Treffer
BGH Urteil

BGH: Unterbringung nach §63 StGB möglich trotz Verantwortungsunreife (§3 JGG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 579/74
Datum
29.01.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt das Urteil der Jugendkammer, die wegen Entwicklungsunreife freisprach und Fürsorgeerziehung anordnete. Der BGH hebt die Fürsorgeerziehung auf und verweist die Sache zurück zur erneuten Entscheidung über eine Unterbringung nach §63 StGB. Er stellt klar, dass §63 StGB auch bei fehlender Verantwortungsreife der Jugendlichengeltend gemacht werden kann, wenn die Voraussetzungen gegeben sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §63 StGB ist auch bei Jugendlichen grundsätzlich möglich und sachlich zu prüfen, selbst wenn deren Verantwortlichkeit wegen Entwicklungsunreife nach §3 JGG ausgeschlossen ist.

2

Die Vorschrift des §3 JGG schließt Maßnahmen nach §63 StGB nicht aus; jugendbezogene Maßnahmen und die allgemeinen Maßregeln der Besserung und Sicherung sind nebeneinander denkbar.

3

Bei Zusammentreffen entwicklungsbedingter Unreife und krankhafter Zustände, die eine verminderte oder ausschließende Schuldfähigkeit (§20, §21 StGB) begründen, kann das Jugendgericht die Unterbringung nach §63 StGB anordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

4

Ein früherer gesetzestechnischer Zusammenhang von Strafe und Maßregel begründet kein generelles Verbot, bei fehlender Verantwortlichkeit Maßregeln nach §63 StGB anzuordnen; dies kann dem Wohl des Jugendlichen und den Sicherungsbedürfnissen besser dienen.

Vorinstanzen

Jugendkammer beim Amtsgericht Bremerhaven, 20. Juni 1974

Rubrum

Nachschlagewerk: ja

BGHSt StGB 1975 §§ 63, 21; JGG § 3

Über die Unterbringung eines Jugendlichen in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. §§ 21, 63 StGB nF ist auch dann sachlich zu entscheiden, wenn seine Verantwortlichkeit mangels Reife ausgeschlossen ist.

BGH, Urt. v. 29. Januar 1975 – 2 StR 579/74 Landgericht Bremen Jugendkammer beim AG Bremerhaven

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 579/74 in der Strafsache gegen den Schüler Christian ███ aus ███, geboren █████ 1958 in ████, wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Dezember 1974, an der teilgenommen haben:

Sibylle vom 24. Januar Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der Jugendkammer beim Amtsgericht in Bremerhaven vom 20. Juni 1974 aufgehoben, soweit Fürsorgeerziehung angeordnet worden ist, und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die zu verhängende Maßnahme sowie über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Jugendkammer beim Landgericht in Bremen zurückverwiesen. Die Feststellungen werden aufgehoben, soweit sie nicht den Freispruch betreffen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der 15 Jahre und zwei Monate alte Angeklagte hat zusammen mit einem anderen Jugendlichen eine alte Frau getötet und beraubt. Bei der Prüfung seiner Schuldfähigkeit hat die Jugendkammer einerseits die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB (jetzt § 20 StGB) verneint, jedoch eine durch Debilität begründete erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB (jetzt § 21 StGB) als gegeben angesehen, andererseits ein so erhebliches Zurückbleiben des Jugendlichen in der sittlichen und geistigen Entwicklung festgestellt, dass sie seine Verantwortlichkeit nach § 3 JGG verneinen musste. Sie hat den Angeklagten deshalb freigesprochen und in Anwendung des § 3 Satz 2 JGG die Fürsorgeerziehung angeordnet.

Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge dagegen, dass die Jugendkammer nicht auf Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB (jetzt § 63 StGB) erkannt hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Jugendkammer ist der im Schrifttum vorherrschenden, auch vom Bayerischen Obersten Landesgericht geteilten Auffassung gefolgt, dass bei mangelnder Verantwortungsreife nach § 3 JGG von vornherein kein Zugang zu einer Maßregel nach § 42b StGB (jetzt § 63 StGB) bestehe (BayObLGSt 1958, 265; Grethlein/Brunner, JGG 3. Aufl. § 3 Anm. 4; Potrykus, JGG 4. Aufl. § 7 Anm. 2; Sauer NJW 1949, 289).

Der Senat tritt demgegenüber der vor allem von Dallinger/Lackner (JGG 2. Aufl. § 3 Rdn. 34, § 7 Rdn. 4) vertretenen Ansicht bei, dass beim Zusammentreffen entwicklungsbedingter und krankhafter Störungen, die einerseits die Nichtverantwortlichkeit nach § 3 JGG, andererseits einen seelischen Zustand im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB (jetzt § 21 StGB) begründen, Maßnahmen in beiden Richtungen möglich werden und das Jugendgericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen muss, falls die besonderen Voraussetzungen des § 42b StGB (jetzt § 63 StGB) gegeben sind.

Er geht dabei von folgenden Erwägungen aus: Die Unterbringung nach § 63 StGB gehört, wie der Regelung in §§ 5 Abs. 3, 7 JGG zu entnehmen ist, zu den grundsätzlich auch gegen Jugendliche statthaften Maßregeln. Dass diese Maßregel im Fall der Verneinung der Verantwortlichkeit wegen fehlender Reife des Jugendlichen ausgeschlossen sei, ist der Vorschrift des § 3 JGG nicht zu entnehmen. Diese hat es ausschließlich mit entwicklungsbedingten Störungen zu tun und gibt dem Jugendrichter in diesem Rahmen die Befugnis, dieselben Maßnahmen wie der Vormundschaftsrichter anzuordnen. Über ihr Verhältnis zu § 51 (jetzt §§ 20, 21 StGB) und über die Frage, ob nach Feststellung einer Entwicklungsunreife Raum für Maßregeln bleibt, die das allgemeine Strafrecht mit der Regelung des § 63 StGB an den Zustand krankhafter Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit knüpft, gibt die Bestimmung keine Auskunft. Das spricht dafür, beides selbständig nebeneinander zu sehen und im Fall eines Zusammentreffens dem unabhängig vom Lebensalter gegebenen allgemeineren Zustand mitsamt seinen rechtlichen Folgen gegenüber einer Beachtung des bloß altersbedingten Zustands der Entwicklung mit den allein hierauf berechneten Maßnahmen den Vorzug zu geben. Die Meinung, dass im Fall erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit bei gleichzeitig gegebener, den Ausspruch einer Strafe ausschließender Entwicklungsunreife für die Maßregel der Unterbringung in einer Anstalt für Geisteskranke von vornherein kein Raum sei, ist zwar in erster Linie auf die Vorschrift des § 42b Abs. 2 StGB aF gestützt worden, nach der bei vermindert Zurechnungsfähigen die Unterbringung neben die Strafe trat. Ob diesem Satz wirklich so etwas wie ein Verbot zu entnehmen war, eine Unterbringung ohne gleichzeitige Bestrafung auszusprechen, und ob ein solches Verbot nicht für das Jugendrecht auf jeden Fall durch die Regelung des § 5 Abs. 3 JGG ausgeschlossen wurde, der für den Fall einer ausreichenden Wirksamkeit der Unterbringung ausdrücklich das Absehen von Jugendstrafe oder Jugendarrest vorschreibt, bedarf keiner Erörterung mehr. Bei der Neufassung der Vorschrift über die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in § 63 StGB hat der Gesetzgeber den Satz über das Nebeneinander von Strafe und Maßregel im Fall erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit nicht übernommen und damit dieses Argument ausgeräumt.

Der Senat verkennt allerdings nicht, dass nun immer noch ein notwendiger Zusammenhang von Strafe und Maßregel darin gefunden werden könnte, dass die Regelung des § 21 StGB nF im Anschluss an § 51 Abs. 2 StGB aF dabei geblieben ist, die verminderte Schuldfähigkeit in erster Linie in ihrer Bedeutung für die Straffrage zu sehen. Indessen handelt es sich hier um einen ausschließlich gesetzestechnisch veranlassten Umstand, der sich daraus erklärt, dass der krankheitsbedingte Ausschluss der Schuldfähigkeit bis zum Gesetz vom 24. November 1933 (RGBl. I S. 995), das die Maßregeln der Sicherung und Besserung in das deutsche Strafrecht einführte, ausschließlich im Verhältnis zur Strafe gesehen und dementsprechend zugeordnet wurde. Indessen ist entscheidend, dass krankheitsbedingt geminderte Schuldfähigkeit im Rahmen des § 63 StGB nF dem krankheitsbedingten Ausschluss der Schuldfähigkeit, bei dem eine Bestrafung immer auszuscheiden hat, sachlich uneingeschränkt gleichgestellt wird. Für das Jugendstrafrecht kommt folgende Erwägung hinzu: Liegen bei einem Jugendlichen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB aF, § 20 StGB nF vor, so wird daneben die Frage der Entwicklungsreife gänzlich bedeutungslos. Ihr dann in § 63 StGB in völliger Umkehrung dieses Verhältnisses in ihrer Bedeutung das Übergewicht zu geben, wenn ein Zustand im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB aF, § 21 StGB nF vorliegt, wäre nicht nur logisch verfehlt, sondern auch sachwidrig, weil nicht nur den allgemeinen Sicherungsbedürfnissen, sondern auch dem Wohl des betroffenen Jugendlichen mit einer Behandlung in einer psychiatrischen Krankenanstalt auf jeden Fall besser gedient ist.

Der Senat hat es deshalb als geboten angesehen, der Revision der Staatsanwaltschaft zu entsprechen und der Jugendkammer erneut die Möglichkeit der Entscheidung über die dann neben dem rechtskräftigen Freispruch gebotenen Maßnahmen zu geben. Die Jugendkammer wird dabei von den Feststellungen ausgehen haben, die im angefochtenen Urteil zum Tatgeschehen und zur Verantwortlichkeit des Angeklagten nach § 3 JGG getroffen worden sind. Zu den Voraussetzungen des § 63 StGB einschließlich der §§ 20, 21 StGB hat sie aufgrund neuer Feststellungen zu entscheiden.

SchumacherKirchhofMeyer
WillmsMüller
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