Aufhebung des Freispruchs wegen unzureichender Beweiswürdigung; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 57/98
- Datum
- 06.05.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein freisprechendes Urteil muss nach § 267 Abs. 5 StPO eine nachvollziehbare, abwägende und gewichtende Beweiswürdigung enthalten; bloße Wiedergabe von Einlassungen und Zeugenaussagen genügt nicht.
Der Tatrichter darf nicht allein Zweifel an einzelnen Tatvarianten aufzeigen, sondern hat die einzelnen Belastungsindizien zu erörtern und auf ihren Beweiswert zu prüfen.
Übereinstimmende Kernangaben in mehreren Geständnissen, ein naheliegendes Motiv und belastende Indizien sind in ihrer Gesamtschau zu würdigen; unterbleibt dies, liegt ein Rechtsfehler vor.
Das Vorliegen berechtigter Zweifel an Teilen eines Geständnisses entbindet den Tatrichter nicht von der Pflicht, erkennbare Indizien (z. B. Spuren am Tatort) darzustellen und zu gewichten, andernfalls ist Aufhebung und Zurückverweisung geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Meiningen, 4. Juli 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 57/98 vom 6. Mai 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Mai 1998, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Bode, Dr. Otten, und Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß als beisitzende Richter, in der Verhandlung, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretärin [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 4. Juli 1997 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere – als Jugendkammer zuständige – Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist des Mordes an seiner Großmutter angeklagt. Das Landgericht hat ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Der Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung die Tat gestanden. Das Landgericht hatte jedoch „erhebliche Zweifel, ob seinem Geständnis gefolgt werden kann“ (UA S. 2). Der Tatrichter gibt in den Urteilsgründen die zahlreichen Einlassungen des Angeklagten wieder und stellt fest, dass diese „ständigen Änderungen, und zwar nicht nur im Randgeschehen, unterworfen“ waren (UA S. 17). Sodann teilt das Landgericht die Aussagen der Zeugen mit und betont, dass
diese und objektive Feststellungen die Einlassung des Angeklagten „außerst fragwürdig erscheinen lassen“ (UA S. 38). Keine der Tatschilderungen des Angeklagten sei glaubhaft, da die den tödlichen Messerstichen vorausgehenden Kopfverletzungen des Opfers darin keine Erklärung fanden, da die Kammer nicht glaube, dass die tödlichen Stiche im Kinderzimmer erfolgt seien und da die vom Angeklagten angegebenen Zeitpunkte der Tathandlung nicht stimmen könnten.
Die gegen den Freispruch gerichtete mit der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
Spricht der Tatrichter den Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist das zwar grundsätzlich durch das Revisionsgericht hinzunehmen, denn die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt aber, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist hier der Fall.
Die Ausführungen des Landgerichts werden den an ein freisprechendes Urteil zu stellenden Anforderungen (§ 267 Abs. 5 Satz 1 StPO) nicht gerecht.
Der Tatrichter hat keine den Erfordernissen entsprechende Würdigung der Beweise vorgenommen. Es ist regelmäßig verfehlt, Angaben des Angeklagten und die Aussagen sämtlicher vernommener Zeugen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten nur mitzuteilen. Solches kann die Besorgnis begründen, der Tatrichter sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung der erhobenen Beweise könne die gebotene eigenverantwortliche Würdigung ersetzen. Darin ist ein Rechtsfehler zu sehen (vgl. auch BGH, Beschl. vom 23. April 1998 – 4 StR 106/98). Eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung muss auch eine Abwägung und Gewichtung der einzelnen Beweise enthalten. Dies lassen die Urteilsgründe hier nicht erkennen.
Die Würdigung des Tatrichters durfte sich nicht darin erschöpfen, Zweifel an jeder der vom Angeklagten angegebenen Tatvariante aufzuzeigen. Von der Verpflichtung, die einzelnen Belastungsindizien zu erörtern und auf ihren Beweiswert zu prüfen, war der Tatrichter nicht deshalb entbunden, weil er ersichtlich meinte, zu gewichtigen Punkten, wie Herkunft der Kopfverletzungen des Opfers oder Tatort Wohnzimmer, keine Feststellungen treffen zu müssen. Der Tatrichter hatte vielmehr, soweit als möglich – gegebenenfalls unter Heranziehung des Zweifelssatzes –, Feststellungen zu treffen (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2 und 5).
Insbesondere war er gehalten, darzulegen, von welchem Sachverhalt er ausgegangen ist, aus dem sich erklärt, dass eine Jeanshose des Angeklagten – im Kniebereich mit Blutanhaftungen der Getöteten versehen – am Tatort vorgefunden wurde. Der Tatrichter gibt auch hier nur eine „nicht fernliegende“ (UA S. 41) Einlassung des Angeklagten wieder. Nähere Feststellungen hierzu waren schon deshalb geboten, weil das Landgericht selbst davon überzeugt ist, „dass er am Tatort gewesen sein muss, als das Blut noch feucht war“ (UA S. 37).
Ein weiterer Rechtsfehler ist auch darin zu sehen, dass entgegen der formelhaften Behauptung (UA S. 38; vgl. hierzu BGH StPO § 261 Beweiswürdigung 11) eine umfassende Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2 und Beweiswürdigung, unzureichende 1) nicht vorgenommen wurde.
So wird nicht erörtert, dass mehrere Geständnisse des Angeklagten im Kern darin übereinstimmen, dass er seine Großmutter mit einem Messer erstochen und dieses in die Werra geworfen hat. Auch wird nicht darauf eingegangen, dass er mehrfach als nachvollziehbares Motiv für seine Tat angegeben hat, seine Großmutter habe die Herausgabe ihres Sparbuches von ihm verlangt. Dieses hatte er ihr einige Zeit zuvor entwendet und das Guthaben fast vollständig abgehoben. Nicht näher dargelegt wird, weshalb der Angeklagte die Tat mehrfach gestanden haben soll, wenn er sie nicht begangen hat. Dagegen hatte erkennbar in die Überlegungen einbezogen werden müssen, dass es für die verschiedenen Widerrufe der Geständnisse nachvollziehbare Erklärungen gab. Der Angeklagte hatte bereits bei zahlreichen Vernehmungen seine Täterschaft gestanden, bis er „eine von seinem Rechtsanwalt vorbereitete Widerrufserklärung“ unterschrieb (UA S. 24). Anschließend wechselten Geständnisse und Widerruf ab, bis er in der Hauptverhandlung zuletzt „unter Ausschluss der Öffentlichkeit“ erneut ein volles Geständnis ablegte (UA S. 31).
Der Tatrichter hatte vor allem die Umstände, dass der Angeklagte am Tatort war, als das Blut noch feucht war, dass er mehrfach im Kern übereinstimmende Geständnisse abgelegt
hat und, dass er selbst ein naheliegendes Tatmotiv genannt hat, in ihrer Gesamtheit würdigen müssen.
Diese Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Urteils.
| Jahnke | Bode | Otten | |||
| Theune | Rothfuß |