weil es bei der unter A II 5 der Urteilsgründe genannten Strafe von einem falschen Entscheidungszeitpunkt ausgegangen ist (UA S. 55). Das
gleiche gilt im Übrigen auch für die als A II 10 bezeichnete Verurteilung (UA S. 15, 57). Außerdem hat das Landgericht bei der Bildung der Gesamtstrafen (UA S. 56) nicht beachtet, dass neue Einzelstrafen mit solchen aus zwei früheren Urteilen nur dann zu einer einheitlichen Gesamtstrafe zusammengefasst werden können, wenn die ihnen zugrunde liegenden Taten vor beiden früheren Verurteilungen begangen worden sind. Da eine umfassende neue Gesamtstrafenbildung erforderlich wird, ist der Angeklagte durch die bisherige fehlerhafte Entscheidung auch beschwert. Die Neubestimmung kann nicht etwa deswegen dem Beschlussverfahren vorbehalten bleiben, weil die Strafkammer nicht feststellen konnte, ob die Strafe aus der unter A II 6 genannten Verurteilung bereits verbüßt war oder ob sie in die neue Gesamtstrafenbildung mit einzubeziehen war. Es ist nämlich ungewiss, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese Verurteilung überhaupt Anlass für die Durchführung eines Beschlussverfahrens nach § 460 StPO geben kann.
RiBGH Dr. Müller ist in Urlaub ortsabwesend
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